Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht über Musikkompositionen entschieden, die mit KI erstellt wurden. Suno verletzt mit seinem Musikgenerator Urheberrechte, so das LG München I. Martin Soppe und Johanna Schubert ordnen das Urteil ein.
"Cheri Cheri Lady" von Modern Talking, "Daddy Cool" von Frank Farian, "Mambo Number 5" von Lou Bega oder "Atemlos" von Kristina Bach: Der auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierende Musikgenerator des US-Unternehmens Suno konnte unter anderem diese vier Hits im Output wiedergeben. Dies demonstrierte die klagende Verwertungsgesellschaft GEMA. Der jeweilige Prompt gab den Liedtext, den Werktitel sowie den gewünschten Musikstil vor und befahl der KI, daraus Musik zu komponieren. Die Prompts enthielten dabei keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.
Suno trainierte die KI in den USA. Um das Trainingsmaterial zu gewinnen, setzte Suno sog. Stream-Ripping-Techniken ein, um die Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und sie anschließend für das Training zu nutzen. Auf diese Weise umging Suno die sog. Rolling Cipher, also die technischen Schutzmaßnahmen der Plattform, die gerade das Herunterladen von Musikinhalten verhindern sollen.
Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass Suno Urheberrechte verletzt, indem sie die KI mit Werken Dritter trainiert und diese Werke dann auch wiedergibt (Urt. v. 31.07.2026, Az. 42 O 763/25). Die 42. Zivilkammer hatte sich erst kürzlich mit einem ähnlich gelagerten Fall zu befassen, in dem sie die Reproduktion von Liedtexten durch das KI-System ChatGPT von OpenAI als Urheberrechtsverletzung ansah. Geklagt hatte auch hier die GEMA. Nun hatte sich die Kammer des LG München I erneut mit Musik und KI zu befassen – diesmal allerdings nicht mit den Liedtexten, sondern mit den Kompositionen.
Auch in diesem Fall ging es um eine Klage der GEMA. Sie macht Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen in Deutschland und den USA an insgesamt sechs Kompositionen geltend.
Weshalb deutsche Gerichte zuständig sind
Aus diesem Grund kam es besonders auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts in München an. Die von Suno gerügte Zuständigkeit hat das Landgericht mit § 131 Abs. 1 und Abs. 2 (Verwertungsgesellschaftengesetz, VGG) begründet und sich für international zuständig erklärt. Die Vorschrift sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für Verwertungsgesellschaften bei der Wahrnehmung von Urheberrechten vor.
Demnach geht das LG München I davon aus, dass solche Streitigkeiten dort konzentriert werden können, selbst wenn Teile der möglichen Urheberrechtsverletzungen im Ausland stattgefunden haben. Unabhängig davon seien die Rechtsverletzungen in den unterschiedlichen Territorien aufgrund des Schutzlandprinzips nach dem jeweils einschlägigen Urheberrecht (deutsches bzw. US-Recht) zu prüfen.
Songs wurden vervielfältigt und wiedergegeben
Nach Auffassung der GEMA waren die KI-generierten Audioinhalte nahezu identisch mit den betroffenen Originalwerken. Dies sei ein Beleg dafür, dass durch das Training eine sogenannte Memorisierung der Werke im KI-Modell stattgefunden habe. Die Musikstücke seien also auf in Deutschland befindlichen Servern reproduzierbar enthalten und könnten im Output wiedergegeben werden.
Das LG München I sah darin eine Vervielfältigung nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG), die ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgt und daher rechtswidrig sei. Auch die erkennbare Wiedergabe der Werke im Output in Deutschland sei eine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG und verletze Urheberrechte.
LG: Werke erschienen nicht zufällig im Output
Suno hatte argumentiert, dass die Musikstücke weder urheberrechtlich geschützt noch im Output wiedererkennbar seien. Zwar habe ein Training mit den Musikwerken stattgefunden, jedoch seien die Trainingsdaten nicht im KI-Modell enthalten. Vielmehr würden nur erlernte Muster und verallgemeinerungsfähige Merkmale gespeichert. Darüber hinaus seien die streitgegenständlichen Outputs auf die komplexen Prompts der GEMA zurückzuführen und daher nicht Suno zuzurechnen.
Diese Argumente ließ das LG aber nicht gelten. Aufgrund der Komplexität und Länge der Musikwerke könne es nicht sein, dass die Werke bloß zufällig im Output erschienen.
Suno sei auch verantwortlich, da die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten in der Sphäre des Betreibers lägen und dieser somit den Output der Modelle inhaltlich mitbestimme. Daran könne auch die Eingabe der Prompts durch die GEMA nichts ändern, denn diese seien einfach und ergebnisoffen gehalten, so das LG München I.
LG verneint Text- und Data-Mining
Suno hatte sich auch darauf berufen, die urheberrechtsrelevanten Handlungen seien von der sogenannten Text-and-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG gedeckt. Das sah das LG München I jedoch anders.
Die Schranke erlaubt die für Analysezwecke erforderlichen, vorbereitenden Vervielfältigungen sowie jene, die während des Trainings, also bei der Analyse von Daten und deren Überführung in Modellparameter, entstehen.
In dem Gema vs. OpenAI-Verfahren hatte die Kammer entschieden, eine Memorisierung der Werke im Modell gehe über diese Analysezwecke hinaus. Die Werke würden nämlich nicht bloß ausgewertet, sondern vollständig in die Parameter übernommen, was die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber berühre. Nichts anderes dürfte also in diesem Fall gelten.
KI-Modell wurde in den USA trainiert
Eine Prüfung von US-amerikanischem Urheberrecht durch ein deutsches Gericht hängt mit dem im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip zusammen. Danach richtet sich die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Territorium Schutz in Anspruch genommen wird, also regelmäßig nach dem Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Da das Training der Modelle und die damit einhergehenden Vervielfältigungen in den USA erfolgten, musste das LG München I die im US-amerikanischen Urheberrecht verankerte Schranke des fair use prüfen.
Nach dieser Schrankenregelung kann die Nutzung geschützter Werke in bestimmten Fällen ohne Lizenz zulässig sein. Ob "fair use" vorliegt, wird im Einzelfall nach gesetzlich festgelegten Faktoren wie Zweck, Art und Umfang der Werknutzung bestimmt. Diese sei hier jedoch nicht einschlägig, da die Musikwerke in dem zugrunde liegenden Fall im Output zu erkennen seien, so das LG.
Die Urteilsgründe bleiben mit Spannung abzuwarten. Insbesondere die Frage der internationalen Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit der fair-use-Doktrin dürften – auch in Ergänzung zum Gema vs. OpenAI-Verfahren – besonders interessant sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es stärkt gleichwohl einmal mehr nicht nur die Rechte der Komponisten, sondern die der gesamten Kreativbranche.
Dr. Martin Soppe ist Partner bei Osborne Clarke in Hamburg und berät Unternehmen in urheber- und medienrechtlichen Fragen, im Entertainmentrecht sowie bei der Digitalisierung von Geschäftsmodellen. Er studierte Jura in Hannover und Genf, absolvierte sein Referendariat in Hamburg und New York und war promotionsbegleitend als Assistent am Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht tätig. Martin Soppe hat einen Inhouse-Hintergrund in einem führenden europäischen Verlagshaus, wo er zuletzt neun Jahre lang als Associate General Counsel tätig war, bevor er im Januar 2015 als Partner zu Osborne Clarke kam.

Johanna Schubert ist Senior Associate bei Osborne Clarke in Hamburg und berät nationale und internationale Unternehmen, insbesondere aus der Medienbranche, im Urheber- und Medienrecht sowie im Lizenz- und Werberecht. Sie studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Münster und vertiefte ihre Expertise im Anschluss in führenden internationalen Kanzleien im Bereich des geistigen Eigentums.
Gema siegt gegen Suno: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60570 (abgerufen am: 14.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag