Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.
Der Chefarzt des Klinikums Lippstadt Professor Joachim Volz darf in seinem Angestelltenverhätlnis für die Klinik keine Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation durchführen. Die entsprechende Dienstanweisung war rechtmäßig. Allerdings gab es eine solche auch für seine Nebentätigkeit. Und dieser Teil hatte keinen Bestand, die Anordnung ist insoweit unwirksam, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 05.02.2026, Az. 8 SLa 685/25). In seiner kassenärztlichen Privatpraxis in Bielefeld und auch ambulant in der Klinik in Lippstadt darf Gynäkologe damit wieder diese Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.
Am Vormittag hatte es auf dem Marktplatz von Hamm eine Kundgebung gegeben, ausgerechnet neben einer – allerdings evangelischen – Kirche. "Mein Name ist Professor Volz. Ich bin Arzt, kein Mörder", sagte Volz dort. Dass es ihm darum geht, seinen Job zu machen und Frauen und Familien zu helfen, betonte er seit Monaten immer wieder. Dafür hat er über die Zeit Unterstützung bekommen: Bundes- und Landespoltiker:innen von den Grünen, etwa Britta Haßelmann, Ricarda Lang und Sarah Gonschorek, Vertreter:innen der SPD, Die Linke, und der Giordano-Bruno-Stiftung, und die Ärztin Christina Hänel, die das "Werbeverbot" für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a Strafgesetzbuch, StGB) maßgeblich zu Fall gebracht hatte, waren da. Mit rund 500 Unterstützer:innen zogen die Demonstrierenden zum Gericht.
Worum es in der Klage geht
Konkret klagt Volz gegen zwei Dienstanweisungen in Bezug auf die Klinik und seine Privatpraxis, ein Kinderwunschzentrum im 55 Kilometer entfernten Bielefeld. Diese hatte er vom Evangelischen Klinikum Lippstadt, bei dem er seit 2012 arbeitet, im Januar 2025 erhalten. Damit wurde dem Arzt untersagt, ab Februar bei medizinischer Indikation Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Diese Abbrüche betreffen die Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen der Schwangeren oder des Kindes, auch bei Lebensgefahr für die Frau.
Hintergrund für die Dienstanweisungen: Das Evangelische Klinikum wollte mit dem katholischen Dreifaltigkeit Hospital Lippstadt fusionieren, das Verbot der Abtreibungen war die Bedingung der Katholiken, der sich das evangelische Krankenhaus unterordnete. Volz aber wollte dieses, wie er es nennt, "katholische Abtreibungsverbot" nicht akzeptieren. Gesetzlich sind Abbrüche mit medizinischer Indikation rechtmäßig (§ 218a Abs. 2 StGB) – entgegen steht also nur die Haltung der Krankenhausleitung.
Doch diese billigte das LAG nun wie zuvor schon das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm (Urt. v. 08.08.2025, Az. 2-CA-182/25) in Bezug auf stationäre Schwangerschaftsabbrüche für die Klinik. In Bezug auf die Nebentätigkeiten hob das LAG die Entscheidung der Vorinstanz auf.
LAG: Legitime Unternehmensentscheidung
Fast zwei Stunden referierte der Vorsitzende Richter, Dr. Guido Jansen, die Sach- und Rechtslage, ging wohl alle Aspekte durch, auf die es ankommen könnte, und ließ schon durchblicken, was er bei der Urteilsverkündung explizit erläuterte: "Auf kirchliches Arbeitsrecht kam es nicht an", betonte Jansen bei der Urteilsverkündung. "Die Weisung entspricht billigem Ermessen, es ist eine legitime Unternehmensentscheidung, bestimmte Leistungen nicht anzubieten", so Jansen in Bezug auf die Anordnung für das Krankenhaus. "Das mag zur Folge haben, dass die Klinik die Auszeichnung als Perinatalzentrum verloren geht", so der Richter, "auch das ist eine Entscheidung des Unternehmens". Die Klinik hatte diese höchste Qualitätsstufe unter der Leitung von Volz erreicht.
Mit seinem zweiten Klageantrag war Volz erfolgreich: Damit wehrte er sich gegen die Dienstanordnung, auch in seiner Privatpraxis bei medizinischer Indikation keine Abbrüche durchführen zu dürfen. Diese Anordnung hielt das Gericht für unwirksam, und zwar sowohl in Bezug auf seine Privatpraxis in Bielefeld als auch auf die Ermächtigung, als kassenärztlicher Belegarzt Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation im Klinikum Lippstadt durchzuführen. Denn in einer dieser Anordnungen waren nicht einmal Abbrüche bei Lebensgefahr der Frau ausgenommen.
Das ging dem Gericht zu weit – und es sah sich auch nicht veranlasst, für den Klinikträger Formulierung anzupassen. Das Gericht teilte jedoch mit: "Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, sei damit nicht getroffen worden.
Praktisch kann Volz damit – zumindest derzeit – so weiterarbeiten, wie er das bisher getan hat.
Nichtzulassungsbeschwerde wird geprüft
Die Klinik wurde in beiden Instanzen von Philipp Duvigneau aus dem Hamburger Büro der Kanzlei Curacon vertreten, Volz von dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Till Müller-Heidelberg aus Bingen und Dr. Jessica Hamed vom Institut für Weltanschauungsrecht, das sich für eine säkulare Rechtspolitik einsetzt.
Laut Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn, der selbst regelmäßig Kirchen und konfessionelle Träger zum kirchlichen Arbeitsrecht vertritt, hat das LAG damit Klarheit geschaffen "In seinem wesentlichen Anliegen hat der Kläger verloren. Kein Arzt – sei es in einem kirchlichen, sei es in einem nicht kirchlichen Krankenhaus – kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er in dem Krankenhaus, in dem er angestellt ist, Abtreibungen vornehmen darf", so Thüsing gegenüber LTO. Wie mit Nebentätigkeiten umzugehen ist, bleibe eine sicherlich weniger bedeutsame, aber spannende Frage. Hier war der Einzelfall entscheidend; wie eine künftige Grundsatzentscheidung aussehen könnte, bleibt offen", so der Jurist.
Die Revision hat das LAG nicht zugelassen, die Entscheidung sei ein Einzelfall und damit nichts für die nächste Instanz am Bundesarbeitsgericht. Ob die Parteien Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden sie prüfen. Eine weitere Instanz würde Volz womöglich noch schaffen, in Rente geht er am 31. März 2027. Ob er dann noch klageberechtigt wäre, ist umstritten. Zweifelsfrei wird er mit Renteneintritt an keinen Arbeitgeber mehr gebunden sein.
Für Volz ist die Entscheidung des LAG dennoch ein "großer Erfolg", teilte er mit. "Für meine Patientinnen ist das ein großer Gewinn. Aber das grundsätzliche Problem ist noch nicht gelöst."
LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59235 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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