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Wenn sogar die "Parodie" ein Fake ist: X muss Böh­m­er­mann-"Parodie"-Account löschen

von Pauline Dietrich, LL.M. und Dr. Felix W. Zimmermann

18.02.2026

Jan Böhmermann am 25.09.2025

X hat den Account trotz mehrfacher Meldung durch Jan Böhmermann nicht gelöscht. Foto: picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Nur weil "Parody" im Namen eines X-Accounts steht, ist es nicht auch eine. Nach einem Beschluss des LG Köln muss X einen Account löschen, der den Eindruck erweckte, von Jan Böhmermann betrieben zu werden.

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Jan Böhmermanns Job ist Parodie. Umso verwirrender wird es, wenn man auf eine Parodie seiner Person stößt, die den Eindruck erweckt, es sei Böhmermann selbst, der dort schreibe. Klar ist jedenfalls: Ein Fake-Account auf dem Netzwerk X, der Jan Böhmermann parodieren soll, muss gesperrt werden. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und eine einstweilige Verfügung erlassen, sie liegt LTO vor (Beschl. v. 28.01.2025, Az. 28 O 30/26). 

Konkret geht es um einen Account namens "Jan Boehmermann (Parody) ZDF Neo Royale", der zum Profil von @JanBoehm1981 gehört. Der echte Jan Böhmermann hat ein Profil unter dem Namen "@JanBoehm" auf X, nutzt es aber seit der Übernahme von X durch Elon Musk bewusst nicht mehr wie zuvor. Sein Profil dort hat er mit entsprechenden Hinweisen versehen. 

Der in Frage stehende Account des "falschen" Böhmermann wurde von X durch einen "blauen Haken" verifiziert und zählte laut Verfügungsantrag Ende Januar ungefähr 6.000 Follower und mehr als 29.000 Posts – also sehr viele. 

Screenshot des Profilnamens vom Fake-Profil.

Böhmermann missfiel dabei zum einen, dass viele User annehmen, dass er persönlich den Account betreibt. Laut eidesstattlicher Versicherung von Böhmermann störte ihn besonders, dass dort regelmäßig Inhalte aus dem rechten Spektrum unter Hinzufügen eines Kommentars "gerepostet" und entsprechend kommentiert wurden, was deren Reichweite gezielt erhöht hat. Das Wort "Parody" im Account sei eine bloße Schutzbehauptung. Es gehe darum "unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit (…) auf meine Kosten und unter Missachtung meiner Persönlichkeitsrechte Wut und Hass auf mich und meine unterstellten politischen Ansichten auszulösen.", so Böhmermann weiter. Die Masche des Fake-Accounts: Vermeintliche Kritik an rechten Inhalten äußern, diese dabei aber zu reposten und dadurch tatsächlich mehr Reichweite zu verschaffen. Den Lesern wird damit zugleich fälschlich suggeriert, dass Böhmermann rechtsgerichtete Portale wie etwa Nius überhaupt lesen würde.

Ein vermeintlich "linker" Text mit Link zu rechtem Inhalt: Screenshot von Post des Fake-Profils.

Daneben erklärte Böhmermann, dass er seit der Übernahme von X durch Elon Musk bewusst nicht mehr wie zuvor und wie noch immer in anderen Netzwerken publizistisch aktiv sei. Daneben lege er “besonderen Wert darauf, nicht grund- oder anlasslos in sozialen Netzwerken verfassungsfeindliche Positionen, extremistische Kampagnen und/oder diskriminierende Sprache zu reproduzieren. Wenn ich meine politische Meinung 1:1, also ohne erkennbare satirische Brechung oder verzerrende Parodie äußere, dann tue ich dies gezielt und ausgewählt.” 

Erkennbarkeit muss gegeben sein

Mehrfach meldete Böhmermann den Fake-Account über verschiedene auf X vorgesehene Meldewege, doch der Account blieb. Entsprechend stellte Böhmermann, vertreten vom auf Hatespeech- und Social-Media-Fragen spezialisierten Rechtsanwalt Chan-jo Jun von JUN Legal, einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen X. 

Der begründete sein Vorgehen mit verschiedenen Argumenten. Der Account sei nicht als Parodie-Account erkennbar, auch fehle es an der notwendigen künstlerischen Auseinandersetzung mit Böhmermanns Wirken und damit auch an überwiegenden Veröffentlichungsinteressen. 

Das LG Köln gab dem Unterlassungsantrag statt. Es sieht in dem Fake-Profil eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und des Namensrechts von Jan Böhmermann (§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es untersagte X, den Account zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen. 

In der Beschlussbegründung musste sich das LG Köln damit auseinandersetzen, wann und wie auf Social Media Parodie-/Satire-Accounts betrieben werden dürfen und wie damit umzugehen ist, wenn ein Account vorgibt, eine Parodie zu sein. Eine erste Hürde, die für die Zulässigkeit zu überspringen ist, ist die Erkennbarkeit der Parodie. Nur wenn klar ist, dass nicht wirklich die prominente Person hinter dem Account steht, stellt sich die Folgefrage, ob nicht gleichwohl eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und Namensrechtsverletzung vorliegt oder umgekehrt die Meinungs- und Kunstfreiheit für die Zulässigkeit spricht.

X-Vorgaben zu Parodien gebrochen

Im konkreten Fall stellten die Richter fest, dass der Account sogar gegen die Vorgaben für Parodie-Accounts verstoße, die X selbst in seinen Richtlinien festlegt. Denn ja: Es gibt Vorgaben, bei deren Einhaltung man durchaus Parodie-Accounts aufziehen und betreiben kann. Maßgeblich dabei ist die Erkennbarkeit für die Nutzer, denn ein sogenannter "Identitätsdiebstahl" ist gerade nicht erlaubt. Man darf sich nicht als andere Person ausgeben, um andere zu täuschen. Ein sogenannter "Parodie-, Kommentar- und Fan-Account (PCF)" ist nur zulässig, wenn er der Diskussion, Satire oder dem Informationsaustausch dient, so regeln es die Nutzungsbedingungen. Als formale Anforderungen müssen derartige Accounts mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllen, so muss etwa der Begriff der Parodie am Anfang des Account-Namens geführt werden, beim Account in diesem Fall stand der Begriff "Parody" aber erst am Ende und dann in der Mitte, jedoch nie am Anfang.  

"Parody" im Namen besonders verwirrend

Da noch nicht einmal die Voraussetzungen von X zur Kennzeichnung von Parodie-Accounts erfüllt wurden, besteht für die Nutzer laut LG auch keine Veranlassung anzunehmen, dass es sich bei dem Profil um eine Parodie handelt. Schon daher wurde die Erkennbarkeit verneint.

Zwar steht das Wort "Parody" im Profilnamen, aber selbst das spricht laut LG nicht unbedingt für die Erkennbarkeit eines Parodieaccounts. Schließlich ist Böhmermann bekanntlich selbst parodistisch tätig. Nutzer gingen daher davon aus, dass Böhmermann auf dem Profil eigene parodistische Inhalte teilt. So finde sich auch bei den tatsächlichen Böhmermann-Social-Media-Profilen der Zusatz "Parody" im Namen bzw. in der Biographie. Außerdem seien die Posts allesamt in der Ich-Perspektive formuliert, also aus vermeintlich Böhmermanns Sicht. 

Screenshot von Post des Fake-Profils in Ich-Perspektive.

Darauf ging die Kanzlei Jun im ausführlichen Antrag schwerpunktmäßig ein. Für das Vorliegen einer nicht gerechtfertigten Persönlichkeitsrechtsverletzung stellt der Antrag auf die Abgrenzung zwischen Plagiat und Parodie als Kunstform ab. Dabei komme es auf die unmittelbare Erkennbarkeit der Parodie an. Dass diese hier besonders wegen der Posts in Ich-Perspektive nicht gegeben war, zeigten laut Antrag unter anderem die Reaktionen unzähliger X-Nutzer unter den Posts, die davon ausgingen, dass sie hier auf einen Böhmermann-Post reagierten (gerne auch mal mit Beleidigungen, die klar an Böhmermann gerichtet waren).

Welcher Maßstab gilt für Erkennbarkeit?

Für Anwalt Jun birgt der Beschluss an dieser Stelle eine rechtliche Klarstellung: "Das Gericht stellte darauf ab, dass die Kennzeichnung hier nicht 'keinesfalls zweifelsfrei' erkennbar mache, dass es sich nicht um einen Account von Jan Böhmermann handle", so Jun gegenüber LTO. Die Fälschung müsse also zweifelsfrei und nicht lediglich für aufmerksame Durchschnittsnutzer erkennbar sein. Letzteres habe das LG Hamburg in einem anderen Fall im Jahr 2022 noch angenommen. 

"Endlich kommen wir weg von diesem vorgestellten und idealtypischen Durchschnittsnutzer, der Falschnachrichten kritisch hinterfragt und zuverlässig erkennt," sagt Jun. “Im Wettbewerbs- und Markenrecht reicht für eine rechtswidrige Irreführung auch ein Anteil von 15 % - nur im Persönlichkeitsrecht hatte man es oft durchgehen lassen, dass erhebliche Teile der Zielgruppe auf Fakes reinfallen.”

Wäre Fake-Account bei Erkennbarkeit zulässig? 

Zu einer tiefergehenden juristischen Aufbereitung, wann und wie Parodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit fällt und ob das einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen könnte, lässt sich das LG dann schon gar nicht mehr hinreißen. 

Im Beschluss steht schlicht: "Es findet keinerlei satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Werk des Antragstellers oder seiner Person statt". Damit meint das LG wohl, dass in den Inhalten der Posts keine humoristische Auseinandersetzung mit Böhmermann oder dessen Inhalten stattfindet. 

Es spricht daher viel dafür, dass das LG den Account auch dann als unzulässig eingestuft hätte, wenn für die X-Nutzer erkennbar wäre, dass er nicht von Böhmermann betrieben wird. Und zwar weil dort gerade nicht Böhmermann parodiert wurde, sondern schlichtweg so getan wurde, als seien die Posts, mit denen überwiegend rechte und rechtsextreme Inhalte verbreitet wurden, von ihm. 

Interessenabwägung entfällt bei nicht erkennbarem Fake-Profil

Mit diesen weiteren Fragen musste sich das LG aber nicht auseinandersetzen, da es bereits an der Erkennbarkeit fehlt. Für die Richter ist klar: Ein Profil, das den Anschein erweckt, von jemand anderem geführt zu werden, und das nicht den Anforderungen an Parodie-Profile des jeweiligen Social-Media-Kanals entspricht, ist erstens eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die zweitens nicht gerechtfertigt werden kann, weil es schon gar kein berechtigtes Interesse gibt, das eventuell überwiegen könnte. Also auch nicht die Kunst- oder Meinungsfreiheit. 

"In einem Fall, in dem ein Fake-Profil erstellt wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen der Portalbetreiberin. Ein berechtigtes Interesse der Portalbetreiberin, ein Profil, das einen unzutreffenden Inhaber angibt, vorzuhalten, ist nicht ersichtlich", so das LG Köln.

Account war "verifiziert"

X hatte trotz allem dem Account einen blauen Haken gegeben, ihn also "verifiziert". Auch das erkannte das LG als besonders verwirrend für die Nutzer an. Es heißt aber auch, dass irgendeine dafür bei X zuständige Person sich eigentlich mit dem Account auseinandergesetzt hat – und entweder die eigenen Vorgaben für Parodie-Accounts nicht kannte, selbst von der Aufmachung des Accounts getäuscht wurde oder nicht richtig hingeschaut hat. 

Das wird offenbleiben, denn einen Pressekontakt führt X schon nicht mehr, LTO-Anfragen verenden vermutlich auf irgendeinem Server. Die vom Gericht übrigens auch, wie aus der Pressemitteilung der Kanzlei Jun hervorgeht. Schon vor Erlass der Verfügung habe die Pressekammer des Landgerichts Köln versucht, X per Mail anzuschreiben mit der Aufforderung, einen Anwalt zu bestellen oder einen sicheren Empfangsweg zu benennen. "Die Richter haben offenbar die gleiche automatisierte Mail bekommen wie wir: 'Wir konnten Ihre Mail keiner unserer Fallnummern zuordnen'", vermutet Rechtsanwalt Dr. Sebastian Volk von JUN Legal. 

Der Account ist inzwischen gesperrt. Gegen den Beschluss kann X Widerspruch einlegen.

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Ausgerechnet Böhmermann?

Auf den ersten Blick ist es nicht ohne Ironie, dass ausgerechnet Böhmermann auf größtmögliche Erkennbarkeit pocht und auch sonst empfindlich darauf reagiert, wenn ihm Aussagen untergeschoben werden. Ist er doch wie kein Zweiter selbst für das Spiel mit Unsicherheit über den satirischen Charakter von Aussagen berühmt-berüchtigt, wie etwa die Fake-Fake-Varoufakis-Geschichte zeigt. Böhmermann liebt Formate, in denen Wahrheit und Fiktion bewusst ineinanderfließen. Kürzlich versuchte Böhmermann bzw. das ZDF vor dem OLG Hamburg die Verwendung eines falschen Fotos von Stefan Aust als Satire zu verteidigen. Dort unterlag er mit genau der Begründung, mit der er nun vor dem LG Köln gewann. Die Satire sei nicht erkennbar.

Doch sein Vorgehen ist nur oberflächlich betrachtet widersprüchlich. Böhmermann selbst zelebriert zwar das Spiel mit Ambivalenzen. Wenn sich Jan Böhmermann selbst äußert, mag für das Publikum nicht immer eindeutig sein, ob er eine tatsächliche Überzeugung formuliert oder eine satirische Verfremdung wählt. Klar ist jedoch: Die Zuschauer und Hörer zweifeln nicht daran, dass er es ist, der spricht. Wer mit Böhmermann mit der Uneindeutigkeit von Aussagen spielt, darf gleichwohl erwarten, dass ihm nicht eine fremde Stimme untergeschoben wird. Genau hier setzt der Beschluss des LG Köln überzeugend an.

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Wenn sogar die "Parodie" ein Fake ist: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59340 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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