Beschluss des LG Frankfurt verklärt und missverstanden: Ist Mis­gen­dern doch erlaubt?

von Dr. Max Kolter

26.06.2026

Ein Beschluss, zwei Lesarten: Das LG Frankfurt am Main untersagt den "Frauenheldinnen" das Misgendern in etlichen Fällen. Ein Medienbericht deutet die Entscheidung aber als Erfolg für die Meinungsfreiheit. Klarheit schafft der Tenor.

Misgendern ist nicht generell verboten. Das stellte nun das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Eilbeschluss klar. Die absichtlich falsche Geschlechtsanrede kann die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Menschen – meist trifft es trans, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen – verletzen. Sie muss es aber nicht. Vielmehr müssen kontroverse Debatten über geschlechtliche Selbstbestimmung möglich bleiben, so die Pressekammer.

"Das Kernanliegen der Antragsgegner, öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen (auch mit Blick auf weitergehende Schlussfolgerungen für Frauenschutzräume), kann ihnen nicht verboten werden", heißt es in dem Beschluss vom 16. Juni (Az. 2-03 O 254/26), der LTO vorliegt. Antragsgegner waren der Lübecker Verein "Frauenheldinnen" und dessen Vorsitzende Eva Engelken. Sie kritisieren über ihre Social-Media-Kanäle das Selbstbestimmungsgesetz und machen immer wieder deutlich, trans Frauen generell nicht als Frauen anzuerkennen. Hier ging es konkret um verschiedene Postings über – mal wieder – den Fall einer trans Frau, der ein Erlanger Frauenfitnessstudio 2024 die Mitgliedschaft verwehrte. Sie wehrte sich zusammen mit der Berliner Kanzlei Dunkel Rechtsanwältinnen gegen das Misgendern.

Damit war sie weitgehend siegreich: Das Gericht untersagt den Antragsgegnern zahlreiche falsche Geschlechtsanreden. Dennoch wertet die Welt, die zuerst über den Frankfurter Beschluss berichtete, diesen als Erfolg für die "Frauenheldinnen". Umfangreich zitiert wird aus den Ausführungen des Gerichts zu einem möglichen Pauschalverbot des Misgenderns. Weiter heißt es, das Gericht hätte dem Vorhaben der Betroffenen, den "Frauenheldinnen" die falsche Geschlechtsanrede zu untersagen, eine "Absage erteilt". Der Welt-Bericht übernimmt Engelkens dahingehende Deutung, dass das Gericht nur die Nennung des Klarnamens der Betroffenen, nicht aber das Misgendern untersagt hätte. Das stimmt aber so nicht.

Gericht untersagte "Frauenheldinnen" das Misgendern in 18 Textpassagen 

"Die Darstellung der Welt erweckt hier einen falschen Eindruck", sagt Rechtsanwältin Dr. Katrin Giere, die die Betroffene vertritt, zu LTO. "Bis auf eine Aussage konnten wir obsiegen." Tatsächlich verzichtet der Bericht darauf, den Tenor, also den verfügenden Teil, des Gerichtsbeschlusses wiederzugeben. Damit unterschlägt die Autorin, dass das Gericht den "Frauenheldinnen" und seiner Vorsitzenden das Misgendern in insgesamt 18 Textpassagen untersagte und dem Verein lediglich in einem Fall recht gab, in dem es gar nicht um eine falsche Geschlechtsanrede geht.

Gewinnen und verlieren ist natürlich immer eine Frage der Gewichtung und damit der Wertung. Aber das Gute im Zivilrecht ist: Die Gerichte müssen auch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden – und aus dieser Kostenentscheidung kann man ablesen, wer – jedenfalls nach Auffassung des Gerichts – zu welchem Anteil gewonnen bzw. verloren hat. Die "Frauenheldinnen" und Engelken müssen drei Viertel der Kosten tragen, die betroffene Antragstellerin lediglich ein Viertel. Obwohl der Welt der Gerichtsbeschluss angeblich vorliegt, erfahren ihre Lesenden hiervon nichts.

Auch die ersten beiden Sätze der Entscheidungsgründe machen sehr deutlich, wer hier gewonnen hat: "Der zulässige Eilantrag ist weitgehend begründet. Aufgrund der andauernd schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat die Kammer ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen."

Verboten wurde das Misgendern – nicht die Klarnamennennung

Das wahre Fehlverständnis liegt aber nicht in der Quantität des Erfolgs für die "Frauenheldinnen". Den beziffert die Welt auch nicht klar – und Engelken selbst kündigte auf X an, die Einlegung eines Widerspruchs zu prüfen, sieht sich also auch nicht als absolute Siegerin. Wo Engelken und der ihre Sichtweise übernehmende Bericht falsch liegen, ist die die Wahrnehmung und Darstellung dessen, was das Gericht verboten hat. 

"Untersagt wurde nicht die geschlechtskritische Position als solche, sondern die klarnamentliche Identifizierung des Antragstellers in Verbindung mit bestimmten Äußerungen", heißt es in einem auf der Vereinshomepage veröffentlichten Artikel.

Tatsächlich aber hat das Gericht die untersagten Passagen in seinem Beschluss jeweils unterstrichen. Dabei geht es sehr wohl um die falsche Geschlechtsanrede. Zwei Beispiele (Hervorherbung wie im Original): 1.) "Deshalb sagen wir weiter, was wahr ist. (…) wird (…) weiterhin als Mann bezeichnen. Warum? Weil er einer ist." 2.) "Ein Mann mit weiblichem Personenstand will ins Frauenfitnessstudio. Wir berichten darüber – und nennen ihn dabei Mann."

Zentral für das Verbot ist die Identifizierbarkeit der Betroffenen aus Erlangen, also dass diese in den Passagen jeweils mit Klarnamen benannt war. Gegenstand des Verbots ist aber die falsche Geschlechtsanrede, in ihr sieht das Gericht – anders als der Welt-Bericht suggeriert – die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das macht die knappe Begründung für das Verbot der 18 Passagen deutlich. "Im untersagten Umfang betreffen die Äußerungen der Antragsgegner eine klarnamentliche Identifizierung der Antragstellerin, die in eine kritische Auseinandersetzung mit geschlechtsbezogenen Themen eingebunden ist. Das hat Prangerwirkung. Eine relevante Selbstöffnung liegt nicht vor." 

LG: Debatte um Selbstbestimmung muss möglich bleiben

Diese drei Sätze sind alles, was das LG Frankfurt dazu schreibt. Der insgesamt neunseitige Beschluss enthält ohnehin nur zwei Seiten der Begründung. Eine davon verwendet die Pressekammer auf "vorwegzuschickende" Ausführungen zu einem generellen Misgender-Verbot im Lichte der Meinungsfreiheit. Dazu sah sich die Kammer veranlasst, weil die Betroffene in ihrer Antragsschrift offenbar versucht hatte, ein entsprechendes allgemeines Verbot zu begründen. 

Dem schloss sich das Gericht, wie eingangs zitiert, nicht an. Und insofern kann man den Beschluss wie die Welt als Misserfolg der Klägerin werten. Doch ist diese Rechtsauffassung zum einen nicht neu oder überraschend; vielmehr bleibt das LG damit der bisherigen Rechtsprechungslinie zum Misgendern treu.

Zum anderen wurden diese allgemeinen, vom Gericht vor die Klammer gezogenen Ausführungen in dem Verfahren gar nicht relevant. Zugelassen hat das Gericht nur eine Passage, bei der es sich gar nicht um einen Fall von Misgendern handelt.

"Uns ist es wichtig, (…) als Mann zu bezeichnen – nicht als 'Transfrau' oder 'trans Frau'. Denn beide Begriffe suggerieren, es gebe eine weitere Kategorie von Frauen, die damit einhergehend das Recht hätte, als Frau bezeichnet zu werden und Zugang zu Frauenräumen zu erhalten. Genau das sehen wir nicht so." Den hervorgehobenen Teil – und nur diesen – hielt das Gericht für zulässig. Denn hier stehe der Debattenbeitrag im Vordergrund, argumentiert es. Die Meinung, dass das Geschlecht bestimmten Kategorisierungen nicht zugänglich sei, "ist eine subjektive Sichtweise, die ein jeder gutheißen, ablehnen und sich ihr gegenüber gleichgültig verhalten kann", heißt es in dem Beschluss. Das Misgendern im Anfangsteil der Passage untersagte das Gericht hingegen.

Beschluss fügt sich in bisherige Rechtsprechung ein 

Bereits in der Vergangenheit hat das LG Fälle des Misgenderns untersagt, weil es darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sah. So etwa 2023 im Fall der trans Aktivistin Janka Kluge, die von "pleiteticker.de", dem Vorgänger des rechtspopulistischen Portals Nius, als "60-jähriger Mann" bezeichnet worden war. In einer gleichzeitig ergangenen Entscheidung stellt das Gericht auch hier bereits klar, dass es stets auf den Kontext ankommt. Deshalb sei der Hashtag "DuBistEinMann" am Ende eines Tweets grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn damit nicht eine konkrete Person angesprochen wird. Die Entscheidungen wurden durch das Oberlandesgericht (OLG) später jeweils bestätigt.

Auch zum Fall der Erlanger trans Frau gibt es bereits mehrere Entscheidungen des LG und des OLG Frankfurt, ergangen allesamt gegen Nius. In einem Eilverfahren erkannte die Pressekammer sogar einen "Angriff auf die Menschenwürde"; im späteren Hauptsacheurteil legte sich die Kammer jedoch nicht derartig fest. Das OLG sah in dem Fall sogar einige Misgender-Formulierungen als unwahre Tatsachenbehauptungen an.

Damit bleibt es beim Stand von vor der Entscheidung vom 16. Juni: Misgendern ist in aller Regel unzulässig, wenn es sich auf eine konkrete Person bezieht, weil es diese dann herabwürdigt. Offen bleibt auch nach dem Beschluss des LG Frankfurt, wann Misgendern jemals zulässig sein kann. Wirklich denkbar ist das wohl nur, wenn keine konkrete Person benannt ist, also etwa wenn man sagt, trans Frauen seien Männer. Das dürfte dann ein zulässiger Meinungsbeitrag zu einer Debatte über Geschlecht und Geschlechtsidentität sein. Allerdings wäre in einem solchen Fall auch niemand klagebefugt, es würde gar nicht zu einem äußerungsrechtlichen Verfahren kommen. Eine andere Konstellation ist die eines offensichtlichen Missbrauchs: So hatte das LG Berlin II Nius-Chef Julian Reichelt gestattet, Neonazi Marla Svenja Liebich als Mann zu bezeichnen.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Beschluss des LG Frankfurt verklärt und missverstanden: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60289 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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