Vierter Durchgang im Strafprozess gegen den homofeindlichen Pastor Olaf Latzel: Nach dem Amts-, dem Land- und dem Oberlandesgericht Bremen verhandelt ab Mittwoch erneut das Landgericht über die Volksverhetzungsanklage gegen Latzel.
In allen Verhandlungen ging und geht es um dieselbe Sache: Der heute 56-jährige Pfarrer der evangelikalen Bremer Innenstadtgemeinde St. Martini hatte sich 2019 in einem Eheseminar abschätzig über Homosexuelle geäußert: "Überall laufen diese Verbrecher rum von diesem Christopher Street Day". Und weiter: "Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist zutiefst teuflisch und satanisch". Teuflisch sei auch die "Homo-Lobby". Und Homosexualität gehöre zu den "Degenerationsformen von Gesellschaft".
Als die Gemeinde einen Ton-Mitschnitt des Vortrags ins Internet stellte, wurde Latzel von entsetzten Homosexuellen angezeigt. Er bat daraufhin zwar um Entschuldigung, falls der Eindruck entstanden sein sollte, er halte Homosexuelle generell für Verbrecher. Aber das nützte ihm nichts: Das Amtsgericht (AG) verurteilte ihn 2020 wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 90 Euro, also 8.100 Euro.
Erfolg hatte er dagegen in der nächsten Instanz: Auf Latzels Berufung hin hob das Landgericht (LG) das Urteil 2022 auf und sprach ihn frei, weil seine Äußerungen durch die Glaubensfreiheit gedeckt seien. Dieses Grundrecht nach Art. 4 Grundgesetz (GG) schütze auch extreme religiöse Bekenntnisse und überwiege hier den Schutz der Ehre von Homosexuellen, meinte die Kleine Strafkammer 51 (Az.: 51 Ns 225 Js 26577/20).
Das wiederum missfiel der Staatsanwaltschaft. Sie legte Revision ein und bekam 2023 Recht: Das Bremer Oberlandesgericht (OLG) hob den Freispruch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück (Az.: 1 Ss 48/22).
OLG legt Leitlinien für neue Verhandlung fest
Nun wird also die Kleine Strafkammer 52 des LG über den strenggläubigen Pfarrer zu Gericht sitzen, der in den Medien auch schon als "Hetzprediger von Bremen" oder "Pastor Lieblos" bezeichnet wurde. Dabei muss die Kammer mehrere Vorgaben des OLG berücksichtigen. Dessen 1. Strafsenat hatte den Freispruch zwar eigentlich nur aus einem formalen Grund aufgehoben, aber zugleich auch inhaltlich klare Leitlinien für die neue Verhandlung formuliert.
Der formale Grund war ein "Begründungsmangel": Nach Ansicht des OLG hat das LG in seiner Urteilsbegründung die strittigen Äußerungen und deren Kontext nicht ausführlich genug im konkreten Wortlaut wiedergegeben; daher könne das OLG als Revisionsinstanz den Sachverhalt nicht genau überprüfen – eine Begründung, die bei Latzels Verteidigung auf Unverständnis stieß. Denn das freisprechende LG-Urteil enthält immerhin eine rund zweieinhalb Seiten lange Zusammenfassung des gut hundertminütigen Vortrags, obwohl es bei der Anklage eigentlich nur um vier kurze Passagen geht. Und laut bisheriger Rechtsprechung sollen Sachverhaltsschilderungen in Urteilsbegründungen durchaus kurz gehalten werden und alles Unwesentliche weglassen. Allerdings hat das LG nach Ansicht des 1. Strafsenats auch solche Kontextformulierungen nicht genau genug wiedergegeben, die es selbst für wesentlich hielt.
Inhaltlich macht das OLG folgende Vorgaben für die Wiederauflage des Prozesses: Ein Pastor stehe zwar auch dann unter dem Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wenn er "eine von der Position seiner Landeskirche oder auch der überwiegenden Lehrmeinung abweichende religiöse Überzeugung" vertritt, solange sein Handeln dabei durch religiös motivierte Gründe getragen ist. Außerdem könnten auch polemische oder verletzende Formulierungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.
Aber: Sowohl Religions- als auch Meinungsfreiheit würden nicht schrankenlos gewährt. Sobald ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, indem Personen als minderwertige Wesen behandelt würden, müssten die zwei Grundrechte "zwingend zurücktreten, da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist".
Aktiv am CSD Teilnehmende sind abgrenzbarer Bevölkerungsteil
In seinem fast 20-seitigen Revisionsurteil betont das OLG zwar, dem LG bei der neuerlichen Auslegung der Latzel-Äußerungen nicht vorgreifen zu wollen. Mit Blick auf den vorangegangenen Freispruch weist der 1. Strafsenat aber darauf hin, dass "es nicht frei von Auslegungsmängeln erscheint", wenn Latzels Einstufung der Homosexualität als gesellschaftliche Degenerationsform keine massive Abwertung des homosexuellen Menschen bedeuten solle, "weil nach dem biblischen Verständnis des Angeklagten alle Menschen, auch er selbst, Sünder seien, ohne dass sie damit aber als minderwertig zu bezeichnen und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft abzusprechen sei."
Diese Auslegungsmöglichkeit sei schwerlich mit dem Begriff der "Degenerationsform" zu vereinbaren. Denn während die Sünde nach Latzels Verständnis als "ein in der Gesellschaft von Anfang an vorhandener Befund erscheinen müsste, legt der Begriff der 'Degenerationsform' eher eine nachträgliche Veränderung zur negativen Abweichung von der Norm nahe".
Das LG hatte auch bestritten, dass die von Latzel als "Verbrecher" bezeichneten Teilnehmer von Christopher-Street-Day-Umzügen einen abgrenzbaren Bevölkerungsteil darstellten – ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für Volksverhetzung. Dazu heißt es im OLG-Urteil: Während bei "lediglich passiven Teilnehmern eine hinreichend klare Abgrenzung der Zugehörigkeit zu verneinen sein mag, ist jedenfalls in Bezug auf aktive Umzugsteilnehmer eine solche Abgrenzbarkeit gegeben, die auch über den Abschluss der konkreten Veranstaltung zugehörigkeitsbegründend fortwirkt".
Nicht überzeugend findet das OLG auch, dass Latzel mit den "Verbrechern" nur die Personen gemeint haben könnte, die in der Vergangenheit militante Aktionen gegen ihn und seine Gemeinde durchgeführt hatten, darunter ein "Kiss-In" von Homo-Paaren im Gottesdienst. Dass er sich nur auf diese Gruppe bezogen habe, sei "nicht ersichtlich", zumal die Gottesdienst-Störung bereits elf Jahre zuvor stattgefunden habe.
Das OLG bemängelt ferner, dass das LG Latzels "herausgehobene und mit besonderer Autorität in seiner Gemeinde versehene Stellung als Pastor" nicht berücksichtigt habe. Seine Äußerungen könnten eher aufstachelnd wirken als die von einfachen Gemeindemitgliedern und durchaus geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein unvoreingenommenes Publikum könnte seine Ablehnung von Homosexualität und ihrer gesellschaftlichen Gleichstellung auch so verstehen, dass diese Äußerungen "auf die Schaffung eines feindseligen Klimas gerichtet" seien.
Vier Verhandlungstage angesetzt
Für den neuen Prozessdurchgang hat das LG vorerst vier Verhandlungstage bis 10. September vorgesehen. Abkürzen ließe sich das Verfahren lediglich durch eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße – eine Möglichkeit, die schon bei den früheren Verhandlungen im Raum stand, aber von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde.
Sollte Latzel erneut verurteilt werden, wird er voraussichtlich weiter durch die Instanzen gehen, bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht. Anschließend droht ihm auch noch eine Kirchenstrafe, denn die Bremische Evangelische Kirche (BEK) hatte im Mai 2020 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet; sie lässt es aber ruhen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Die BEK als Landeskirche ließ nie einen Zweifel daran, was sie von Latzels Äußerungen hält: Sie sprach von "Diffamierungen" und "Entgleisungen". Nach der Verurteilung durch das AG hatte die Landeskirchenleitung den Gemeindepfarrer Ende 2020 sogar vorläufig vom Dienst suspendiert. Doch die von ihm angerufene BEK-Disziplinarkammer äußerte dagegen starke Bedenken. Daraufhin einigte sich die Landeskirche im April 2021 mit Latzel darauf, dass er seine Amtsgeschäfte wieder aufnehmen durfte. Im Gegenzug entschuldigte er sich noch einmal für seine Äußerungen.
Schon 2015 hatte der verheiratete Vater einer Tochter heftige Kritik der BEK und sogar der Bremischen Bürgerschaft ausgelöst, nachdem er in einer Predigt Buddhisten, Muslime und Katholiken beschimpft hatte. Doch damals sahen weder die Kirchenleitung noch die Staatsanwaltschaft eine Handhabe gegen den christlichen Fundamentalisten.
"Genderdreck ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung": . In: Legal Tribune Online, 27.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55276 (abgerufen am: 09.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag