Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm: Nächste Runde von Che­f­arzt Volz gegen katho­li­sche Vor­gaben

von Tanja Podolski

03.02.2026

Seit der Fusion mit einer katholischen Klinik gelten andere Regeln im Klinikum Lippstadt. Chefarzt Volz soll auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Am Donnerstag verhandelt das LAG Hamm.

Der Gynäkologe Professor Joachim Volz wird viel Unterstützung haben für seinen Temin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am Donnerstag: Rund 3.500 Menschen werden zur "Demo gegen das katholische Abtreibungsverbot" erwartet. Die wird um 10 Uhr mit einer Kundgebung auf dem Marktplatz Hamm beginnen und mit einer Abschlusskundgebung vor dem LAG enden.

Das LAG ist die zweite Instanz im Streit des Chefarztes gegen seinen Arbeitgeber. Volz wendet sich gegen Dienstanweisungen in Bezug auf die Klinik und seine Privatpraxis. Diese sehen vor, dass der Arzt auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchführen darf. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) scheiterte er mit seiner Klage: Der Arbeitgeber sei kraft seines Direktionsrechts zu beiden Maßnahmen berechtigt, entschied der Richter (Urt. v. 08.08.2025, Az. 2-CA-182/25).

Volz will diese Entscheidung nicht hinnehmen, er ging in Berufung (Az. 18 SLa 685-25). Die Kampagnen-Slogans "Hilfe kann keine Sünde sein" und "Medizin ist keine Glaubenssache" treffen den Kern seines Anliegens.

Abtreibungsverbot seit Fusion mit katholischem Krankenhaus 

Seit der Arzt im Jahr 2012 seinen Dienst im damals Evangelischen Klinikum Lippstadt antrat, habe er Frauen, Familien und den ungeborenen Kindern gerecht werden wollen, erzählte er 2025 gegenüber LTO. Unter seiner Leitung hatte das Klinikum Lippstadt die höchste Qualitätsstufe in der Versorgung von Mutter und Kind erreicht, die Geburtenrate wuchs von anfangs 900 auf mittlerweile über 1.700 jährlich.

Doch manchmal steht schon im Mutterleib fest, dass ein Kind später nicht oder nur unter Schmerzen leben können wird. Manche Frauen entschieden sich, den Fötus auszutragen – andere möchten das nicht. Volz und sein Team bieten den Familien in beiden Fällen Unterstützung. Der Chefarzt beherrscht die medizinische Technik für den medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch, bringt die auch jüngeren Ärzt:innen bei, die Klinik bietet zudem psychologische Betreuung. Häufig sind solche Fälle nicht: Abbrüche mit medizinischer Indikation gibt es in Deutschland etwa 4.500 pro Jahr, einige wenige davon machten Volz und sein Team, übernehmen so viele wie nötig. Für Volz gehört das zu seinem Beruf.  

Solange er beim evangelischen Klinikum angestellt war, gab es darüber auch keine Diskussionen. Doch dann fusionierte sein Arbeitgeber mit dem katholischen Dreifaltigkeit Hospital Lippstadt. Dieses machte zur Bedingung für diesen Zusammenschluss, dass Schwangerschaftsabbrüche auch bei medizinischer Indikation künftig untersagt sind. Eine Ausnahme gilt nur bei drohender Lebensgefahr für die Schwangere. Sollte dieses Verbot nicht konsequent durchgeführt werden, soll die Fusion rückgängig gemacht werden können. Die entsprechenden Dienstanweisungen verschickte noch der evangelische Träger. 

Vor dem ArbG und nun vor dem LAG klagt der Arzt auf Feststellung, dass die beiden Dienstanweisungen in Bezug auf die Klinik und seine Privatpraxis in Bielefeld rechtswidrig und damit unwirksam sind. Das ArbG bewertete die Klage als unbegründet. Der Kläger habe keinen entsprechenden Feststellungsanspruch, weil die Anweisungen "unter Berücksichtigung auch verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Grundsätze rechtmäßig sind".

Das Gericht bezieht sich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) und das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverständnis der Kirchen gem. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i. V. m. Art 140 Grundgesetz (GG).

ArbG: Klinik hat entsprechendes Weisungsrecht

Das Gericht betonte: Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Anderes gelte nur, wenn der Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften entgegenstünden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG). Dazu gehöre auch die Weisung, bestimmte ärztliche Leistungen künftig nicht (mehr) zu erbringen, so die Kammer.

Das ArbG prüfte zudem, ob der Weisung eine betriebliche Übung entgegensteht. Eine solche läge nur vor, wenn der Arbeitgeber regelmäßig und wiederholt durch bestimmte Verhaltensweisen nach dem Empfängerhorizont bei den Arbeitnehmern die berechtigte Erwartung erzeugt, ihnen solle eine vertragliche nicht vereinbarte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Der Arbeitgeber habe aber nicht dauerhaft erlauben wollen, am Arbeitsplatz Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, wertet die Kammer, auch nicht, indem er die Abbrüche duldete. 

Auf die Nebentätigkeit in der Privatpraxis hat das ArbG die rechtlichen Wertungen im Wesentlichen übertragen. An diesen Wertungen änderten auch der Betriebsübergang durch die Fusion (§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) sowie die Vorgaben zum konfessionellen Arbeitsrecht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 11.09.2018, Az. C-68/17) und das BAG (Urt. v. 20.02.2019, Az. 2 AZR 746/14) nichts.

Zusicherung im Arbeitsvertrag? 

Ein inzwischen bekannt gewordener Aspekt blieb in der mündlichen Verhandlung vor dem ArbG und im Urteil eine Randnotiz: das Einstellungsgespräch. Der Arzt war schon damals Experte für Abbrüche bei medizinischen Indikationen. Volz sagt, es sei mit dem einstigen Geschäftsführer der (damals evangelischen) Klinik explizit abgesprochen gewesen, dass er diese Arbeit in der Klinik (und in seiner Privatpraxis) weiterführen kann. Eine derartige individuelle Abrede kann einer Weisung des Arbeitgebers entgegenstehen.

Aus Sicht des ArbG fehlte zu diesem Gespräch aber laut Urteil "jeglicher Vortrag des Klägers". Er habe dies erstmals im Kammertermin am 8. August 2025 erwähnt. Dieser Vortrag sei "einerseits verspätet und andererseits unschlüssig", so das ArbG. 

Zur Verspätung sagt Volz, er habe dies Absprache bereits in seinen Schriftsätzen erwähnt. Ein Beweisangebot zur Zeugenvernehmung gab es allerdings nicht – einen rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts aber auch nicht. Volz war in der Güteverhandlung noch nicht anwaltlich vertreten. Inzwischen hat er mehrere Juristen an seiner Seite, im Verfahren vertritt ihn der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Till Müller-Heidelberg aus Bingen, zudem unterstützt ihn das sogenannte Institut für Weltanschauungsrecht, das sich für eine säkulare Rechtspolitik einsetzt. Die Klinik wurde von Philipp Duvigneau aus dem Hamburger Büro der Kanzlei Curacon vertreten. 

Die Frage wird sein, ob und ggf. wie das LAG als nächste Instanz mit diesem Vortrag umgeht. 

Was gehört zu Diagnostik und Therapie? 

Doch womöglich braucht es diesen Vortrag gar nicht. Zwar schrieb das ArbG zur Schlüssigkeit: Schon aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass Volz an Weisungen gebunden sei. So steht es in der Tat wörtlich in § 2 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrags. Der Vertrag liegt LTO inzwischen vor.

Allerdings lautet der zweite Satz des zweiten Absatzes: "Seine ärztliche Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie bleibt hiervon unberührt". Das ArbG schreibt, daraus ergebe sich keine Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, welche ärztlichen Leistungen im Krankenhaus angeboten werden.

Jedoch hat auch der katholische Träger versichert, dass Volz und sein Team weiterhin dann einen Abbruch vornehmen dürfen, wenn das Leben der Frau in Gefahr ist. Die ärztliche Leistung an sich gibt es also. Verhält sich der konfessionelle Träger also –entgegen der Pflicht zum konsistenten Verhalten – womöglich selbst inkonsistent, wenn Abbrüche nicht in allen Fällen generell untersagt sind?

Und greift Volz wirklich in die – grundsätzlich der Klinik obliegenden – Frage der angebotenen Leistungen ein, wenn er als Arzt entscheidet, welche Maßnahme er mit Blick auf die Familie, das Kind und die Frau für medizinisch notwendig erachtet? Oder gehört das doch zur Diagnostik und Therapie, für die schon aus dem Arbeitsvertrag nur Volz zuständig sein sollte? Und würde der sogar gegen seine ärztlichen Pflichten verstoßen, wenn er seine Patientin nicht behandelt, so dass die Weisung doch sogar rechtswidrig wäre? 

Viele Fragen - welche für die nächste Instanz relevant sind, wird sich am Donnerstag in Hamm zeigen. 

Zitiervorschlag

Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59213 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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