Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer und Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern als "Streikbrecher": Die geplanten Änderungen im Bereich des Fremdpersonaleinsatzes gehen in die richtige Richtung – mehr aber nicht, sagt Alexander Bissels.
Die Große Koalition ist dabei, die letzte in dieser Legislaturperiode noch anstehende arbeitsrechtliche Großbaustelle - nämlich die gesetzliche Re-Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes (Arbeitnehmerüberlassung sowie Werk- und Dienstverträge) - abzuräumen. Am vergangenen Dienstag hat sich der Koalitionsausschuss auf weitere Änderungen des bereits im Februar 2016 angepassten Gesetzesentwurfes verständigt. Dabei konnte ein politischer Konsens erzielt werden, der inhaltlich immer noch nicht überzeugt.
Der Referentenentwurf in der Fassung vom 14. April 2016 soll nur nochmals im Sinne der Zeitarbeitsbranche angepasst werden, die strukturellen Probleme des geplanten Gesetzesvorhabens werden jedoch nicht gelöst.
Höchstüberlassungsdauer
Von der gesetzlich vorgesehenen Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich maximal 18 Monaten sollen auch nicht-tarifgebundene Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung durch tarifliche Öffnungsklauseln abweichen können. Von dem im Referentenentwurf noch enthaltenen "Deckel" von 24 Monaten kann abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen ausdrücklich eine abweichende Höchstgrenze festlegt. Nur wenn tariflich für Betriebsvereinbarungen keine eigene Höchstüberlassungsdauer vorgesehen ist, sollen nicht-tarifgebundene Unternehmen diese durch Betriebsvereinbarung bis auf höchstens 24 Monate verlängern können.
Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer wird die maßgebliche Unterbrechungszeit, deren Überschreitung dazu führt, dass Voreinsatzzeiten zurückgesetzt werden, von sechs auf drei Monate verkürzt. Dies hat zur Folge, dass bei einer "Aussetzung" des Einsatzes um mehr als drei Monate die Überlassungsdauer von neuem zu laufen beginnt und die jeweils relevante Höchstüberlassungsdauer erneut voll ausgeschöpft werden kann. Eine Zusammenrechnung mit Voreinsatzzeiten erfolgt in diesem Fall nicht.
Zwingendes Equal Pay
In dem Gesetzesentwurf ist außerdem vorgesehen, dass ab einer Überlassung von neun Monaten an einen Einsatzbetrieb grundsätzlich eine arbeitgeberseitige Pflicht besteht, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich des gezahlten Entgelts mit einem Stammbeschäftigten des Kunden gleichzustellen. Bisher war mit Blick auf die Berechnung der Einsatzdauer keine Übergangsfrist vorgesehen. Dies bedeutete, dass bereits ab dem ersten Januar 2017, dem Tag, an dem die geplanten Gesetzesänderungen in Kraft treten sollen, ein zwingender Anspruch auf Equal Pay entstehen kann, wenn ein Zeitarbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt schon neun Monate an einen Einsatzbetrieb überlassen worden ist. Nach der Verständigung im Koalitionsausschluss soll der Entwurf dergestalt abgeändert werden, dass nur Überlassungszeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mitzählen sollen.
Die Arbeitgeber erhalten – wie auch bei der Höchstüberlassungsdauer - also eine Übergangsfrist, so dass der Anspruch auf ein zwingendes Equal Pay erst wesentlich später, nämlich frühestens ab ersten Oktober 2017 entstehen kann. Dieser Zeitpunkt kann sich noch weiter nach hinten schieben, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob die geplanten gesetzlichen Änderungen tatsächlich schon zum ersten Januar 2017 oder erst zum ersten Juli 2017 in Kraft treten werden. Hier bleibt abzuwarten, welcher Zeitpunkt sich in dem noch vorzulegenden Gesetzesentwurf wiederfinden wird.
Einsatz als "Streikbrecher" verboten
Wie auch bei der Höchstüberlassungsdauer soll in Zusammenhang mit der gleichen Bezahlung die maßgebliche Unterbrechungszeit nunmehr von sechs auf drei Monate verringert werden. Wird dieser Zeitraum ohne Einsatz im Kundenbetrieb überschritten, startet der Zeitarbeitnehmer bei einer erneuten Überlassung an diesen mit Blick auf die anrechenbaren Zeiten wieder bei Null.
In dem Gesetzesentwurf ist ebenso ein Verbot vorgesehen, Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb während eines Arbeitskampfes als Streikbrecher einzusetzen. Im Koalitionsausschluss hat man sich darauf verständigt, dass Zeitarbeitnehmer dann weiter überlassen werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass diese keine Aufgaben wahrnehmen, die bisher von streikenden Stammbeschäftigten verrichtet wurden.
Koalition einigt sich auf Gesetzentwurf zur Re-Regulierung der Zeitarbeit: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19383 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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