Weil eine trans Frau in mehreren Artikeln als Mann bezeichnet war, muss Nius ihr 6.000 Euro zahlen, entschied das LG Frankfurt/M. In einem ähnlichen Rechtsstreit mit Marla-Svenja Liebich hingegen siegte Nius-Chef Julian Reichelt kürzlich.
Der Anglizismus "misgendern" – englisch "misgendering" – beschreibt eine falsche Geschlechtsbezeichnung, versehentlich wie absichtlich. Sie umfasst die Anrede oder Bezeichnung einer Frau als Mann oder umgekehrt. Meist betroffen sind trans, intergeschlechtliche oder nicht-binäre Personen, oft trans Frauen – bei ihnen wollen einige transfeindliche Personen nicht anerkennen, dass es sich um Frauen handelt, entweder generell nicht oder solange sie sich keinen geschlechtsangleichenden Eingriffen unterzogen haben.
Zu diesen Personen gehört Berufsprovokateur Julian Reichelt. Regelmäßig kassieren das von ihm als Chefredakteur geleitete rechte Nachrichtenportal Nius oder er persönlich gerichtliche Niederlagen wegen Misgenderns. So auch nun wieder: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab dem Unterlassungsantrag einer trans Frau, der ein Erlanger Frauenfitnessstudio die Mitgliedschaft verwehrte, gegen Nius statt (Urt. v. 10.07.2025, Az. 2-03 O 129/25). "Herr Transfrau", "Mann in Damenbekleidung", "Mit-Glied-Schaft" – wegen solcher Diffamierungen, zahlreicher männlicher Pronomen und der Veröffentlichung von Klarnamen und einem unverpixeltem Foto der Betroffenen muss Nius obendrein eine Entschädigung von 6.000 Euro zahlen.
In dem Hauptsacheurteil, das LTO vorliegt, begründet das LG ausführlich, warum die Äußerungen keine Schmähkritik sind, aber dennoch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen. Es ist der Gesamtkontext der Kampagnen-artigen Berichterstattung von Nius im konkreten Fall, der die juristischen Weichen stellt. Ton und Kontext machen die Musik. Deshalb steht die aktuelle Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu einem Eilbeschluss des LG Berlin II, das Reichelt Ende August recht gegeben und einen Unterlassungsantrag von Neonazi Marla-Svenja Liebich wegen vermeintlichen Misgenderns zurückgewiesen hat.
Debatte über Transrechte zulässig – Diffamierung nicht
Die bisherige Rechtsprechung zum Thema Misgendern ist überschaubar, aber weist eine einigermaßen klare Linie auf: Wer absichtlich misgendert, weil er trans Personen generell nicht – ohne oder jedenfalls nicht ohne Geschlechtsangleichung – anerkennt, der diffamiert. In solchen Fällen kann die Äußerung untersagt werden. Anspruchsgrundlage bilden hier die §§ 1004 Abs. 1 (analog), 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Was die Veröffentlichung eines Fotos der Klägerin ohne deren Einwilligung angeht, treten die §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) hinzu. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich in diesen Fällen auch aus § 823 Abs. 1 BGB und Art. 2, 1 GG.
Am Ende gab das LG der Klage der Betroffenen vollumfänglich statt. Die falschen Geschlechtsangaben und die Veröffentlichung von Namen und Foto prüfte das Gericht getrennt. Hinsichtlich all dieser Elemente der Berichterstattung beruht das insgesamt 36-seitige Urteil auf einer Abwägung widerstreitender Interessen und Grundrechte. Den Persönlichkeitsrechten der Klägerin – darunter die Ehre, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild – stehen Meinungs- und Pressefreiheit von Nius und seiner Redakteure aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber.
"Die Kammer verkennt dabei nicht das erhebliche öffentliche Interesse an einer politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter", betont das Gericht. Nius bleibe unbenommen, sich im Rahmen der Meinungsfreiheit "an der öffentlichen Debatte über Transrechte zu beteiligen und dabei in der Sache auch scharfe oder überspitzte Kritik zu äußern". Hier habe Nius der Betroffenen aber ihre geschlechtliche Identität in "abfälliger" Art und Weise "durchgängig und vollumfänglich abgesprochen".
Private Informationen "zum Zweck der Anprangerung ausgeschlachtet"
Dieses klare Votum liegt in der regelrechten Hetzkampagne begründet, die Nius im Mai 2024 gegen die Frau initiiert hatte, die ihren Geschlechtseintrag 2021 – noch unter Geltung des alten Transsexuellengesetzes – hatte ändern lassen. Für die insgesamt sieben Artikel, die die Frau gemeinsam mit ihrer Rechtsanwältin Dr. Katrin Giere (Dunkel Rechtsanwältinnen) angegriffen hatte, fand die Pressekammer deutliche Worte: Im Hinblick auf die von Nius veröffentlichten personenbezogenen Informationen führte sie aus, diese seien "zum Zwecke der persönlichen Anprangerung 'ausgeschlachtet'" worden. Neben dem Namen und Foto der Betroffenen hatte Nius auch über ihre Mitgliedschaft in einer Frauenfußballmannschaft und über einen angeblichen Duschplan des Teams berichtet.
Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigungshöhe gab die Kammer ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder. Demnach solle von der Entschädigung "ein echter Hemmungseffekt für eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen, wenn die Verletzung der Persönlichkeit als Mittel zur Steigerung der Auflage und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt wird".
Dieser Kontext war entscheidend für die rechtliche Würdigung der angegriffenen Äußerungen. Das Gericht betonte, es sei maßgeblich, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelte. Während es bei Ersteren darauf ankommt, ob sie wahr oder unwahr sind, sind Meinungsäußerungen geschützt, sofern sie nicht als Schmähkritik zu qualifizieren oder diffamierend sind. Das LG Frankfurt wertete die Äußerungen als Meinungsäußerungen. Eine Schmähkritik sei zwar nicht gegeben, weil die Aussagen "im Rahmen einer konkreten Sachauseinandersetzung" erfolgt seien. Dennoch überwögen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen die Meinungsfreiheit von Nius. Es sei Nius nicht um eine "(vermeintlich wertneutrale) Feststellung des 'biologischen Geschlechts' der Klägerin" gegangen, sondern die Äußerungen hätten "auf eine Herabwürdigung und Kränkung der Klägerin abgezielt".
Warum Reichelt "Marla-Svenja Liebich" als Mann bezeichnen darf
Im Kontext unterscheidet sich der Fall der hier Betroffenen trans Frau von dem der rechtsextremen Person Marla-Svenja Liebich. Über diese hatte Julian Reichelt in einem Tweet geschrieben: "Sven Liebich ist keine Frau." Das LG Berlin II hielt dies Mitte August in einem Eilverfahren für eine zulässige Meinungsäußerung und lehnte einen Unterlassungsantrag Liebichs ab (Beschl. v. 18.08.2025, Az. 2 O 357/25 eV).
Sven Liebich war 2023 u.a. wegen Volksverhetzung rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Seit einer Änderung des Geschlechtseintrags auf weiblich unter dem seit November 2024 geltenden Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) firmiert Liebich als Marla-Svenja. Da bis dahin keinerlei Zweifel an Liebichs Männlichkeit bestanden hatten und er sich in der Vergangenheit wiederholt transfeindlich geäußert hatte, gilt der Fall als Versuch, trans Personen und das SBGG ins Lächerliche zu ziehen und Behörden an der Nase herumzuführen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die an Liebich gerichtete Ladung für die Frauen-JVA Chemnitz aussprach, ist eine Diskussion um Änderungen des SBGG entfacht. Dabei sind die Gefängnisverwaltungen nach den maßgeblichen Strafvollzugsgesetzen der Länder nicht an den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister gebunden. Wie die Frauen-JVA Chemnitz mit Liebichs Fall umgeht, ist aber offen, nachdem Liebich am Freitag untertauchte und seither flüchtig ist.
Reichelts Tweet zu Liebich wertete das LG Berlin II insgesamt als "Kritik an der 'Ampel-Regierung' (...) bzw. als Kritik an dem von dieser 2024 verabschiedeten Selbstbestimmungsgesetz". In seinem Post hatte Reichelt kritisiert: "Die Ampel-Regierung hat es per Gesetz geschafft, nahezu die gesamte deutsche Medienlandschaft zu zwingen, die Unwahrheit zu sagen und grotesk falsche Dinge zu behaupten." Wenn "sie uns zwingen können", Liebich als Frau anzuerkennen, "können sie uns zu allem zwingen", so Reichelt.
Auch das Berliner Gericht betonte, dass das "Absprechen der Geschlechtsidentität einer Transperson unter Nennung des Namens im Allgemeinen einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen" kann. Im konkreten Fall überwiege aber Reichelts Meinungsfreiheit. Dabei berücksichtigte die 2. Zivilkammer Liebichs rechtsextremen Hintergrund und dessen frühere queer- bzw. transfeindlichen Äußerungen.
Erlanger Fitnessstudio-Fall bei Gericht anhängig
Während Reichelts Liebich-Tweet also stehen bleiben darf, muss Nius seine Berichterstattung nun anpassen. Dazu hatte das LG Frankfurt das Nachrichtenportal bereits im August 2024 im Eilverfahren verpflichtet. Nachdem der Eilbeschluss aber an Nius und nicht, wie erforderlich, an dessen Anwalt Reinhard Höbelt (Kanzlei Steinhöfel) zugestellt worden war, konnte dieser per Widerspruch die Aufhebung der Unterlassungsverfügung erreichen. Wie LTO berichtete, stellte das Gericht aber schon in diesem November-Beschluss klar, dass die Aufhebung allein aus formalen Gründen erfolge. Nachdem Reichelt diesen Sieg mit einem Tweet feierte, in dem er die Betroffene als Mann bezeichnete, erhielt das Gericht im Dezember Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zum Misgendern klarzustellen.
Wie es in dem Ausgangsfall weitergeht, der diesen medienrechtlichen Streitigkeiten zugrunde liegt, ist weiter offen. Die Betroffene hat im März dieses Jahres Klage beim LG Nürnberg-Fürth gegen das Erlanger Frauenfitnessstudio erhoben. Angaben einer Sprecherin des Oberlandesgerichts Nürnberg gegenüber LTO zufolge begehrt sie eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Streitwert sei auf 5.000 Euro beziffert. Gestützt sei die Klage auf § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Ein Verhandlungstermin sei noch nicht angesetzt.
Julian Reichelt, Nius und das Misgendern: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58045 (abgerufen am: 15.01.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag