Ausschluss des Widerrufsrechts bei Online-Datingportalen: Partner zum Run­ter­laden

von Thomas Rader

16.08.2016

2/2: Lieferung Digitale Inhalte vs. Dienstleistung

Dieselbe Problematik stellt sich beim Online-Dating offenkundig nicht. Man kann die Inhalte eines Dating Portals, auf die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zugegriffen wird, nicht in gleicher Weise herunterladen, wie man einen Film oder ein Album herunterladen kann. Eine Speicherung von Inhalten findet regelmäßig nur technisch bedingt und vorübergehend im – flüchtigen – Cache des Verbraucher-Computers statt. Die geschuldete Leistung der Betreiber besteht dementsprechend auch nicht etwa in der einmaligen Bereitstellung eines Downloads, sondern darin, die Erreichbarkeit des Portals über die gesamte Vertragslaufzeit zu gewährleisten und die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, mit der die Nutzer eigenständig Kontakte knüpfen können. Dies stellt keine Lieferung digitaler Inhalte, sondern eine Dienstleistung dar.

Dieser Dienstleistungscharakter wird auch deutlich, wenn man sich vorstellt, dass sämtliche Nutzer eines Dating-Portals zum gleichen Zeitpunkt ihre Accounts löschen würden, das Portal in Bezug auf vorhandene Nutzer und den von ihnen generierten Text- und Bildcontent – bis zur Neuanmeldung anderer Nutzer – also vollkommen inhaltslos wäre. Bei einer Einordnung der Leistung des Portalbetreibers als Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte, würde in diesem Fall auch der Betreiber vor ein Problem gestellt: Er könnte nicht mehr liefern, was nicht zuletzt eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Verbrauchers begründen würde (§ 320 BGB; Einrede des nicht erfüllten Vertrages). Es dürfte auf der Hand liegen, dass die Betreiber von Online-Dating-Portalen auch in dem Fall, in dem die vermeintlichen digitalen Inhalte nicht mehr zur Verfügung stünden, dennoch auf die Zahlung der Nutzungsgebühren bestehen und dies mit dem vertraglich geschuldeten Dienstleistungscharakter begründen würden.

Den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz gegen einen Missbrauch des Widerrufsrechts bei einmaliger Lieferung von digitalen Inhalten benötigen die Online-Dating-Portal-Betreiber zudem auch deshalb nicht, weil sie durch § 357 Abs. 8 BGB bereits hinreichend geschützt sind. Die Vorschrift sieht eine Wertersatzpflicht des Nutzers vor, sofern der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen und dem Nutzer eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat.

Geänderte Leistungsbeschreibung der Ideo Labs GmbH – nunmehr digitale Inhalte

Die Ideo Labs GmbH, die vor dem LG Berlin durch den Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt worden war, hatte im Prozess ausdrücklich vorgetragen, dass es sich bei ihrem Internetangebot um digitale Inhalte handele. Begründet wurde dies damit, dass den  Kunden die Profile und Fotos anderer Kunden digital zur Verfügung gestellt würden. Eine entsprechende Leistungsbestimmung findet sich heute auch in den AGB der Datingportale der Ideo Labs:

"Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von kostenlosen und kostenpflichtigen digitalen Inhalten vor allem in Form von nutzergenerierten Inhalten, wie z.B. Nutzerprofilen, Fotos und Nachrichten anderer Nutzer, die von den Kunden betrachtet und genutzt werden können." (AGB daily-date.de, dateformore.de, just-date.de, click-and-date.de am 10.08.2016).

Im Gegensatz hierzu beschrieb die Ideo Labs GmbH den Vertragsgegenstand in der Vergangenheit in ihren AGB wie folgt:

"1.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der vom Anbieter auf seinen Websites zur Verfügung gestellten kostenlosen und kostenpflichtigen Kontaktdienstleistungen.

1.4. Der Anbieter stellt seinen Kunden den Zugriff auf seine Vermittlungs-Dienstleistungen bereit." (AGB daily-date.de vom 06.05.2015).

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Der Autor Thomas Rader ist Rechtsanwalt in Bonn mit den Interessenschwerpunkten Gewerblicher Rechtsschutz, Medien- und Urheberrecht.

Zitiervorschlag

Thomas Rader , Ausschluss des Widerrufsrechts bei Online-Datingportalen: Partner zum Runterladen . In: Legal Tribune Online, 16.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20290/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen