Bürgerwehren, Sonderklassen für Flüchtlingskinder, Öffentlich-Rechtliche abschaffen: Mit diesen Forderungen tritt die AfD in Sachsen-Anhalt an. Welcher Schaden droht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?
Am 6. September wird in Sachsen-Anhalt gewählt. In den Umfragen liegt die AfD mit weitem Abstand vorne, sie soll mehr als vierzig Prozent erhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die als gesichert rechtsextrem eingestufte AfD die absolute Mehrheit der Sitze im Landtag holt und den Ministerpräsidenten stellen kann. Ihr Kandidat Ulrich Siegmund könnte zudem auch dann Ministerpräsident werden, wenn er im dritten Wahlgang im Landtag die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
Im Wahlprogramm, das der Landesverband selbstbewusst als "Regierungsprogramm" betitelt hat, gibt es einige Forderungen, die eklatant gegen demokratische Prinzipien verstoßen oder Grund- und Menschenrechte ignorieren. In weiten Teilen lassen sich die autoritären Visionen aber mit legalen Mitteln umsetzen. LTO gibt einen Überblick über die Forderungen für Polizei und Verfassungsschutz, Justiz, Rundfunk, Schule und Wissenschaft sowie den Minderheitenschutz.
Polizei: Bürgerwehren und hartes Vorgehen gegen Protest
Der Nachbar von nebenan als Ordnungshüter? Die AfD will in Sachsen-Anhalt eine "freiwillige Bürgerwacht" aufbauen – neben der Polizei und unter dem Ordnungsamt. Die Wacht soll laut Wahlprogramm für mehr "Präsenz und Sauberkeit" sorgen. Freiwillige Bürgerinnen und Bürger sollen Polizei und Ordnungsämter mit "Hilfstätigkeiten" unterstützen. Nur lässt das Programm wohl bewusst schillernd, was das genau bedeutet. Sollen Bürger vor Ort auch Zwangsbefugnisse ähnlich wie die Polizei erhalten? Oder reicht vielleicht auch schon ein Bürgerwacht-Shirt und -Ausweis, um die Hemmschwelle für Gewalt abzusenken?
Grundsätzlich liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Festnehmen, durchsuchen, Zwangsmaßnahmen: Das dürfen seine Polizeibeamten. Hoheitsbefugnisse können aber auch an Private übertragen werden. Entscheidend ist, wie weit.
Dabei gibt es in einigen Ländern schon solche "Bürgerwehren". In Bayern, Sachsen oder Hessen darf die "Sicherheitswacht" beobachten und Vorfälle der Polizei melden. Außerdem gibt es ein Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung. In den Ländern dürfen geschulte Freiwillige aufgrund gesetzlicher Ermächtigung Verdächtige befragen, Personalien feststellen, Platzverweis erteilen, in Hessen auch Sachen sicherstellen. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt oder Waffen ist nicht erlaubt.
Der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag, Chris Schulenburg, sieht die Gefahr von "dunkel gekleideten Schlägertrupps". Das scheint auch nicht ganz fernliegend: Bereits 2015 taten sich als Reaktion auf Einsparungen bei der Polizei schon einmal Bürger unter anderem in Magdeburg zusammen. Die einen sagen zur "Nachbarschaftshilfe", die anderen sagen für eine "Bürgerwehr". Damals wurden drei Flüchtlinge von einer solchen Gruppe angegriffen. Mitte August 2026 soll in Stendal bei einer Auseinandersetzung um ein beschädigtes AfD-Wahlplakat ein AfD-Europaabgeordneter einen Jugendlichen "auf frischer Tat" festgesetzt und verletzt haben.
Außerdem will die Partei den Linksextremismus, insbesondere die "Antifa", als Hauptbedrohung einstufen und entsprechend priorisieren lassen. Auch bei Versammlungen setzt das Programm auf schärferes Vorgehen: Gegendemonstrationen sollen durch eine vorgeschriebene "Mindestdistanz", eine "Bannmeile", eingeschränkt werden, deren Durchsetzung notfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können.
Kontrollinstanzen bleiben für konkrete Polizeimaßnahmen, etwa diskriminierende Kontrollen oder Polizeigewalt, die Verwaltungsgerichte, für möglicherweise verfassungswidrige Gesetze das Bundesverfassungsgericht bzw. das Landesverfassungsgericht, sowie die parlamentarische Opposition im Landtag. Der unterdessen zurückgetretene Vize-Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Sven Hüber, hatte vor Mitte August eine Debatte darüber ausgelöst, ob und wann Polizeibeamte Befehle verweigern dürfen.
Verfassungsschutz: Behörde entmachten, Personal austauschen
Seit Herbst 2023 stuft das Landesamt für Verfassungsschutz den sachsen-anhaltischen AfD-Landesverband als "gesichert rechtsextremistisch" ein. Sollte die AfD die Regierung übernehmen können, will Spitzenkandidat Ulrich Siegmund die Behörde grundlegend umbauen.
Der Verfassungsschutz ist in Sachsen-Anhalt Teil des Innenministeriums. Laut Wahlprogramm soll das Landesamt auf "klassisch geheimdienstliche" Aufgaben wie Spionage- und Terrorabwehr beschränkt werden. Begründet wird dies mit dem Vorwurf, der Verfassungsschutz werde "als politisches Instrument" gegen die Opposition eingesetzt. Siegmund kündigte an, bei einem Wahlsieg bis zu 150 bis 200 Stellen in der Landesverwaltung neu zu besetzen – auch Spitzenbeamte, die die AfD-Politik "aktiv blockieren", sollen gehen müssen.
Ob eine komplette Abschaffung des Landesamtes für Verfassungsschutz rechtlich möglich wäre, lässt sich nicht so klar sagen. Zwar schreibt das Grundgesetz nicht ausdrücklich vor, dass es in den Ländern so etwas wie einen Verfassungsschutz geben muss. Aber etwa in Art. 87 Abs. 1 GG wird ein Verfassungsschutzverbund quasi vorausgesetzt. Auch das Bundesverfassungsschutzgesetz sieht das in § 2 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass es in den Ländern so etwas wie Verfassungsschutz geben muss. Eine komplette Abschaffung wäre jedenfalls wohl nicht so ohne Weiteres möglich. Ein grundsätzlicher Umbau liegt im Ermessen der Landesregierung. Beim Personal gilt: Nur "politische Beamte", etwa der Behördenpräsident, können ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Reguläre Beamte genießen stärkeren Schutz; ihre Entlassung erfordert einen sachlichen Grund und wäre gerichtlich überprüfbar. Die Ankündigung soll vermutlich vor allem einschüchtern.
Gegensteuern könnte der Bund vor allem über den Informationsaustausch: Andere Verfassungsschutzämter und das Bundesamt könnten sensible Erkenntnisse zurückhalten, um sie vor einer AfD-Landesregierung zu schützen – eine Art Vertrauens-Firewall, wie sie bereits in anderen Bundesländern diskutiert wird. Dann würde der Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt weitgehend isoliert.
Justiz: Vermeintlich unpolitische Richterernennung
Auch die Justiz steht im Fokus. Die AfD fordert kürzere Prozesse, härtere Strafen, Strafmündigkeit ab zwölf Jahren, keine Heranwachsenden-Regelung und weniger Meinungsstraftatbestände – alles jedoch Sache des Bundes. Im "Regierungsprogramm" heißt es aber auch: "Wir werden die Richter ermutigen, gegen den linken Ungeist jeden Mörder, Totschläger, Vergewaltiger, Einbrecher (…) mit maximaler Härte zu bestrafen und den Strafrahmen voll auszuschöpfen."
Das zeigt, was die AfD von der Justiz erwartet, ohne zu sagen, wie man Richterinnen und Richter auf diese Linie bringen will. Von einer autoritär-populistischen bis rechtsextremen Partei ist zu erwarten, dass sie versuchen wird, die Justiz in ihrem Sinne umzugestalten, insbesondere über die Personalpolitik. Wie ein solches Szenario aussehen könnte, zeigt das Justiz-Projekt des Verfassungsblog: Ein AfD-geführtes Justizministerium könnte Einfluss auf die Einstellungs- und Beförderungspraxis nehmen und möglichst parteinahe Richterinnen und Richter ernennen.
Sachsen-Anhalt gehört zu den Ländern, in denen das Justizministerium eine starke Rolle in der Personalpolitik spielt. Zwar werden bei Ernennungen auf Lebenszeit und bei Beförderungen Richtervertretungen beteiligt. Wenn sich Richtervertretung und Justizministerium nicht einigen können, entscheidet jedoch der Ministerpräsident, ob ein Bewerber eingestellt wird.
Die AfD kritisiert das und will in Sachsen-Anhalt Richterwahlausschüsse einführen, wie es sie in anderen Ländern schon gibt. Sie fordert sogar, dass diese Ausschüsse mehrheitlich von Richtern besetzt werden müssten.
Doch damit wird die Richterernennung nicht unpolitischer: Ein Richterwahlausschuss wird vom Parlament gewählt. Je nachdem, wie das Wahlverfahren und die Zusammensetzung geregelt sind, kann eine Partei, die im Landtag die einfache Mehrheit hat, den Richterwahlausschuss maßgeblich besetzen und so die Personalpolitik steuern. Zwar ist für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu beachten. Allerdings sind nicht allein die Noten im Staatsexamen entscheidend, sondern auch soziale Kompetenz. Eine Ablehnung oder Einstellung kann etwa auf den Eindruck im Bewerbungsgespräch gestützt werden. Das Deutsche Richtergesetz verlangt zudem, dass Richterinnen und Richter jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Ein AfD-geführtes Justizministerium oder ein von der AfD geprägter Richterwahlausschuss kann das in seinem Sinne auslegen.
Das Demokratieprinzip verlangt, dass die dritte Gewalt demokratisch legitimiert ist. Eine rein justizinterne Stellenbesetzung kann es deshalb nicht geben. Wenn die AfD vor der Wahl auf eine "neutrale" Justiz pocht, ist das als eine Strategie der Delegitimierung zu verstehen: Die Justiz soll als politisch einseitig dargestellt werden, um Einflussnahme zu rechtfertigen. Sollte es so kommen, müssen sich Gerichtspräsidenten, Richterverbände, Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit dem entgegenstellen.
ÖRR: “Grundfunk” statt MDR und Rundfunkbeitrag
Die AfD in Sachsen-Anhalt will die Rundfunkstaatsverträge kündigen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf einen "Grundfunk" beschränken und den Rundfunkbeitrag abschaffen. Stattdessen erwägt sie eine Finanzierung über Werbung, Abonnements oder Haushaltsmittel.
Wären die AfD-Pläne rechtlich umsetzbar? Die einschlägigen Staatsverträge sind grundsätzlich kündbar, wirksam würde eine Kündigung allerdings frühestens Ende 2028. Bei einer absoluten Mehrheit wäre auch die in Sachsen-Anhalt erforderliche Zustimmung des Landtags kein wesentliches Hindernis. Kündigte Sachsen-Anhalt den MDR-Staatsvertrag, würde das Land aus der Drei-Länder-Anstalt ausscheiden. Der MDR könnte dann von Sachsen und Thüringen weitergeführt werden. Die Bürgerinnen und Bürger könnten ihn in Sachsen-Anhalt auch weiter empfangen, allerdings entfiele das Regionalprogramm für Sachsen-Anhalt vollständig. Sachsen-Anhalt-bezogene Beiträge müssten von Sachsen oder Thüringen aus produziert werden.
Verfassungsrechtlich bliebe Sachsen-Anhalt aber weiter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein öffentlich-rechtliches Angebot auch für den Lokalbereich besteht. Besonders enge Grenzen setzt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einer Beschränkung auf einen bloßen "Grundfunk". Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangte "Grundversorgung" ist keine Minimalversorgung. Sie umfasst vielmehr ein breites Informations-, Bildungs-, Kultur- und Unterhaltungsangebot. Problematisch wäre auch eine stärkere Finanzierung aus dem Landeshaushalt. Denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll staatsfern organisiert sein. Die Finanzierung darf nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zum Instrument politischen Einflusses auf das Programm werden.
Nicht abschließend geklärt ist dagegen, was nach einer Kündigung mit dem Rundfunkbeitrag geschieht. Der Mainzer Medienrechtsprofessor Dieter Dörr vertritt in einem LTO-Gastbeitrag die Auffassung, dass die Beitragspflicht wegen der Vollstreckungsanordnung des BVerfG von 2021 zunächst fortbesteht. Dagegen ist Staatsrechtler Christoph Degenhart der Auffassung, dass nach der Kündigung die Beitragspflicht zunächst entfällt.
Im Ergebnis könnte die AfD-Regierung den bestehenden Rundfunkrahmen erheblich verändern, doch die verfassungsrechtlichen Vorgaben kann sie nicht überwinden. Sofern sie verfassungswidrige Einschnitte vollzieht, könnte unter anderem die Bundesregierung, andere Landesregierungen oder auch der MDR vor das BVerfG ziehen.
Schule: Heimunterricht und getrennte Klassen
Große Visionen hat die AfD Sachsen-Anhalt in den Bereichen Bildung, Schule und Wissenschaft – alles Ländersache. Vor allem an den Schulen will die AfD die Rolle der Lehrenden schwächen. Nicht nur in der Erziehung, sondern auch in der Schulbildung sollen vielmehr die Eltern "das letzte Wort haben", heißt es im "Regierungsprogramm".
Die strukturell einschneidendste Forderung im Bereich der Schulbildung ist die Aufweichung der Schulpflicht. Es soll keine unbedingte Anwesenheitspflicht der Schüler mehr geben. Eltern sollen das Recht erhalten, die Kinder zu Hause zu unterrichten, wobei der Unterrichtserfolg in halbjährlichen schulischen Tests abgeprüft werden soll. Die verfassungsrechtliche Bewertung ist komplex: Zunächst ist nicht abschließend geklärt, ob sich aus dem Grundgesetz – namentlich Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht – eine Schulpflicht ergibt. In Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung ist diese zwar statuiert, allerdings stellt sich sodann die Frage, ob sich hieraus auch eine Anwesenheitspflicht ergibt. Verfassungsrechtler wie Felix Hanschmann haben jedenfalls Bauchschmerzen: Der Rechtsprofessor von der Bucerius Law School in Hamburg findet den Vorschlag "aus verfassungsrechtlicher Sicht hochgradig problematisch", wie er u.a. dem Deutschen Schulportal sagte.
Klar unvereinbar mit dem Grundgesetz ist ein anderer Vorschlag der AfD Sachsen-Anhalt. So sollen Kinder von Geflüchteten in Sonderklassen unterrichtet werden – nicht nur zum Spracherwerb, sondern für die gesamte Schulzeit. Dieser Vorschlag verstößt laut Hanschmann "klar gegen Verfassungs- und Völkerrecht". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine getrennte schulische Laufbahn für Geflüchtetenkinder wiederholt für menschenrechtswidrig erklärt. Auch Staatsrechtler Winfried Kluth von der Uni Halle-Wittenberg hält die Sonderklassen für "mit Unionsrecht und der Kinderrechtskonvention" der Vereinten Nationen "nicht vereinbar", wie er der ARD sagte. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) wertet die Forderung in ihrem Gutachten zu den Voraussetzungen eines AfD-Verbots als Form der Segregation, die nicht nur gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG, sondern auch gegen die Menschenwürde der betroffenen Kinder verstoße. Auf diese und viele weitere rassistische Forderungen stützt die NGO ihr Resümee, dass ein Verbotsverfahren gegen die Gesamtpartei "wahrscheinlich erfolgreich" wäre.
In eine ähnliche Richtung geht die pauschale Forderung, Kinder mit Behinderung nicht mehr an normalen Schulen zu unterrichten. Das widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention und dürfte auch gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.
Welcher Wind künftig an den Schulen wehen soll, zeigen die Forderungen, die Neutralität von Lehrkräften strenger zu formulieren, um ein Einstehen gegen Rechts zu verhindern. Ein Klima zu schaffen, in dem sich Lehrende nicht mehr trauen, für ihre Werte einzutreten und ihre politische Meinung zu äußern, wird der AfD auch ohne Gesetzesänderungen möglich sein; rechtlich angreifbar sind dann allein konkrete Disziplinarmaßnahmen vor den Verwaltungsgerichten.
Wissenschaft: Unliebsamer Forschung den Geldhahn zudrehen
Um Einschüchterung des Lehrpersonals und "Entpolitisierung" von Lehrinhalten geht es der AfD auch und vor allem im Bereich der Wissenschaft. Die geplanten Einflussnahmen einer AfD-Landesregierung auf den Wissenschaftsbetrieb sind juristisch allerdings schwer zu greifen.
So findet sich im Programm die plakative Forderung "Genderstudien abschaffen", wobei der erläuternde Text diese dann aber erheblich abmildert. Dort ist nur die Rede davon, dass der Staat den Studiengang nicht mehr finanzieren solle. Außerdem wolle die Partei ihren "Einfluss als Landesregierung nutzen, um darauf hinzuwirken, dass die Geisteswissenschaften wieder einem wissenschaftlichen Anspruch genügen".
Ähnlich vage verhält sich das Programm zum Postkolonialismus, in dem die AfD "schädliche Tendenzen" sieht, die man – wie es im Programm heißt – "unter Wahrung der Wissenschaftsfreiheit" aus Forschung und Lehre verdrängen will. Verletzt ist die Wissenschaftsfreiheit aber wohl erst dann, wenn Einfluss auf die Arbeit einzelner Forschender genommen wird; sie könnten dagegen klagen.
Über die Finanzierung kann eine AfD-geführte Landesregierung hingegen grundsätzlich frei entscheiden. Hierüber lassen sich Studien- und Forschungsrichtungen im Land auf lange Sicht womöglich de facto abschaffen und kritische Stimmen verdrängen.
Was die Organisation der Hochschulen betrifft, will die AfD die studentische Mitbestimmung abschaffen. Die ist in Sachsen-Anhalt nicht verfassungsrechtlich verankert, zunächst könnte eine AfD-Regierung sie durch Änderung des Hochschulgesetzes abschaffen. Das stellt zwar einen Eingriff in die Hochschulautonomie dar, allerdings billigt das BVerfG dem Gesetzgeber hier weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
Minderheiten: Grundrechte beschneiden und ausgrenzen
Das Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt enthält mehrere Vorhaben, die Akzeptanz oder Rechtspositionen von Minderheiten einschränken oder ihre Ausübung erschweren sollen. Das zeigt sich an vielen Stellen im Programm schon an abwertender Sprache: Moscheen als "orientalische Prunkbauten", "Islamlobby", "Regenbogenideologie", "Translobby", "pervers-linke Fanatiker", " abseitige sexuelle Vorlieben".
Ebenso wie die Bundespartei macht auch die sachsen-anhaltische AfD Stimmung gegen Muslime. "Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zu Sachsen-Anhalt", heißt es im Programm. Die Religionsfreiheit sei zu einem "Supergrundrecht aufgebläht", deshalb wolle man sie "wieder auf angemessene Maßstäbe zurückführen" und "den Einfluss dieser kulturfremden Religion beschränken". Wie der Landesverband ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht zurückstutzen will, ist unklar. Konkrete Maßnahmen nennt das "Regierungsprogramm" nicht. Besonders stört sich die Partei offenbar am islamischen Gebetsruf. "Nein zu Muezzin und Minarett!" lautet eine Forderung. Eine AfD-Landesregierung werde "alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Einfluss dieser kulturfremden Religion in Sachsen-Anhalt zu beschränken, soweit dies rechtlich zulässig ist", heißt es in der Erläuterung. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte zu islamischen Gebetsrufen aber einst entschieden, dass sie grundsätzlich von der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gedeckt und in bestimmten Zeiten auch zumutbar seien. Dass Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt das gänzlich anders sehen, ist unwahrscheinlich.
Auch trans, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen diskriminiert die AfD in Sachsen-Anhalt, indem sie ihnen ihre Geschlechtlichkeit abspricht. Neben der – auch in anderen Ländern wie etwa Bayern schon umgesetzten – Forderung, das Gendern im gesamten amtlichen Sprachgebrauch zu untersagen, findet sich im Programm aber wenig Handfestes. Die AfD Sachsen-Anhalt wird jedenfalls weiter ermöglichen müssen, dass geschlechtsneutrale Anreden in Einzelfällen möglich sind, denn Menschen mit nichtbinärer oder intergeschlechtlicher Identität dürfen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht durch staatliche Sprach- und Organisationsvorgaben faktisch unsichtbar gemacht werden. Nicht eindeutig aus dem Programm ableiten lässt sich die verfassungswidrige Forderung, die Option eines diversen oder gestrichenen Geschlechtseintrags im Geburten- und Personenstandsregister abzuschaffen.
Was den Schutz von Geflüchteten und sonstigen Ausländern angeht, enthält das "Regierungsprogramm" für Sachsen-Anhalt die Forderung "Grundrecht auf Asyl abschaffen!". Da dieses im Grundgesetz verankert ist, kann eine AfD-Landesregierung diese Forderung nicht umsetzen. Im erläuternden Text wird dementsprechend klargestellt, dass die Landesregierung für das Vorhaben, das auch von Unionsseite immer wieder ins Spiel gebracht wird, im Rahmen einer Bundesratsinitiative werben will.
Daneben verlangt das Programm unter anderem die "Aufnahmeverweigerung" bei bestimmten Einreisen und einen "Aufnahmestopp für Nicht-EU-Ausländer". Nach geltendem Asyl- und Ausländerrecht, das Bundesrecht ist, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.
Kultur: Kampf gegen “Antideutsches”
Auch die Kulturpolitik will die AfD auf eine patriotische Linie bringen. Gefördert werden sollen vor allem Projekte, die zur “deutschen Identitätsfindung” beitragen; “antideutsche” Kunst und Kultur soll dagegen kein staatliches Geld mehr erhalten. Ein Antrag der AfD-Landtagsfraktion zeigt, wie das umgesetzt werden könnte: Kulturschaffende sollen sich zur Bundesrepublik, zu Sachsen-Anhalt und zur “deutschen Nationalkultur” bekennen. Bei Verstößen könnten Fördermittel verweigert, widerrufen oder zurückgefordert werden.
Eine Landesregierung darf ihre Kulturförderung grundsätzlich neu ausrichten und etwa regionale Traditionen oder das nationale Kulturerbe stärker fördern. Einen Anspruch auf die Finanzierung bestimmter Kunst gibt es nicht. Verfassungswidrig wird es aber, wenn Fördermittel von einer politischen Gesinnung oder einem positiven Bekenntnis zur Nation abhängig gemacht werden. Das berührt die negative Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinzu kommt, dass Begriffe wie “antideutsch” oder das Verbot, die deutsche Kultur “verächtlich zu machen”, viel zu unbestimmt sind. Kulturschaffende könnten kaum erkennen, welche Kritik noch erlaubt wäre und wann ihnen der Entzug ihrer Förderung droht. Die Kulturförderung würde so zu einem Instrument, mit dem eine Regierung unliebsame Projekte unter finanziellen Druck setzen könnte. Der Verwaltungsrechtler Marvin Klein hält diese Pläne daher für verfassungswidrig und erläutert die rechtlichen Grenzen ausführlich in seinem LTO-Gastbeitrag.
Autor:innen: Annelie Kaufmann, Max Kolter, Tanja Podolski, Markus Sehl, Felix W. Zimmermann
AfD winkt Sieg bei Landtagswahl: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60753 (abgerufen am: 14.09.2026 )
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