Sexuelle Nötigung und Belästigung einer Proberichterin? In dem Strafverfahren gegen einen Richter aus dem Gerichtsbezirk Kassel hat das LG Fulda elf weitere Verhandlungstermine angesetzt. Gegen die vorläufige Suspendierung geht er vor.
Das Strafverfahren gegen den Richter G. aus dem Gerichtsbezirk Kassel wird erheblich länger dauern als zunächst geplant. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Fulda hat elf weitere Verhandlungstage anberaumt (Az. 1 KLs 699 Js 19355/25). Nach der ersten Planung sollte das Verfahren an acht Verhandlungstagen erledigt werden, die Urteilsverkündung war für den 25. Juni angesetzt. Nun ist bis Dezember terminiert.
Der 56-jährige Richter soll laut Anklage über rund eineinhalb Jahre gegenüber einer ihm unterstehenden Proberichterin in unterschiedlicher Form sexuell übergriffig geworden sein. Er soll ihr mehrfach an Po und Brüste gefasst und mit schlechten Beurteilungen gedroht haben. Er will nicht gewusst haben, dass sie sich unwohl gefühlt hat.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten laut der Anklageschrift vom 24. November 2025 fünf selbstständige Handlungen vor: sexuelle Belästigung gem. § 184i Strafgesetzbuch (StGB) in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) sowie einer weiteren tatmehrheitlich begangenen sexuellen Nötigung (§ 177 StGB). Sexuelle Belästigung wird nur auf Antrag verfolgt – es sei denn die Staatsanwaltschaft stellt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fest, was sie in diesem Fall getan hat. Alle Taten bewertet die Staatsanwaltschaft als besonders schwere Fälle.
Erst eng getaktet, nun wird es sich hinziehen
Die Große Strafkammer hatte die Verhandlungstermine zunächst sehr eng getaktet: In der ersten Woche zwei Termine, in den Folgewochen jeweils drei – dann wäre der Prozess in nicht einmal zweieinhalb Wochen erledigt gewesen. Doch schon beim Prozessauftakt hatte die Verteidigung darauf hingewiesen, dass bereits 23 Zeugen und ein Sachverständiger geladen seien und weitere Zeugen benannt werden könnten. Nun steht fest: Das Urteil ergeht noch lange nicht.
Denn die Kammer hat weitere elf Termine angesetzt. Und diese sind nicht mehr so eng getaktet wie die ersten: Noch zwei Termine im Juli, in den Folgemonaten abwechselnd einer oder zwei, einmal drei Sitzungen – über ein halbes Jahr wird es sich der Prozess mindestens ziehen. Nach aktuellem Stand könnte es Mitte Dezember zu einer Entscheidung kommen. Das LG Fulda teilte dazu mit, es sei bisher nur ein zusätzlicher Zeuge geladen worden. Nunmehr würden jedoch pro Verhandlungstag lediglich zwei Zeugen vernommen, deswegen seien die weiteren Termine notwendig.
Beschwerde gegen vorläufige Suspendierung
Das ist nicht das einzige laufende Verfahren: Der Angeklagte ist inzwischen suspendiert. Das Hessische Justizministerium hatte dazu zunächst mitgeteilt, es seien "in dienstrechtlicher Hinsicht erforderliche vorläufige Maßnahmen durch das zuständige Obergericht und das Justizministerium veranlasst worden". G. übe seit September 2025 keine richterliche Tätigkeit aus und sei "an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet". Ob der Angeklagte noch in dieser neuen Position tätig war, teilte das Ministerium nicht mit; es hält weitergehende Auskünfte für nicht vereinbar "mit dem gesetzlichen Schutz der Vertraulichkeit von Personaldaten, § 50 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 90 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG), § 23 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)".
Das Ministerium teilte aber mit, dass "die zuständige Fachabteilung nach Bekanntwerden der Vorwürfe […] insbesondere beim Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt beantragt hat, den Richter vorläufig des Dienstes zu entheben". Dieser Antrag ging bereits am 23. September 2025 beim Richterdienstgericht ein. Die Kammer des Dienstgerichts hat auf diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Mai 2026 entschieden (Az. 1 DG 1/25) und G. vorläufig des Dienstes enthoben, § 62 Hessisches Richtergesetz (HRiG), § 63 DRiG. Jedenfalls eine vorläufige Suspendierung umfasst auch die Abordnung.
Der Richter hat gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt – der Beschluss ist also nicht rechtskräftig. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
Ergebnis des Strafgerichts bindet die Disziplinarentscheidungen
"Es bedarf der Prognose, dass der Richter voraussichtlich endgültig aus dem Dienst entfernt werden wird – ansonsten käme es nicht zu einer vorläufigen Suspendierung", sagt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. "Das Richterdienstgericht prüft zugleich, ob ein Verbleib eines Richters im Dienst während der laufenden Ermittlungen der Öffentlichkeit noch vermittelt werden kann und ob die Justiz selbst noch Vertrauen in den Richter hat", so der Anwalt aus Düsseldorf.
Eine endgültige Entfernung aus dem Dienst erfordert ein gesondertes Disziplinarverfahren. Ein solches ist auch bei G. eingeleitet, aber bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. "Man wartet typischerweise den Ausgang des Strafverfahrens durch alle Instanzen bis zur Rechtskraft ab und nimmt das Disziplinarverfahren dann erst wieder auf, weil die Feststellungen der Strafgerichte auch die Disziplinarentscheidungen binden", so Hotstegs.
Bezüge laufen zunächst in voller Höhe weiter
Zeitlich mit dem Antrag auf vorläufige Suspendierung kann ein Dienstherr auch einen Antrag auf Kürzung der Bezüge um bis zu 50 Prozent stellen, in Hessen gem. § 43 Abs. 2 HDG. Die Kombination ist das übliche Vorgehen, wenn zu erwarten ist, dass eine Entlassung aus dem Dienst folgt.
So geschah es etwa im Falle eines Familienrichters vom Amtsgericht Weimar, den das dortige Richterdienstgericht nach den entsprechenden Anträgen vorläufig vom Dienst suspendierte und seine Bezüge um 25 Prozent kürzte (Beschl. v. 19.01.2023, Az. DG 1/22). Ebenso bei der früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann, bei der das Richterdienstgericht des Landes Berlin auf den entsprechenden Antrag der Senatsverwaltung neben der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Hälfte der monatlichen Bezüge anordnete (Beschl. v. 15.03.2023, Az. DG 1/23).
In Bezug auf G. stellte der Dienstherr diesen Antrag jedenfalls nicht zeitgleich mit dem Antrag auf vorläufige Suspendierung. "Das ist durchaus überraschend", bewertet Hotstegs. Damit bekommt G. nicht nur seine Beihilfe, sondern trotz Suspendierung auch seine vollen Bezüge weiter.
"In Konstellationen, in denen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn anderen Bediensteten gegenüber ein schnelles Handeln gebietet, kann ein Antrag auf vorläufige Dienstenthebung zeitnah zu stellen sein", teilte das Ministerium dazu mit. "In solchen Konstellationen liegen dann ggf. noch keine Anklageschrift und kein Eröffnungsbeschluss vor, in denen ein verdichteter Verdacht dokumentiert wäre", ggf. seine noch Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen, und zwar bezogen auf belastende und entlastende Momente. In diesen Konstellationen stehe "die Frage der vorläufigen Dienstenthebung im Vordergrund (Schutz der Rechtspflege nach außen und Schutz beteiligter Personen), nicht eine Kürzung der Bezüge".
Zur Frage, ob ein solcher Antrag zwischenzeitlich gestellt wurde, wollten sich zu diesem Zeitpunkt weder das Hessische Justizministerium noch das Richterdienstgericht am LG Frankfurt äußern. Alle Informationen dazu gibt es vermutlich erst nach dem – rechtskräftigem – Abschluss des Strafverfahrens.
Strafverfahren gegen Richter am LG Fulda: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60315 (abgerufen am: 11.07.2026 )
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