Wer in größeren Summen Steuern hinterzogen hat, soll sich nicht mehr "freikaufen" können. Dieser Vorstoß brächte aber keinen Erfolg, sondern weniger Aufklärung und mehr verdeckte Vermögen, sagen Rainer Biesgen und Philipp J. Butler.
Am Montag hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil seinen "Aktionsplan gegen Steuerkriminalität" vorgestellt. Im Mittelpunkt steht ein Vorschlag, der seit Jahren in der politischen Debatte zirkuliert, dieses Mal aber konkret werden soll: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) soll künftig oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur noch strafmildernd wirken – nicht mehr strafbefreiend. Die strafbefreiende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit soll in diesen Fällen nicht mehr möglich sein. Wer in größerem Umfang Steuern hinterzogen habe, dürfe sich nicht "freikaufen" können.
Das mag öffentlichkeitswirksam sein. In der steuerstrafrechtlichen Praxis trifft der Vorstoß jedoch genau dorthin, wo er am wenigsten gebraucht wird – und beraubt den Fiskus eines seiner wirksamsten Aufklärungsinstrumente. Die Reform sollte aus mehreren Gründen nicht kommen.
Die Selbstanzeige ist längst kein Freifahrtschein mehr
In der öffentlichen Wahrnehmung haftet der Selbstanzeige noch immer das Bild einer bequemen Rolle rückwärts an. Eine mit Geld leicht erkaufte Straffreiheit. Mit dem geltenden Recht hat das wenig zu tun. Wer heute Straffreiheit nach § 371 AO erlangen will, muss lückenlos mindestens die vergangenen zehn Jahre fehlerfrei nacherklären. In manchen Fällen sogar fünfzehn Jahre. Die kleinste Lücke, der kleinste Fehler führt hier schon zum Verlust der strafbefreienden Wirkung. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von 6 Prozent p. a. sowie – ab einer Hinterziehungssumme von 25.000 EUR – gestaffelte Zuschläge nach § 398a AO: 10 Prozent bis 100.000 EUR, 15 Prozent bis eine Million, 20 Prozent darüber.
Diese Hürden sind nicht über Nacht entstanden. Sie sind das Ergebnis zweier Reformrunden – des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes 2011 und der Reform 2015. Was Klingbeil als "Fehlanreiz" bezeichnet, ist also bereits zweifach im Gesetzgebungsverfahren geschliffen worden. Bevor eine dritte Verschärfung startet, sollte im rechtspolitischen Diskurs geklärt werden, welches Schlupfloch hier eigentlich noch geschlossen werden soll.
Wer in der Praxis wirklich Selbstanzeige erstattet
Der Schwachpunkt der politischen Debatte liegt darin, dass stets das Bild des planvollen "Großhinterziehers" gezeichnet wird. Das hat mit der Realität oft wenig zu tun. Das öffentliche Bild wird auch immer noch von den Selbstanzeigen ausländischer Bankkonten geprägt, obwohl dieses Thema durch den umfassenden internationalen Informationsaustausch obsolet geworden ist.
Es gibt vor allem vier typische Fälle einer Selbstanzeige.
Erstens Erben, die nach dem Tod des Erblassers von Auslandskonten, Beteiligungen oder unbekannten Strukturen erfahren haben und nicht unverzüglich nacherklären. Diese sind selbst schnell dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausgesetzt. Hier hilft die Selbstanzeige auch bei einer verspäteten Mitteilung noch, Straffreiheit zu erlangen.
Zweitens Unternehmen, welche durch ihre Tax-Compliance-Management-Systeme Fehler ihrer eigenen Buchhaltung oder externer Berater erkennen, welche schon in Steuererklärungen eingeflossen sind. Ohne die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 153 AO vorlagen und der ursprüngliche Fehler auf einem Versehen beruhte. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 23. Mai 2016 zeigt, wie komplex die Abgrenzung sein kann.
Drittens Käufer in M&A-Transaktionen, deren Tax Due Diligence steuerliche Altlasten beim Zielunternehmen zutage fördert. Auch hier müsste ohne die Möglichkeit einer Selbstanzeige stehts geprüft werden, ob die oft komplexe Berichtigung noch unverzüglich war.
Viertens Unternehmer, Mittelständler und Geschäftsführer, die durch Beraterwechsel, neue Rechtsprechung oder vor und während laufender Betriebsprüfung erkennen, dass jahrelang gepflegte Gestaltungen rückblickend problematisch sind.
Das sind nicht die Adressaten, die Klingbeils Argumentation im Sinn haben kann. Diese Gruppen stellen jedoch die ganz überwiegende Zahl der Fälle, welche § 371 AO in der Praxis erfasst. Eine Schwellenwert-Lösung würde gerade diese Steuerzahler hart treffen – während der planvolle Hinterzieher sein Geld dann erst recht im Verborgenen lässt.
§ 153 AO und die Pflichtenkollision
Jenseits der Beratungsstatistik berührt der Vorschlag einen rechtsstaatlichen Grundkonflikt, welcher in der politischen Debatte regelmäßig untergeht. § 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen, erkannt unrichtige Erklärungen zu berichtigen. Dies gilt auch, wenn die ursprünglich unrichtigen Angaben bereits eine bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung bewirkten. Jede solche Berichtigung enthält dann zwangsläufig ein selbstbelastendes Element.
Ohne die Brücke der strafbefreienden Selbstanzeige geriete der Steuerpflichtige in eine echte Pflichtenkollision: Entweder er schweigt pflichtwidrig und perpetuiert die Steuerverkürzung – oder er liefert sich mit der Berichtigung der Strafverfolgung aus.
Diese Kollision ist seit Langem als Schwachstelle erkannt; § 371 AO ist deren rechtssystematische Auflösung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Grenzen markiert, jenseits derer das Spannungsverhältnis zwischen Berichtigungspflicht und Selbstbelastungsverbot verfassungsrechtlich problematisch wird (z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.10.2004, Az. 2 BvR 1316/04; v. 13.01.1981, Az. 1 BvR 116/77). Wer die strafbefreiende Wirkung kappt, ohne § 153 AO mitzudenken, schafft keinen rechtspolitischen Erfolg, sondern eine Konstellation, deren Vereinbarkeit mit dem rechtstaatlichen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit erneut zu klären wäre.
Der Fiskus verliert dreifach
Auch rein fiskalisch geht die Rechnung nicht auf. Klingbeils Ministerium wird ihn darauf aufmerksam machen. Nach Angaben aus dem BMF wurde 2024 rund jedes vierte Steuerstrafverfahren durch eine Selbstanzeige abgeschlossen. Über ein Viertel der gesamten steuerstrafrechtlichen Aufklärungsleistung beruht auf freiwilliger Mitwirkung des Beschuldigten.
Genau diese Mitwirkung würde der Vorschlag entwerten. Der Fiskus verlöre nicht nur die einmalige Nachzahlung, sondern auch die laufende Besteuerung der zukünftigen Erträge aus bislang unversteuertem Vermögen. Hinzu kommt folgender Gedanke: Eine wirksame Selbstanzeige zwingt den Steuerpflichtigen, den Sachverhalt vollumfänglich aufbereitet zu präsentieren. Ohne diese Aussicht müssten die ohnehin chronisch überlasteten Steuerfahndungen jeden Fall mühsam selbst ermitteln – grenzüberschreitend, mit Rechtshilfeersuchen, oft über Jahre, oft ohne Erfolg. Die KI-gestützte Auswertung von Finanzdaten, die Klingbeil parallel ankündigt, ersetzt diese freiwillige Aufklärung nicht.
Praktische Folge: mehr Verschleierung, mehr Erpressbarkeit
Der politische Reflex, "härter durchzugreifen", verkennt die rechtssystematische und praktische Funktion der Selbstanzeige. Sie ist kein moralisches Zugeständnis an den Steuerhinterzieher, sondern ein nüchtern-pragmatisches Instrument, das den unauflöslichen Konflikt zwischen Berichtigungspflicht und Selbstbelastungsverbot auflöst, dem Fiskus jährlich Tausende von Aufklärungsfällen zuführt und zugleich kriminalpolitisch wirksam in die Legalität zurückführt.
Ohne die Selbstanzeige besteht die Gefahr, dass Vermögenswerte noch professioneller verschleiert, in intransparente Strukturen verlagert oder die Fälle schlicht "ausgesessen" werden, bis Verjährung eintritt. Für den Steuerschuldner kommt eine Dimension hinzu, die in der politischen Debatte vollständig fehlt: Ohne den Weg in die Legalität bleibt er nicht selten dauerhaft erpressbar – durch Mitwisser, ehemalige Geschäftspartner, getrennte Lebensgefährten, frühere Mitarbeiter.
Eine erfolgreiche Selbstanzeige befreit die Menschen dagegen von einer langjährigen psychischen Belastung und führt sie dauerhaft in Steuerehrlichkeit zurück. Genau dieser kriminalpolitisch heilsame Effekt ginge mit einer Schwellenwert-Lösung verloren.
Die seit 2011 zweifach verschärften Hürden des § 371 AO haben das Instrument bereits an seine praktischen Grenzen geführt. Eine dritte Reform, die die strafbefreiende Wirkung in den größeren Fällen vollständig kappt, brächte nicht den vermeintlichen Symbolerfolg, sondern weniger Aufklärung, weniger Steueraufkommen und mehr verdeckte Vermögen. Diese Folgen sollten bei der Bewertung des Vorschlags bedacht werden.
Die Autoren sind Partner bei Wessing & Partner in Düsseldorf. Sie beraten nationale und internationale Mandanten im Steuerstrafrecht, in Betriebsprüfungen und Steuerstreitverfahren.
Strafbefreiende Selbstanzeige: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59844 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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