Zwei Schläge und ein Tritt gegen den Kopf: Wegen dieser Brutalität bleibt es bei einer Haftstrafe. Dass der Angriff auf den jüdischen Studenten aus Antisemitismus erfolgte, hielt die Kammer – anders als das Amtsgericht – nicht für belegt.
Im Fall des Angriffs auf den jüdischen Studenten Lahav Shapira hat das Landgericht (LG) Berlin I das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen aufrechterhalten. Wegen gefährlicher Körperverletzung wird Mustafa A. zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urt. v. 13.04.2026, Az. 567 NBs 66/25). Damit reduzierte die kleine Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts (AG) Tiergarten vom April 2025 um sechs Monate. Anders als das AG hielt die Kammer ein antisemitisches Tatmotiv nicht für erwiesen, sagte die Vorsitzende Richterin Sinja Stachrowski am Montagmittag bei der Verkündung im Moabiter Kriminalgericht.
Die Tat ereignete sich im Februar 2024, als Shapira und A. noch gemeinsam an der FU Berlin studierten. Der damalige Geschichtsstudent A. sah seinen Kommilitonen zufällig abseits des Campus, in einer Bar in Mitte. Er folgte Shapira nach draußen. Nach einem kurzen Austausch schlug A. Shapira unvermittelt zweimal ins Gesicht und trat noch einmal nach, als Shapira am Boden lag. Der erlitt eine Hirnblutung. Medizinische Sachverständige attestierten später zwar keine akute, aber eine potenzielle Lebensgefahr. Shapira hat ein Semester verpasst und hat einen Personenschutz beauftragt.
A. hatte den Tathergang schon in der ersten Instanz zugegeben. In dem Prozess ging es vor allem um die Strafzumessung, also die angemessene Höhe der Strafe. Hierbei spielt das Tatmotiv eine entscheidende Rolle. Das AG war von einem antisemitischen Hintergrund ausgegangen und hatte daher auch aus Gründen der Abschreckung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen, die wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. LTO hatte die Hauptverhandlung begleitet. Das LG stimmte der rechtlichen Würdigung zu, hielt aber die antisemitische Motivation nicht für eindeutig belegt.
LG hält antisemitisches Motiv nicht für erwiesen
Zur rechtlichen Bewertung der Tat hielt Stachrowski sich kurz: gefährliche Körperverletzung, begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs – nämlich dem beschuhten Fuß beim Tritt gegen den Kopf – und auf lebensgefährliche Weise; strafbar nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 Strafgesetzbuch (StGB).
Maßgeblich für die um ein halbes Jahr niedrigere Freiheitsstrafe war vor allem das Tatmotiv. Nach § 46 Abs. 2 StGB wirkt es strafschärfend, wenn die Tat aus antisemitischen, rassistischen oder aus anderen menschenverachtenden Motiven heraus begangen wird. Das Merkmal "antisemitisch" wurde in diese Aufzählung erst 2021 aufgenommen, auf Drängen des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein.
Anders als das AG Tiergarten brachte die 67. kleine Strafkammer des LG diese Strafzumessungsvorschrift nicht zur Anwendung. Ein antisemitisches Tatmotiv habe sich nach der dreitägigen Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, so Stachrowski. Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten einerseits Indizien für Judenhass, andererseits für israelbezogenen Antisemitismus vorgebracht. Die überzeugten die Kammer aber nicht zweifelsfrei vom Vorliegen eines antisemitischen Motivs.
Einen anderen möglichen Grund dafür, dass A. – der nach eigenen Angaben einen palästinensischen Großvater hat – seinen jüdischen Kommilitonen krankenhausreif geschlagen hat, nannte die Richterin nicht. Stachrowski wies nur darauf hin, dass es unmittelbar vor dem ersten Schlag "wohl zu einer Diskussion, einem Streit" gekommen sein dürfte; genau habe sich das in der Beweisaufnahme nicht rekonstruieren lassen.
Plakate, Chatnachrichten und ein Video unbekannten Ursprungs
Die Auseinandersetzung hat ihren Ursprung auf dem Campus der FU. Dort waren im Nachgang des terroristischen Überfalls der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 propalästinensische und proisraelische Gruppen immer wieder aneinandergeraten. Es gab Versammlungen und Veranstaltungen zum Gaza-Krieg und entsprechende Gegenproteste. Shapira war hier mittendrin: Er setzte sich an der FU gegen Antisemitismus und für die Solidarität mit Israel sowie den am 7. Oktober Ermordeten und Verschleppten aus.
Shapira riss etwa Plakate ab, die nach seiner Ansicht antisemitisch waren. Unmittelbar vor der Tat hat A. Shapira für das Abreißen der Plakate zur Rede gestellt. Der Konflikt dehnte sich auch auf Uni-WhatsApp-Gruppen aus. Hier hatte Shapira als Administrator einige Nachrichten Dritter zum 7. Oktober und dem Gaza-Krieg gelöscht, darunter waren auch Nachrichten mit klar antisemitischem Inhalt, die in der Beweisaufnahme in Augenschein genommen wurden. A. jedoch hatte keine dieser Nachrichten selbst verfasst, sondern Shapira nur später in einem privaten Chat kritisch auf dessen Gruppenmoderation angesprochen.
All das überzeugte die Kammer nicht von einem antisemitischen Motiv. Warum genau sie die Indizien insofern anders bewertet hat als das AG, wird erst das schriftliche Urteil zeigen. Das wird erst in einigen Wochen vorliegen.
Auch ein kurz nach der Tat aufgenommenes und bei A. auf dem Handy gefundenes Video reichte dem LG nicht zum Beleg eines antisemitischen Motivs. Dieses zeigt den Tatort. Außer Blaulicht und umstehenden Menschen sieht man in dem kurzen Clip nicht viel. Das Video ist über Snapchat auf das Handy von A. gelangt. Auf das Video ist ein Banner gelegt, auf dem steht: "musti hat den judenhurensohn totgeschlagen." Das Gericht könne nach der Beweisaufnahme lediglich feststellen, dass A. das Video empfangen und geöffnet hat, so Richterin Stachrowski, mehr aber nicht. "Wir wissen überhaupt nicht, wer den Text verfasst hat", so die Vorsitzende.
Entschuldigung wirkt mildernd – trotzdem keine Bewährung
Für die Strafzumessung des AG hatte das bejahte antisemitische Motiv noch eine maßgebliche Rolle für die hohe Strafe gespielt. Umgekehrt half dem Angeklagten nun aber nicht, dass das LG dieses Motiv nicht für erwiesen hielt. Die Kammer reduzierte die Strafe nur um sechs Monate. Da die Freiheitsstrafe weiterhin mehr als zwei Jahre beträgt, kann sie nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB).
Maßgeblich dafür waren vor allem die schweren Verletzungsfolgen der Tat. Dass die Kammer einige strafmildernde Umstände berücksichtigte, bewahrt A. nicht vor dem Gefängnis. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht etwa, dass er nicht vorbestraft war, die Tat bedauert und sie nun in einer Therapie aufarbeitet. Zudem hatte sich A. in dem Verfahren gegenüber Shapira entschuldigt. "Was ich dir und deine Familie angetan habe", tue ihm "sehr leid", sagte der 25-Jährige in seinem letzten Wort. Er könne versichern, "dass so etwas nie wieder geschehen wird". Auch eine Vorverurteilung von A. in der Presseberichterstattung nannte Richterin Stachrowski als strafmildernden Gesichtspunkt. Auch der Richter in der ersten Instanz hatte die Berichterstattung der Springer-Presse scharf kritisiert.
Shapira von dem Urteil "genervt"
Die Verteidigung zeigte sich von der Strafhöhe enttäuscht. Sie hatte eine Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren gefordert, die zur Bewährung auszusetzen sei. Ein Erfolg sei aber, dass das Gericht ein antisemitisches Tatmotiv nicht feststellen konnte, sagte Verteidiger Benjamin Düsberg nach der Verkündung zu LTO. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antisemitismus-Resolution des Deutschen Bundestags den Angriff auf Shapira als Beispiel für Judenfeindlichkeit an Hochschulen nannte – das erweise sich jetzt als vorschnelle Einstufung. Ob man in Revision geht, werde in Absprache mit A. geprüft. Über diese würde das Kammergericht entscheiden.
Shapira, der in dem Verfahren als Nebenkläger auftritt, zeigte sich nach der Verkündung "genervt" und "traurig" darüber, dass das Gericht ein antisemitisches Motiv verneint hat. Das Gericht habe Antisemitismus "umdefiniert". Auf die Nachfrage aus dem Kreis der Journalisten, ob er weiterhin von einem antisemitischen Motiv ausgehe, antwortete Shapira: "Ja, das würde, glaube ich, auch jeder andere normale Mensch so sehen. Es gibt kein anderes Motiv." Auch Shapiras Anwalt Sebastian Scharmer (dka Rechtsanwälte) wies betonte: Die vorliegenden Indizien ließen keinen anderen Schluss zu als den, dass A. aus Antisemitismus gehandelt habe. "Das Gericht hat die Anforderungen verkannt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Feststellung des Vorsatzes knüpft", so Scharmer. Shapira kann gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen, um einen entsprechenden Rechtsfehler zu rügen. Möglich wäre eine Revision durch die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gefordert hatte.
Der Antisemitismusbeauftragte Felix Klein dagegen wollte das Urteil nicht kritisieren, sondern begrüßte es ausdrücklich. Dass das Gericht ein antisemitisches Motiv nicht habe feststellen können, sei hinzunehmen. Er zeigte sich zufrieden damit, dass sich das Gericht eingehend mit § 46 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und die Schwere der Tat erkannt habe.
LG Berlin mildert Haftstrafe gegen Shapira-Angreifer ab: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59709 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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