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36413

Landtagswahl Sachsen: Zurück­wei­sung mit Ansage

Gastbeitrag von Robert Hotstegs, LL.M.

10.07.2019

Sächsischer Landtag

© G.Matthias Schüler - stock.adobe.com

Die AfD hat für die Landtagswahl in Sachsen zwei Kandidatenlisten aufgestellt. Es konnten aber nicht beide Listen zugelassen werden, meint auch Verfassungsrechtler Robert Hotstegs. Nun wurde der Verfassungsgerichtshof des Landes angerufen.

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Die Wogen gehen hoch. Der Landeswahlausschuss Sachsen hat in der vergangenen Woche nur 18 Plätze der Liste der Alternative für Deutschland (AfD) für die bevorstehende Landtagswahl in Sachsen zugelassen. Die Partei hatte ihre Kandidaten an zwei Parteitagen aufgestellt, die Landeswahlleiterin ließ von den zwei von der AfD eingereichten Listen nur die mit den Kandidaten 1-18 für die Landtagswahl zu, die sie in einer ersten Aufstellungsversammlung nominiert hat. Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem weiteren Termin nominiert wurden, sind ausgeschlossen.

Entgegen aller Verlautbarungen der AfD kam diese Entscheidung nicht völlig überraschend. Bereits am 18. Juni hatte die Landeswahlleiterin in einem persönlichen Gespräch bei der Abgabe der Unterlagen auf genau diese Problematik hingewiesen, am nächsten Tag erteilte sie schriftliche Mängelhinweise. Der Partei wurde eine Frist gesetzt, diese Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni um 18.00 Uhr zu beheben. Das Zeitfenster war knapp, aber es bot der Partei die Gelegenheit, sich auf die Problematik vorzubereiten.

Der Landeswahlausschuss hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass keine einheitliche Aufstellung stattgefunden habe. Die Verfahren im ersten Termin im Februar und im zweiten Termin im März hätten sich wesentlich unterschieden, sodass am Ende einer knapp dreistündigen Verhandlung im Landeswahlausschuss die Ansicht überwog, es liege keine einheitliche Aufstellungsversammlung vor.

Zwingend einheitliche Aufstellung?

Im Raum stand seitdem die Frage, ob das sächsische Landeswahlrecht zwingend eine einheitliche Aufstellungsversammlung fordert und vor allem, an welchen Kriterien diese festzumachen ist. Völlig unproblematisch ist der klassische Fall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte: eine Partei lädt satzungs- und ordnungsgemäß zur Aufstellungsversammlung, es werden in einem Termin alle Kandidaten benannt. Versammlungsleitung und Wahlverfahren sind einheitlich, zum Schluss der Versammlung steht die gewünschte Liste und kann anschließend mit den entsprechenden Versicherungen der Versammlungsleitung und der Vertrauenspersonen, die das sächsische Recht fordert, eingereicht werden.

Gerät die Nominierung indes in die Länge und will die Aufstellungsversammlung sich vertagen, entsteht genau das Problem, vor dem sich die AfD sieht: sie weicht vom Regelfall ab. Dies bedarf einer besonderen Kontrolle. Nicht, weil es sich um die AfD handelt, wie diese häufig mutmaßt, sondern weil stets die Nominierung aller Parteien und aller Listen demokratischen Grundsätzen genügen muss.

Nur wenn die Kandidatenaufstellung ihrerseits demokratisch ausgestaltet ist und wahlrechtskonform durchgeführt wird, kann auch die spätere Wahl des sächsischen Landtages rechtmäßig erfolgen. Ist die Kandidatenaufstellung fehlerhaft, schlägt der Fehler auf das Wahlergebnis des Landtags durch und würde dazu führen, dass die Wahl womöglich wiederholt werden müsste.

Dieser Sorge muss der Landeswahlausschuss Rechnung tragen, deshalb ist er darauf verpflichtet, die Einhaltung der Regel zu kontrollieren und die schwierige Entscheidung der Zulassung oder Nichtzulassung einer Liste zu treffen.

Versammlung neu konstituiert?

Im konkreten Fall gibt es Indizien, die dafürsprechen, dass die Entscheidung des Ausschusses zutreffend ist. So soll die zweite Aufstellungsversammlung im März sich zu Beginn ihrer Sitzung neu konstituiert haben. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sie lediglich die Fortsetzung der Februarversammlung war. Das sahen aber offenbar Versammlungsleitung und Teilnehmende anders, sie empfanden das Neuzusammentreffen als Zäsur. Ebenso sahen sie die Notwendigkeit, das Wahlverfahren zu ändern. War im Februar noch über die Kandidaten einzeln abgestimmt worden, fand nunmehr eine Blockabstimmung statt. Auch dies erweckt den Eindruck, dass man gerade nicht das zuvor begonnene Aufstellungsverfahren fortsetzen, sondern sozusagen nach neuen Regeln aufstellen wollte.

Schließlich wurden im Juni bei der Landeswahlleiterin getrennte Listen und Niederschriften der Aufstellungsversammlungen im Februar und März eingereicht. Auch dies unterstreicht, dass die Partei selbst die Termine als getrennte Veranstaltungen wahrgenommen hat. Andernfalls wäre eine einheitliche Niederschrift wie auch eine einheitliche Liste denkbar gewesen, wie auch nach einer einstündigen Mittagspause einer Aufstellungsversammlung niemand die Niederschrift des Vormittages schließen und im Nachmittag eine neue Niederschrift und eine neue Aufstellungsliste beginnen würde.

Der Wechsel des Wahlverfahrens wie auch die eingereichten Unterlagen der AfD selbst sprechen dafür, dass beide Aufstellungsversammlungen losgelöst von einander zu betrachten waren. Damit liegt aber ein Verstoß gegen das sächsische Wahlrecht vor.

Nicht in jeder Hinsicht plausibel

Diese Bewertung des Wahlausschusses ist heftig kritisiert worden. Und tatsächlich erscheint sie nicht in jeder Hinsicht plausibel. So dürfte das sächsische Wahlrecht durchaus flexibel dahingehend auszulegen sein, dass die Versammlungsleitung ausgewechselt werden kann und auch, dass eine Aufstellungsversammlung an verschiedenen Tagen tagt. Zu Recht wird geltend gemacht, dass im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls der Versammlungsleitung wohl niemand fordern würde, die bis dahin gesetzten Kandidaten müssten neu nominiert werden. Dies wäre auch in einem Termin denkbar und die Vertretung der Versammlungsleitung sachgerecht und regelkonform möglich.

Ebenso dürfte die Aufteilung auf zwei Tage als solche nicht kritikwürdig sein. Es ist durchaus denkbar, dass eine Partei von vornherein die Aufstellung ihrer Liste auf mehrere Tage verteilen will, hierzu satzungs- und ordnungsgemäß einlädt und die Versammlung lediglich am ersten Tag unterbricht und am weiteren Termin sozusagen inhaltlich „an gleicher Stelle“ wieder aufnimmt. Dass der allein zeitliche Abstand eine Zäsur bewirkt, dürfte wohl in der Vorwahlzeit kaum in Betracht kommen.

Bestehen aber wie hier hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass schon die einreichende Partei selbst von zwei getrennten Aufstellungen ausgegangen ist und zwei Listen anmeldet, können diese nicht gemeinsam zur Wahl zugelassen werden.

Vorrang der ersten Liste

Nahezu unkommentiert blieb bislang die durchaus entscheidende Frage, welcher der beiden Listen denn ggf. eine Zulassung zur Wahl zu gewähren war. Warum hat der Wahlausschuss die Liste mit den Kandidierenden Nr. 1 – 18 aus dem Februar, nicht aber die Liste mit den Kandidierenden Nr. 19 – 61 aus dem März zugelassen? Nach den bisher in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Details drängt es sich nicht auf, dass ausschließlich die zuerst erstellte Liste die rechtmäßige sein könnte. Es wäre durchaus denkbar, dass für sich betrachtet jede der beiden Listen ordnungsgemäß wäre und der wahlrechtliche Konflikt eben erst durch die gemeinsame Einreichung für eine Partei entsteht.

Dann bestanden aber für die AfD nach dem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin hinreichende Reaktionsmöglichkeiten: sie hätte versuchen können in der verbleibenden Zeit die gesamte Liste neu aufzustellen; sie hätte darlegen können, dass die Anhaltspunkte einer einheitlichen Aufstellungsversammlung deutlich überwiegen und entsprechend Beweis antreten können; sie hätte aber eben auch die Entscheidung treffen können eine der beiden Listen zurückzuziehen.

Realisierung des bekannten Risikos

Die AfD hat - soweit erkennbar - allein die Diskussion im Wahlausschuss gesucht. Strategisch war dies von vornherein ein Weg, der nicht nur das Risiko barg, dass ein Teil der Liste nicht zugelassen würde. Es wäre auch – nimmt man an, dass für sich betrachtet beide Listen rechtmäßig wären und keine den Vorrang vor der anderen beanspruchen kann – ebenso denkbar gewesen, dass die Partei vollständig von der Landtagswahl ausgeschlossen würde.

Zu beklagen, dass sich das bestehende und bekannte Risiko nun also am vergangenen Freitag realisiert hat, mag politisch möglich sein, wirkt aber ebenso realitätsfremd. Es war die AfD selbst, die bereits bei der letzten Landtagswahl mit den Formalia des sächsischen Wahlrechts konfrontiert worden war und um die Einhaltung der Wahlregeln wusste und diese auch selbst einforderte. Überdies war bekannt, dass das sächsische Wahlrecht eine gerichtliche Überprüfung vorab nicht vorsieht. Dieser Situation hat sich die Partei bewusst gestellt. Für die Mutmaßung von Intrigen und rein politisch geleiteten Entscheidungen dürfte wenig Raum bleiben. Damit bietet die Zurückweisung der hinteren Listenplätze aber auch keinen Anlass einen Opfer-Mythos zu begründen.

Gerichtliche Überprüfung ist möglich - hinterher

Zwei Verfassungsbeschwerden und ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben nun beim VerfGH die gerichtliche Prüfung eingeleitet (VerfGH, Az. 75-IV-19 und Vf. 76-IV-19 / 77-IV-19). Eine Woche hat das Innenministerium des Freistaats zur ersten Stellungnahme im Eilverfahren erhalten. Der gesetzlichen Systematik nach müssen diese Beschwerden aber scheitern, weil Gerichtsverfahren vor der Wahl nicht vorgesehen sind.

Selbstverständlich kann die Partei die Entscheidung des Wahlausschusses gerichtlich überprüfen lassen und angesichts der juristischen Debatte ist eine derartige Wahlprüfungsbeschwerde auch zu begrüßen. Es muss im Interesse aller Sachsen sein, die Anforderungen an die Listenaufstellung ebenso gerichtlich zu klären wie auch die Frage, ob die Kandidierenden zu Unrecht zurückgewiesen wurden und die Landtagswahl womöglich wiederholt werden müsste. Auch die Feststellung, dass die Zurückweisung rechtmäßig war und der Landtag damit ordnungsgemäß gewählt wird, wäre zu begrüßen.

Daher ist es unbefriedigend, dass der Rechtsschutz allein im Nachgang zu der durchgeführten Landtagswahl vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um kein sächsisches Spezifikum, in aller Regel soll die Überprüfung der Wahlen erst im Nachgang erfolgen. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern haben die vorherige Prüfung in einem eng getakteten Wahlkalender ausschließen wollen und vor allem auch der möglichen Überlastung der Gerichte durch vorherige Anfechtungen und Eilanträge von Einzelkandidaten und Parteien von vornherein einen Riegel vorschieben wollen. Das erscheint aber angesichts der Tragweite der wahlrechtlichen Vorentscheidungen des Wahlausschusses oder der Landeswahlleitung nicht sachgerecht.

Die Gesetzgeber in Bund und Ländern wären gut beraten den konkreten Fall zum Anlass zu nehmen, auch vorherige Rechtsschutzmöglichkeiten zu schaffen und auszugestalten. So wäre es durchaus denkbar, vor der Durchführung der Wahl allein bestimmte Entscheidungen - wie etwa die Listenzulassung - einer Kontrolle der Verfassungsgerichte zu unterstellen und Rechtsmittel ausschließlich für Parteien vorzusehen. Damit blieben nur Einzelkandidaten auf die ausschließlich nachträgliche Wahlprüfung beschränkt und damit Verfahren, die jedenfalls nicht das Gesamtgefüge eines Parlaments vollständig in Frage stellen könnten.

Für Schnellschüsse, die aktuell eine Reform des Wahlrechts fordern, ist die Thematik indes nicht geeignet. Rechtssicherheit braucht Rechtsschutz mit Augenmaß, nicht aus der Hüfte geschossen.

Der Autor Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Er ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Autor des Handkommentars "Verfassungsbeschwerde.NRW"

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Landtagswahl Sachsen: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36413 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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