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LG Düsseldorf zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Ach wie gut, dass nie­mand weiß …

von Tanja Podolski

16.01.2019

Mann zeigt mit dem Finger (Symbol)

(c) Sergey Nivens - stock.adobe.com

Das Nachrichtenportal Buzzfeed darf den Namen des Mannes nennen, der "hobbymäßig" Frauenärzte anzeigte und so die Debatte um den § 219a StGB befeuerte. Das LG sah nach Abwägung der Interessen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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Einige wenige Männer in Deutschland erstatten gezielt Strafanzeigen gegen Frauenärzte, die etwa auf ihren Websites mitteilen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Anzeigen führen zu Strafverfahren gegen die Mediziner, da nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung der mit "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" überschriebene § 219a Strafgesetzbuch (StGB) auch die Information über die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe stellt.

Bekannt sind von diesen Anzeigen erstattenden Männern vor allem zwei: Klaus Günter Annen, der Betreiber einer Internetseite, die sich vehement gegen Abtreibungen richtet, und Yannik Hendricks. Letzterer gibt anonymisierte Interviews und erklärte etwa gegenüber der taz, die Anzeigenerstattung sei "halt so mein Hobby", er mache das schon seit rund drei Jahren so.

Mit diesem Hobby hat er bundesweit Debatten um die Änderungen des Abtreibungsrechts ausgelöst, denn so manche angezeigte Ärztin machte ihr Verfahren publik. Eine der Anzeigen führte etwa zum Strafverfahren gegen die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel, die Ende 2018 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt wurde. Sie hat mittlerweile Revision eingelegt.

Alle Interessierten kennen seinen Namen

Die Medien berichten über die Verfahren und über den Anzeigenerstatter, einen - wie das Magazin der Heinrich-Böll-Stiftung schreibt – "Mathematikstudenten aus Kleve". Einige Redaktionen berichten namentlich, andere anonymisiert unter dem Namen "Markus Krause". Bekannt ist der richtige Name gleichwohl allen, die an der Debatte um den § 219a StGB interessiert sind. Betroffene Frauenärzte veröffentlichten den Namen und so machte er, insbesondere über die sozialen Medien, schnell die Runde.

Beraten von der Kanzlei Höcker ging Hendricks gegen diejenigen Ärzte und Medien vor, die ihn namentlich nannten. Er schickte Abmahnungen und forderte Unterlassungserklärungen, weil er anonym bleiben wolle. Die Redaktion des Nachrichtenpotals Buzzfeed Deutschland, mit der LTO in einigen Recherchen zusammenarbeitet, und die Hendricks namentlich nannte, wehrte sich, vertreten durch die Anwaltskanzlei Raue - und obsiegte am Mittwoch vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf (Urt. v. 16.01.2019, Az. 12 O 282/18): Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen, der Mann kann nicht verlangen, dass Buzzfeed seine namentliche Nennung unterlässt, denn: "Wir haben nach der Abwägung der Interessen der Streitparteien keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes gesehen", erklärte die Vorsitzende Richterin Jutta von Gregory auf Nachfrage der LTO. Insbesondere das Recht auf Anonymität sei nicht verletzt, ergänzte die Pressesprecherin des Gerichts später. Seine Rechte seien nicht hinreichend schwer beeinträchtigt.

Hendricks hatte die Persönlichkeitsverletzung beklagt. Er stelle Strafanzeigen, weil der Rechtsstaat diese Möglichkeit vorsehe, hatte sein Anwalt in der mündlichen Verhandlung im Dezember erklärt. Es sei sogar erwünscht, dass Bürger Strafanzeigen stellten. Die Veröffentlichung seines Namens aber widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Mannes. Ob das angezeigte Verhalten auch tatsächlich strafbar ist, sei der Bewertung durch die Gerichte und letztlich den Reaktionen der Politik auf die Diskussion über den § 219a StGB überlassen.

Es war einmal Rechtsfrieden

Buzzfeed hielt dagegen, der Mann habe sich selbst in die Öffentlichkeit begeben. "Wir glauben, dass eine Person, die sich aktiv und freiwillig in einen öffentlichen Meinungskampf begibt, auch öffentlich genannt werden darf", so das Nachrichtenportal. Die Redaktion verwies dabei auf die Ausführungen der Gießener Richterin im Urteil gegen Kristina Hänel.

Die schrieb nämlich in ihren Urteilsgründen, dass Rechtsfrieden geherrscht und der § 219a StGB in der Strafrechtspraxis bis vor wenigen Jahren überhaupt keine Bedeutung gehabt habe. "Gestört wurde der eingetretene Rechtsfrieden nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern durch zwei extreme gesellschaftliche Positionen. Fundamentalistische Befürworter des vorrangigen Schutzes für das ungeborene Leben lehnen den für Schwangerschaftskonfliktfälle gefundenen Kompromiss insgesamt ab und machen über den Nebenschauplatz des § 219a StGB Jagd auf unbewusst und mittlerweile bewusst gegen die teilweise missverständliche Bestimmung des 'Werbeverbots' verstoßende Ärzte und erzwingen so in zunehmender Zahl Strafverfahren", heißt es im Urteil.

Der Mann habe einen erheblichen Beitrag an der öffentlichen Debatte geleistet und selbst gegenüber Journalisten die Anzahl der Anzeigen benannt, entschied nun das LG Düsseldorf. Er habe sich selbst in die öffentliche Debatte und mit seinen Interviews auch in die Öffentlichkeit begeben. Damit verliere er auch das Recht, unbekannt zu bleiben. Nicht Buzzfeed habe seinen Namen in die Öffentlichkeit gebracht, das seien vorher schon andere gewesen.

Ob Hendricks das Verfahren weiter betreiben wird, ist unklar: Der zuständige Anwalt der Kanzlei Höcker war bis zum Erscheinen dieses Beitrags nicht erreichbar. Er kann Klage in der Hauptsache einreichen oder Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Das Twitter-Profil ist indes gelöscht worden, auch der Eintrag bei Wikipedia ist anonymisiert. Doch bei Buzzfeed bleibt der Name stehen. 

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LG Düsseldorf zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33261 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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