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LG Frankfurt (Oder) verneint Besorgnis der Befangenheit: Jugend­richter darf weiter in Cannabis-Ver­fahren urteilen

von Hasso Suliak

01.07.2021

Mehrere Blätter einer Cannabispflanze.

openrangestock - stock.adobe.com

Der Bernauer Amtsrichter Müller, der sich für die Legalisierung weicher Drogen engagiert, darf weiter in BtMG-Verfahren mit Cannabis-Bezug verhandeln. Eine entsprechende Beschwerde der StA hielt das LG Frankfurt (Oder) für unbegründet.

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Die Staatsanwaltschaft (StA) Frankfurt (Oder) ist – zumindest vorläufig - mit dem Versuch gescheitert, den Bernauer Jugendrichter Andreas Müller, der sich wegen seines Engagements für die Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten in der Öffentlichkeit den Ruf als "Cannabis-Richter" eingehandelt hat, in entsprechenden BtMG-Verfahren außer Verkehr zu ziehen.

Müller streitet bereits seit vielen Jahren für die Legalisierung von Cannabis – unter anderem mit einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden wegen des Besitzes von 28,4 Gramm Cannabis hatte die StA Frankfurt (Oder) beim Amtsgericht (AG) Bernau (Barnim) einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt. Müller hatte beabsichtigt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über das Cannabis-Verbot auszusetzen. 

Nachdem der Befangenheitsantrag der StA daraufhin vom AG Bernau abgelehnt worden war, scheiterte die Ermittlungsbehörde nunmehr auch mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vor der 4. Strafkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 25.06.2021, Az.: 24 Qs 11/21)

Befangenheitsantrag verfrüht gestellt

Die Kammer begründete ihre Entscheidung am Mittwoch damit, dass der Antrag der StA verfrüht gestellt worden sei. Schließlich habe Müller in der Strafakte vermerkt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der Strafbarkeit des Verkehrs von Cannabisprodukten in einem anderen Verfahren aussetzen zu wollen. Wann dieses entscheidet und ob Müller dann in dem Verfahren überhaupt noch zur "Bescheidung berufen" ist, sei noch offen, so die Kammer. "Eine Ablehnung könne nicht im Voraus für Entscheidungen oder andere richterliche Handlungen, von denen noch nicht feststehe, ob der Richter an ihnen mitwirke, erklärt werden", heißt es der Pressemitteilung des Gerichts. 

Müller setzt sich seit Jahren auch in der Öffentlichkeit, etwa durch Interviews, wie etwa hier mit LTO oder Talkshow-Auftritte, immer wieder für ein Ende der Prohibition von Cannabis ein. 2015 hatte er auch ein Buch mit dem Titel "Kiffen und Kriminalität – Der Jugendrichter zieht Bilanz" veröffentlicht. Auch dieses öffentliche Wirken hatte die StA dazu bewogen, Müller Befangenheit vorzuwerfen: "Wir haben uns aufgrund einer Gesamtschau dieser Publikation und der Äußerungen in den Medien dazu entschieden, die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen. Wir gehen davon aus, dass er sich unverrückbar endgültig festgelegt hat und unabhängig von diesem Normenkontrollantrag nicht mehr zu einer Verurteilung kommen kann“, hatte Ricarda Böhme, Staatsanwältin und Pressesprecherin der StA Frankfurt (Oder) seinerzeit gegenüber Medien erläutert.

LG: "Äußerungen von Rechtsansichten in Publikationen ohne konkreten Verfahrensbezug legitim"  

Auch wenn letztlich für das LG nicht entscheidungserheblich, musste sich die StA in diesem Punkt ihrer Argumentation gleichwohl einen deutlichen Fingerzeig des Gerichts gefallen lassen: "Rein vorsorglich" sei darauf hinzuweisen, "dass Äußerungen von Rechtsansichten in Publikationen oder im Gespräch in der Regel nicht die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit rechtfertigen. Entscheidend sei ein Bezug zwischen der Äußerung und dem konkreten Verfahren." 

Damit dürfte klargestellt sein, dass Müller sich auch weiter generell kritisch zum Thema "Cannabis und Rechtslage" in der Öffentlichkeit äußern darf, ohne dabei in entsprechenden Strafverfahren als befangen zu gelten.

Wäre dagegen die Beschwerde der StA erfolgreich gewesen, hätte Müller wegen der ständigen Gefahr, erneut für befangen erklärt zu werden, de facto keine Verfahren mit Cannabis-Bezug mehr verhandeln können. 

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Staatsanwaltschaft erwägt neuerlichen Befangenheitsantrag 

Darüber, dass es hierzu nun erst einmal nicht kommt, zeigte sich Müller im Gespräch mit LTO ein Stück weit erleichtert. "Wäre die Entscheidung gegen mich ausgefallen, hätte ich mich in eigener Sache ans Landes- bzw. Bundesverfassungsgericht gewandt." Gleichwohl reagiert der Richter aber auch enttäuscht darüber, dass das LG nicht "in der Sache" entschieden habe. "Ich hätte mir eine klare Aussage gewünscht, dass sich ein deutscher Richter auch in der Öffentlichkeit für eine Änderung der Rechtslage, zum Beispiel im Betäubungsmittelrecht, aussprechen darf." 

Die StA Frankfurt (Oder) hält die Streitigkeit über eine mögliche Befangenheit Müllers im Übrigen noch längst nicht für erledigt: "Das Gericht hat entschieden, dass unser Antrag im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des BVerfG verfrüht gestellt wurde. Wir warten daher nun erst einmal diese Entscheidung ab und prüfen dann, ob wir erneut einen Antrag stellen", kündigte StA-Sprecherin Böhme gegenüber LTO an. 

Überrascht zeigten sich sowohl die Staatsanwältin als auch Amtsrichter Müller, dass das LG für seine Entscheidung auf den Tag genau fünf Monate gebraucht hatte. Hintergrund könnten erhebliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der dreiköpfigen Kammer gewesen sein, die letztlich dazu führten, dass der Beschluss inhaltlich aus Sicht aller Beteiligten eher dürftig ausfiel.

Auch AG Münster bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des Cannabis-Verbots 

Unterdessen wird nunmehr mit Spannung auf die anstehende Entscheidung des BVerfG zum Thema Cannabis erwartet. Oder sind es sogar Entscheidungen?   

Wie die Pressestelle des Karlsruher Gerichts gegenüber LTO bestätigte, hat sich nicht nur das AG Bernau, sondern inzwischen auch das AG Münster an das BVerfG gewandt. "Das Verfahren 2 BvL 14/20 betrifft die Frage, ob die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Besitz dieser Stoffe den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, gegen das Grundgesetz verstoßen", erläuterte Gerichts-Sprecherin Dr. Anja von Harling. 

Die Verfahren, so von Harling, seien in Bearbeitung, ein Entscheidungstermin noch nicht absehbar.

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LG Frankfurt (Oder) verneint Besorgnis der Befangenheit: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45361 (abgerufen am: 10.05.2026 )

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