Ein Arbeitsrechtler aus München hat ein AGG-Verfahren in der Berufungsinstanz gewonnen. Das LAG in Mainz erkannte eine Diskriminierung und sah nicht genug Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch. Auch eine DSGVO-Entschädigung bekommt er.
Der Fachanwalt aus München ist an diesem Mittwoch nicht allein im Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Er hat Unterstützung von einem Mann, der selbst immer wieder Kläger in Verfahren nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist, oft in Düsseldorf. Die zwei kennen sich, sitzen vor Beginn der Verhandlung an einem kleinen Tisch in dem Gerichtsgebäude in Mainz, unterhalten sich gedämpft. Ob diese Unterstützung fachlicher oder sozialer Art ist – man wird es nicht erfahren.
Es wird an diesem Tag im Saal 102 um eine Berufung gehen (Az. 6 SLa 33/25). Der Anwalt aus München hatte sie eingelegt gegen ein umfassend abweisendes Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz (Urt. v. 03.02.2025, Az. 8 CA 1266/24). Der Münchner Anwalt klagt auf Schadensersatz und Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und aus DSGVO. Er hatte sich im Jahr 2023 auf eine Stelle bei einer kleinen Kanzlei in Mainz beworben und war nach einem Bewerbungsgespräch via Videocall abgelehnt worden. Zwei Monate später hatte der Mainzer die E-Mail im Posteingang: Der abgelehnte Rechtsanwalt rügte Diskriminierungen.
"Im besten Fall erste Berufserfahrungen"
Tatsächlich hatte der Mainzer Anwalt in seiner Stellenanzeige als Überschrift gewählt: "Arbeitsrecht – Rechtsanwälte (m/w/d) mit erster Berufserfahrung." Es gehe um die Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht, schrieb er weiter, "hierzu bringen Sie im besten Fall erste Berufserfahrung mit". Außerdem hatte er keinen Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit erteilt und nicht geprüft, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte.
Das alles zusammen ergab daher gleich zwei Einfallstore für Klagen des Münchners: mögliche Diskriminierungen wegen des Alters und wegen der Behinderung. Er forderte Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG und eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG.
Zudem machte er Auskunftsansprüche und Schadensersatz nach der DSGVO geltend. Dies u.a., weil der Mainzer Anwalt alle Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wegen Informationen zu Klagen des Münchners angeschrieben hatte. Er wollte Belege für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kollegen und dafür die Anzahl der von ihm ähnlich gelagerten geführten Verfahren herausfinden – bekam aber aus Gründen des Datenschutzes zu dieser Frage von den Gerichten keine inhaltlichen Auskünfte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG sagen wird.
Doch die Beweggründe sollten dem Mainzer – so wenig wie sein sonstiger Vortrag – an diesem Tag nichts bringen. Dem Münchner, der wegen dieser Anfragen einen Reputationsschaden befürchtet, weil er in seiner mehr als 20-jährigen Tätigkeit fast alle Arbeitsgerichte kennengelernt habe – dafür umso mehr.
Gesamtschau mit anderem Ergebnis als vor dem ArbG
Schon bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage wird absehbar, wie dieses Verfahren unter dem Vorsitz der Richterin Carmen Krol-Dickob ausgeht – ebenso wie es in der ersten Instanz zu Lasten des Klägers absehbar war.
So weist die Vorsitzende auf die Rechtsprechung zur Formulierung "erste Berufserfahrung" hin, mehrere Gerichte und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben sich damit bereits befasst (BAG, Urt. v. 26.1.2017, 8 AZR 73/16). In der Formulierung kann eine Diskriminierung liegen, wenn bestimmte Altersgruppen von einer Bewerbung ausgeschlossen werden sollen. Dann muss die womöglich diskriminierende Person beweisen, dass es nicht so ist. Es kann aber auch – wie im BAG-Fall – nicht diskriminierend sein – schlussendlich geht es immer um eine Gesamtschau aller Umstände.
Für den beklagten Anwalt war es "unter keinen Umständen" eine "Altersdiskriminierung", sagt er. Doch so, wie die Kammer zum nächsten Aspekt weitergeht, scheint er sie nicht zu überzeugen.
In Hinblick auf eine Diskriminierung wegen der Behinderung sei streitig, ob in einem so kleinen Betrieb wie dem des beklagten Anwalts überhaupt ein Inklusionsbeauftragter sein müsse, legt die Vorsitzende dar. Dass es aber keinen Vermittlungsauftrag gab, das sei zugestanden, § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO).
Pendeln, Zweitwohnung, Hotel oder Wohnwagen
Das ArbG hatte, ohne eine Diskriminierung zu prüfen, auf einen Rechtsmissbrauch durch den Kläger abgestellt. Dabei hatte es auf mehrere Aspekte herangezogen, die das LAG nicht gelten lassen wird. So sei die räumliche Entfernung zwischen München und dem Arbeitsort Mainz "nicht so gewichtig, wie das ArbG das gesehen hat", so Krol-Dickob. Nach der Rechtsprechung des BAG könne sie "kein entscheidender Faktor" sein.
Das BAG hat mehrfach geurteilt, dass die räumliche Entfernung "für sich genommen … schwerlich ein Indiz für Rechtsmissbrauch" sein könne (u.a. BAG, Urt. v. 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24, Urt. v. 11. 08. 2016, Az. 8 AZR 809/14). Es müssen weitere Punkte dazukommen, um in der Gesamtschau einen Rechtsmissbrauch festzustellen.
Doch auch die Darstellungen des Beklagten, dass der Münchner im Gespräch nicht habe darstellen können, wie er überhaupt auf die Stelle aufmerksam geworden sei; wie er den Wechsel von seiner Tätigkeit als "selbständiger Rechtsanwalt in Teilzeit" mit der Vollzeitstelle in Einklang bringen wolle und keine Ideen habe mitteilen können, wie er die Arbeitsaufnahme an mindestens vier Tagen vor Ort in Mainz umsetzen wolle, überzeugten die Kammer nicht.
"Ich könnte Ihnen verschiedene Beispiele nennen", sagt die Vorsitzende, und nennt: eine Zweitwohnung nehmen, Hotelübernachtung, der Kläger habe auf ein Wohnmobil verwiesen; "darüber müssen wir gar nicht diskutieren". Das sei kein entscheidendes Argument, zumal die Arbeit vor Ort nicht aus der Stellenanzeige hervorgegangen sei". Und ein Bewerber müsse ja vielleicht auch erst mal Ideen entwickeln. Auch zum Rechtsanwalt in Teilzeit sei viel geschrieben worden – ein Verweis auf die Schriftsätze, zu deren Inhalt die Öffentlichkeit an diesem Tag nicht mehr erfahren wird. Zudem indiziere die Anzahl der Bewerbungen nicht per se den Rechtsmissbrauch, so die Vorsitzende – auch dabei gelte die Gesamtschau. Auch das Argument des Beklagten, dass der Kläger selbst angebe, Diskriminierung zu bekämpfen, und dies ein Grund für die Klage sei, reiche nicht.
Diskriminierung wegen Alters und Behinderung
Die Vorsitzende fasst nach gut 40 Minuten Verhandlung noch mal die Fehler des Mainzer Anwalts zusammen: Sie sieht eine "Ausschreibung für Berufsanfänger" und den nicht gestellten Vermittlungsauftrag. Der klagende Münchner meint, er sei "getäuscht und veräppelt worden", der Mainzer habe ihn nie einstellen wollen, das Bewerbungsgespräch habe zum Schein stattgefunden. Der Mainzer weist das zurück: "Ich verplempere meine Zeit nicht zum Schein". Die Kammer überzeugen wird der Beklagte auch damit nicht.
Ein wenig diskutieren Vorsitzende und der Münchner noch die jüngste Rechtsprechung zur DSGVO – dann macht sie noch, wozu die Kammer gehalten ist: auf einen Vergleich hinzuwirken. Gegen eine Zahlung an ihn und den Auskunftsanspruch könnte sich der Kläger das vorstellen, der Beklagte lehnt das ab. Die Verhandlung wird beendet. Ohne an diesem Tag ein Wort aneinander gerichtet zu haben, gehen die Parteien auseinander, die hätten Kollegen werden sollen. Der Münchner geht mit dem Bekannten, der Mainzer allein.
Eine gute Stunde später wird die Kammer ohne die Parteien das Ergebnis verkünden (Urt.v. 12.03.2025, Az. 6 SLa 33/25): Die Diskriminierungen sieht die Kammer in Bezug auf das Alter und die Behinderung, der Münchner erhält 10.000 Euro Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG. Materiellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 bekommt der Münchner allerdings nicht. Das Auskunftsersuchen an die Gerichte war ein DSGVO-Verstoß, das gibt 500 Euro Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO. Weitere Auskunftsersuchen nach der DSGVO seien unzulässig. Die Revision ließ die Kammer nicht zu.
LAG Rheinland-Pfalz ist anderer Meinung als ArbG: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59510 (abgerufen am: 21.04.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag