Eine "zur Seite geneigte Tänzerin" – das LG Düsseldorf erklärt den Korpus der E-Gitarre Fender Stratocaster zum urheberrechtlich geschützten Werk. Jetzt zwingt ein Musikhändler Fender in ein streitiges Verfahren, erklärt Arno Grohmann.
Im Jahr 1954 stellte Instrumentenhersteller Fender in Kalifornien eine neu entwickelte E-Gitarre vor: einen massiven Korpus ohne Resonanzkörper, asymmetrisch geschwungen, mit zwei "Hörnern" und weichen Rundungen: die Stratocaster. Sie wurde zur Ikone – und zur vermutlich am häufigsten kopierten Gitarre der Welt. Beim größten europäischen Musikhändler Thomann finden sich unter der Kategorie "ST-Modelle" aktuell 1.780 Gitarren; nur ein geringer Anteil stammt von Fender selbst. Den großen Rest liefern unabhängige Hersteller wie Yamaha, Ibanez, PRS, Music Man, Schecter, LSL oder Harley Benton.
Diese Praxis hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2025 grundsätzlich infrage gestellt (v. 22.12. 2025, Az. 14c 64/25). Die Kammer entschied, dass der Korpus der Stratocaster ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist. Wer eine Gitarre mit dieser Korpusform anbietet, verletzt danach – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – das ausschließliche Nutzungsrecht von Fender.
Ein "weiblicher Rumpf" und eine "zur Seite geneigte Tänzerin"
Bemerkenswert ist nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung. Das Gericht entwirft eine geradezu lyrische Bildbeschreibung des Instruments. Wörtlich heißt es auf Seite 11 der Entscheidung:
"Die Gestaltung als Körper ohne Kanten verleiht der ‚Stratocaster‘ weiche Rundungen, die die Assoziation an einen weiblichen Rumpf bestehend aus Hüfte, Taille und Armen wecken. […] Außerdem ist das linke Horn – erinnernd an einen Arm – gestreckter als das rechte, sodass der Eindruck erweckt wird, es greife nach etwas Entferntem. […] vielmehr wird der Eindruck erweckt, die ‚Stratocaster‘ beuge sich – wie eine zur Seite geneigte Tänzerin – leicht nach rechts. […] Eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung des Korpus einer Gitarre […] stellte im Zeitpunkt von Konzeption und Erscheinen der ‚Stratocaster‘ etwas grundlegend Neues dar."
Aus dieser Beschreibung filtert die Kammer die schutzbegründenden Gestaltungselemente heraus: die weichen, an einen Körper erinnernden Rundungen mit zwei Hörnern, die asymmetrisch geschwungenen, ungleichmäßigen "S-Linien", die abgeflachte vordere linke Seite, die schmalere linke Rückseite, das die Korpuskurven versetzt aufnehmende Schlagbrett sowie die parallel zum Schlagbrett verlaufende Kabelauslassung. Methodisch stützt sich das Gericht auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen "Mio" und "Konektra" (v. 4.12.2025, Az. C-795/23, C-580/23).
Die Sprengkraft der Düsseldorfer Entscheidung liegt auch in der Reichweite des Schutzes. Nach dem Urteil kommt es für die Verletzung ausdrücklich nicht darauf an, welche Farbe der Korpus hat oder welcher Hals oder welche Kopfplatte verbaut sind. Das waren bisher typische Unterscheidungsmerkmale. Nach dem LG Düsseldorf umfasst der Schutz auch Werkgestaltungen in einem weiteren Abstand vom Original. Der Schutz endet nach Auffassung der Kammer im Jahre 2041, also 50 Jahre nach dem Tod Leo Fenders im Jahr 1991, weil sich die Schutzfrist nach dem zum Schöpfungszeitpunkt geltenden Kunsturhebergesetz von 1907 richtet.
Nur ein Versäumnisurteil
So spektakulär die Entscheidung anmutet, so wichtig ist eine Einordnung der Prozesssituation: Es handelt sich um ein erstinstanzliches Versäumnisurteil. Beklagte ist eine chinesische Gesellschaft – ohne bekannte Zustelladresse –, die sich gegen die Klage schlicht nicht verteidigt hat. Fender wurde von der Kanzlei Bird & Bird vertreten.
Die Kammer musste für ihre Entscheidung die Behauptungen Fenders – von der Urheberschaft Leo Fenders über die lückenlose Rechtekette bis zu den Elementen, die die Schutzfähigkeit begründen – als unstreitigen Tatbestand zugrunde legen. Ob ein derartiges Urteil in einem vollständig zweiseitig geführten Verfahren ebenso ausgefallen wäre, ist zweifelhaft.
Fender hatte schon in der Vergangenheit versucht, rechtlichen Schutz für die Stratocaster zu erwirken. Nachdem im Jahr 2009 Fenders Versuch vor dem Trademark Trial and Appeal Board gescheitert war, die Form der Stratocaster in den USA als Marke zu schützen, verblieb als letzte Möglichkeit der Weg über das Urheberrecht. Dass hierfür das LG Düsseldorf gewählt wurde, ist sicher kein Zufall, vertritt dieses doch einen tendenziell großzügigen Werkbegriff. Insbesondere hatte es als Ausgangsinstanz in dem viel diskutierten Fall USM Haller Urheberschutz für das bekannte Möbelsystem bejaht (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19; der Bundesgerichtshof (BGH) hat die hiervon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf jüngst aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen). Dennoch bleibt unklar, weshalb Fender so lange wartete, bis es diesen Schritt ging.
Unter Verweis auf das Versäumnisurteil des LG Düsseldorf hat Fender zahlreiche Hersteller und Händler von S-Modellen anwaltlich abmahnen lassen und die üblichen Ansprüche geltend gemacht. Unter den Abgemahnten finden sich auch einige renommierte Gitarrenbauer aus den USA. Auf diesem Weg will Fender nun offensichtlich den Markt bereinigen, um als einziges Unternehmen weltweit Stratocaster-Modelle verkaufen zu können oder Lizenzen zu vergeben.
Setzt sich Fender in einem streitigen Verfahren durch, drohen Herstellern und Händlern die klassischen Verletzungsfolgen: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebskanälen, Vernichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Für Hersteller und Importeure kommen erhebliche Gewährleistungsrisiken hinzu. Brisant ist auch: Eine Urheberrechtsverletzung setzt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus, würde also auch unzählige Hobbygitarristen treffen.
Wo die Verteidigung ansetzen kann
Gleich mehrere Argumente kommen zur Verteidigung gegen die von Fender geltend gemachten Ansprüche in Betracht.
Neben Zweifeln an der behaupteten Rechtekette geht es vor allem um die Frage der Originalität. Das Düsseldorfer Urteil blendet die funktionalen Aspekte der Gestaltung – etwa die als Armauflage dienende Abflachung, den "Rippenbogen" auf der Rückseite und die spieltechnische Funktion der Hörner für Gewichtsverteilung und Bespielbarkeit – vollständig aus. Die technisch-funktionalen Aspekte können aber für die Beurteilung der Werkqualität entscheidend sein. In der "Birkenstock"-Entscheidung verweigerte der BGH der berühmten Sandale genau deshalb den Urheberrechtsschutz (Urt. v. 20.02.2025, Az. I ZR 17/24). Auch der EuGH ist eher restriktiv, wenn er verlangt, dass der Urheber ein einzigartiges, von seiner Persönlichkeit geprägtes Werk schaffen muss. Eine Kumulierung von Design- und Urheberschutz sei die Ausnahme. Betrachtet man die deutlich längere Schutzfrist des Urheberrechts im Vergleich zu eingetragenen Designs, ist eine strenge Beurteilung sachgerecht.
Auch Verwirkung und schlichte Einwilligung sind erfolgversprechende Einwände. S-Modelle werden seit Jahrzehnten weltweit angeboten und bilden einen eigenständigen Markt – ohne dass Fender dies je urheberrechtlich beanstandet hätte. Spätestens seit der BGH-Entscheidung "Geburtstagszug" (Urt. v. 13.11. 2013, Az. I ZR 143/12), die den parallelen Bestand von Urheber- und Designschutz anerkannte, hätte Fender vorgehen können. Schließlich kommt auch eine Berufung auf die Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG in Betracht.
Ein PR-Desaster – und ein zurückrudernder CEO
Wie heftig der Gegenwind ist, zeigt sich an den Reaktionen im Netz. Mit Rhett Shull und Rick Beato haben sich zwei der reichweitenstärksten Gitarren-YouTuber der Welt klar gegen Fender positioniert; der Session-Gitarrist Tim Pierce sprach von "Markensuizid" und nannte das Vorgehen "drakonisch und unfair". Shull warnte: Die Korpusform der Stratocaster sei aus Sicht der Spieler längst Gemeingut, der Versuch, diesen Marktsektor zu monopolisieren, ein PR-Desaster, das Fender noch jahrelang verfolgen werde.
Der öffentliche Druck zeigt Wirkung: Bei einem Händler-Event ruderte Fender-CEO Edward "Bud" Cole ein Stück weit zurück. Fender verklage niemanden, betonte er, man habe lediglich "durchdacht und respektvoll" einige wenige Unternehmen kontaktiert.
Musikfachhändler geht in die Offensive
Nun hat der Konflikt eine neue Eskalationsstufe erreicht: Mit Thomann kündigte der größte Musikfachhändler Europas jüngst an, seinerseits gerichtlich gegen Fender vorzugehen. Man wolle die aufgeworfenen Fragen, die weit über einen Einzelfall hinausgingen, in einem ordentlichen Verfahren klären lassen. Das oberfränkische Unternehmen ist doppelt betroffen – als Händler unzähliger S-Modelle und über die Eigenmarke Harley Benton zugleich als Hersteller. Prozessual dürfte es sich um eine negative Feststellungsklage handeln – ein strategisch kluger Schritt.
Fenders Plan, mit einer Abmahnwelle unter Verweis auf das Versäumnisurteil des LG Düsseldorf ein Monopol an der Stratocaster-Form durchzusetzen, ist bislang nicht aufgegangen. Die jetzt angekündigte Klage von Thomann kann eine gerichtliche Klärung erzwingen. Der öffentliche Druck könnte aber schon vor einer endgültigen Entscheidung so hoch werden, dass Fender von seinem Vorhaben absieht und die Form der Stratocaster als Gemeingut anerkennt.
Der Autor Dr. Arno Grohmann ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei UNIT4 IP Rechtsanwälte in Stuttgart. Seit fast 20 Jahren ist er auf das Recht des geistigen Eigentums spezialisiert – Patent-, Marken-, Design- und Urheberrecht sowie UWG; seine Dissertation befasst sich mit Musikverlagsverträgen.
Europas größter Musikfachhändler verklagt Fender: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60430 (abgerufen am: 08.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag


