Immer mehr Menschen reagieren genervt auf sog. Klimakleber. Durch überzogene Aktionen gegen die Aktivisten riskieren jedoch manche Autofahrer, selbst ins Visier der Strafverfolger zu geraten. Was ihnen droht, erläutert Pepe Schladitz.
Die Aktionen der Letzten Generation erhitzen weiterhin die Gemüter. Insbesondere das sogenannte Klimakleben führt zu einer leidenschaftlichen gesellschaftlichen Debatte (inklusive rhetorisch fragwürdiger Reaktionen aus der Politik). Die von den Protestaktionen Betroffenen fühlen sich dabei immer häufiger zur Selbsthilfe provoziert. Hierbei kann es zu Straftaten gegenüber den Klimaaktivist:innen kommen, die – was bislang kaum diskutiert wurde - auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) zur Folge haben könnten.
Die Gerichte bewerten die Blockadeaktionen bekanntlich mittels der seinerzeit vom Bundesgerichtshof (BGH) geprägten, dogmatisch kaum überzeugenden sog. "Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestands (§ 240 Abs. 1 StGB).
Erläutert hat diese kürzlich der ehemalige BGH-Richter Thomas Fischer in einem Beitrag auf LTO: "Keine Gewalt ist danach zwar die 'bloße Anwesenheit' von Demonstranten auf der Fahrbahn, soweit sie sich nur als psychische Hemmung auf die anhaltenden Fahrer auswirkt, die Demonstranten nicht zu überfahren. Ab der 'zweiten Reihe' der Genötigten wirkt aber nicht (nur) die innere Hemmung, sondern auch das vorne stehende Fahrzeug (mittelbar) als physische Sperre; es wirkt also als Werkzeug einer von den Demonstranten mittelbar ausgeübten Gewalthandlung gegen die zweite und alle weiteren Reihen."
Die Befugnis zur Notwehr setzt gem. § 32 Abs. 2 StGB allerdings einen rechtswidrigen Angriff voraus. Damit eine Nötigung rechtswidrig ist, muss sie gem. § 240 Abs. 2 StGB zusätzlich als verwerflich qualifiziert werden können. Im Rahmen der für diese Prüfung anzustellenden Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit gestärkt. Danach ist die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit der Blockadeaktion – und somit auch die Möglichkeit einer hiergegen gerichteten Notwehr – keineswegs ausgemacht.
Nötigung verwerflich?
Gegen die Verwerflichkeit sprechen gute Gründe, jedenfalls bedarf es stets einer Einzelfallbetrachtung. Eine Notwehr rechtfertigt zudem nur Verteidigungsmaßnahmen im erforderlichen Ausmaß. In den sozialen Netzwerken lassen sich allerdings diverse Videos finden, wo diese Grenze augenscheinlich überschritten wird, etwa wenn ein Fahrer einen Protestierenden von der Straße zieht und anschließend (!) seiner Wut noch durch einen gezielten Tritt in den Bauch Ausdruck verleiht.
Eine legitime Notwehrausübung steht dann nicht mehr ernsthaft im Raum. Einen Rechtfertigungsgrund "Die haben es doch so gewollt!" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.
Mit anderen Worten: Die von den Blockade-Aktionen genervten, wehrhaften Kfz-Führer:innen können sich u.a. wegen Nötigung und Körperverletzung strafbar machen. Tatsächlich führen die Staatsanwaltschaften mittlerweile diverser solcher Verfahren. Wer solche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begeht, dem droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB.
Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB
Das StGB verfügt über ein sogenanntes zweigleisiges Sanktionssystem. Neben den Strafen, die dem Schuldprinzip und seinen Grenzen unterliegen, kennt das StGB zusätzlich die sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. §§ 61 ff. StGB, die ausschließlich präventive Zwecksetzungen verfolgen und die Allgemeinheit vor dem gefährlichen Täter schützen wollen. Das bekannteste Beispiel für eine solche Maßregel dürfte die Sicherungsverwahrung sein, § 66 StGB. In der Praxis ist quantitativ mit weitem Abstand hingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB am bedeutendsten.
Dem Straßenverkehr und seine vielfältigen Gefahren sind durch ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht der Teilnehmer am Straßenverkehr zu begegnen, § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Folgerichtig sollen solche Personen nicht am Straßenverkehr teilnehmen können, die nicht über die notwendige Eignung verfügen, ein Kraftfahrzeug so zu führen, dass die angesprochenen Gefahren in größtmöglichem Umfang eingehegt werden.
Da § 69 Abs. 1 StGB kein Ermessen vorsieht, muss die Frage also entschieden werden: Ist Kfz-Führer:innen, die ihr Fahrzeug verlassen, sich in strafbarer Weise gegen die Protestierenden zur Wehr setzen und ihre Fahrt fortsetzen, die Fahrerlaubnis zu entziehen?
"Tat entspringt dem Wunsch, weiterzufahren"
Solche Taten scheinen „im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges“ zu geschehen, wie es § 69 Abs. 1 StGB formuliert. Zwar existieren höchstrichterliche Klarstellungen zu just dieser Fallgestaltung bisher nicht. Die Rechtsprechung hat diesen Zusammenhang aber seit jeher weit verstanden und in der Tat lässt er sich gut begründen: Die Tat entspringt ja dem Wunsch weiterfahren zu können, sie dient im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs dem (Weiter-)Führen des Kfz.
Ein solcher rein funktionaler Zusammenhang allein genügt für § 69 Abs. 1 StGB jedoch nicht, vielmehr muss sich auch aus der Tat selbst ergeben, dass der Betreffende "zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist".
In einer bahnbrechenden Entscheidung hat der Große Senat für Strafsachen des BGH im Jahr 2005 klargestellt, dass die Maßregel des § 69 StGB kein allgemeines Kriminalitätsbekämpfungsmittel darstellt, sondern allein der Sicherheit des Straßenverkehrs dient (Beschl. v. 27.04.2005, Az. GSSt 2/04). Zwischen der Tat und der fehlenden Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr müsse deshalb ein gefahrspezifischer Zusammenhang bestehen. Deswegen muss die Tat Basis der Prognose sein, dass der/die Angeklagte eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.
Restriktive Anwendung geboten
Dafür lässt sich in den hier diskutierten Fällen sicherlich anführen, dass die Kfz-Fahrzeugführer:innen sich durch ihre Wut gegenüber den Protestierenden zu strafbaren Handgreiflichkeiten hinreißen lassen. Das wirkt unbeherrscht, hitzig, aggressiv, rücksichtslos – eben so, als wäre die Person den Anforderungen des § 1 Abs. 1 StVO nicht gewachsen, sodass der Entzug der Fahrerlaubnis folgerichtig erscheint.
Eine solche Denkweise mag auf eine strikte Law-and-Order-Mentalität sicherlich verführerisch wirken, sie wird aber dem grundgesetzlichen Freiheitsniveau nicht gerecht.
§ 69 Abs. 1 StGB erlaubt einen gravierenden Eingriff in grundrechtliche Positionen. Viele Menschen sind zum Beispiel beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Dieser Bedeutung muss daher zu einer restriktiven Anwendung der Vorschrift führen.
Schließlich lässt sich buchstäblich aus jeder Straftat das Verdikt von Aggression, fehlender Rücksicht etc. herauspressen. Aber nicht jede Straftat kann tauglicher Anlass für eine Entziehung der Fahrerlaubnis darstellen, wie der Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB klarstellt. Die Tat muss vielmehr ein deutliches Symptom für gefährliches Fehlverhalten im Straßenverkehr sein.
Gravierendes Fehlverhalten?
Ein solches gravierende Fehlverhalten kann in den hier gewürdigten Fällen indes noch nicht gesehen werden. Vor allem nicht, wenn die sich zur Wehr setzende Person im Anschluss an ihren "Ausraster" wieder ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilnimmt. Dann wollte diese Person den fließenden Verkehr wiederherstellen, diesen aber nicht gefährden und nur das ist für § 69 StGB maßgeblich. An der vorangegangenen Strafbarkeit gegenüber den Protestierenden, z.B. einer Körperverletzung, ändert das natürlich nichts.
Die Protestaktion des "Klimaklebens" führt also zu komplizierten, multidimensionalen rechtlichen Problemen. Die Komplexität der Fälle und ihrer rechtlichen Würdigung kann nicht mit einem simplen Hinweis auf die Floskel "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" abgewürgt werden. Vielmehr bestehen handfeste Strafbarkeitsrisiken der sich zur Wehr setzenden Kfz-Fahrzeugführer:innen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht ihnen in der Regel nicht. Denn ein bloß funktionaler Straßenverkehrsbezug allein legitimiert jedenfalls die Einziehung noch nicht.
Allerdings: Der erforderliche notwendige gefahrspezifische Zusammenhang kann bei Aktionen gegen "Klimakleber" dann gegeben sein, wenn die Person mit der Tat nicht nur die Fahrt fortsetzen will, sondern das Kfz auch als Tatmittel einsetzt. Dann dürfte auch eine Anwendung des § 69 StGB vertretbar sein.
Autor Dr. Pepe Schladitz ist Akad. Rat a.Z. am Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht der Universität Osnabrück (Prof. Dr. Roland Schmitz) und forscht u.a. zu den Grundlagen und allgemeinen Lehren des Strafrechts.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen aus der Zeitschrift "StV - Strafverteidiger", Heft 8, 2023. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Rechtswidrige Selbsthilfe gegen "Klimakleber": . In: Legal Tribune Online, 21.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52309 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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