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LAG Düsseldorf zum Hund der Mitarbeiterin: Lori muss zuhause bleiben

von Tanja Podolski

08.04.2025

Lori am Dienstag im Saal des LAG Düsseldorf

Lori darf nicht mehr mit in die Spielhalle. Foto: Tanja Podolski

Gut sechs Jahre akzeptierte der Arbeitgeber, dass Tierschutzhündin Lori mit zur Arbeit kam. Doch das Mitbringen ist laut Arbeitsvertrag untersagt, das Verbot sollte jetzt durchgesetzt werden. Die Mitarbeiterin zog dagegen vor das Gericht.

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Lori ahnte wohl nicht, wie wichtig dieser Tag für sie und Frauchen ist. Die etwa elfjährige Hündin lag ganz ruhig neben dem Klägertisch nahe der Wand neben der Tür, regte sich nicht einmal, als Nachzügler den Saal des Landesarbeitsgerichts (LAG) betraten. Nur als alle aufstanden, weil das Gericht sich zur Beratung zurückzog, hob die Hündin den Kopf.

Dabei ging es darum, ob Lori künftig Zeit fern von ihrem Frauchen verbringen wird. Denn deren Arbeitgeber, ein Spielhallenbetreiber, will nicht, dass die Hündin weiter mit zur Arbeit kommt. Frauchen hat mit ihrem Düsseldorfer Anwalt Tobias Ziegler auch einstweiligen Rechtsschutz beantragt, will erreichen, dass das Mitbringen auch künftig geduldet wird. Mit ihrem Antrag auf Leistungsverfügung war sie bereits vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf gescheitert (Urt. v. 21.03.2025, Az. 9 Ga 14/25). Beim LAG sollte sich klären, ob es dabei bleibt (Az. 8 GLa 5/25).

Über Jahre hingenommen, aber nicht erlaubt

Anja H. arbeitet 2013 in der Spielhalle im Schichtdienst, von 9 bis 17 Uhr in der Frühschicht oder von 17 bis 1 Uhr nachts in der Spätschicht. Im Jahr 2019 übernahm H. die Hündin aus der Hundehilfe Deutschland und rettet sie damit aus einer Tötungsstation in Spanien. Immer wieder konnte Lori dann teilweise zuhause bleiben, weil sich auch Familienmitglieder um das Tier kümmern konnten, zudem kam Corona mit Schließungszeiten der Spielhalle. Doch auch aus privaten Gründen änderte sich für H. vieles, Lori kam mit zur Arbeit.  

Die wechselnden Vorgesetzten nahmen das über Jahre hin. Bis zum März. Da teilte der Regionalleiter mit, dass der Hund nicht mehr mitkommen dürfe. H. sagte, sie habe das Mitbringen des Tieres der Arbeit vor der Anschaffung beim Arbeitgeber erfragt, sonst hätte sie die Hündin nicht aufgenommen. Auch eine Abmahnung gab es dafür nie.  

Im Arbeitsvertrag ist geregelt. dass das Mitbringen von Tieren nicht erlaubt ist. Explizit erlaubt hat es auch niemand von den Vorgesetzten, das sagte an diesem Tag auch H. – und darauf hätte es noch ankommen können. "Es sind Nuancen, die eine Rolle spielen", erklärte der Vorsitzende Richter Alexander Schneider. Das Hinnehmen trotz Verbots jedenfalls ändere am Verbot nichts, eine Duldung sei keine Erlaubnis.  

Hundebesitzer in der Kammer

Und damit sah die Kammer "beim besten Willen keinen vertraglichen Rechtsgrund", aus dem sich eine Erlaubnis ergeben könnte, so Schneider. Auch eine betriebliche Übung könne es nicht sein, weil H. als einzige ihr Tier mitbrachte für dieses Rechtsinstitut müssten mehrere Beschäftigte betroffen sein. Für ein Ermessen bleibe kein Raum, dafür bräuchte es eines Bereiches, in dem dieses ausgeübt werden könne – doch der Arbeitsvertrag sei klar formuliert. "Für uns ist es heute schwierig, der Klägerin zu helfen", sagte Schneider. Ohne Rechtsgrundlage kann es keinen Anspruch geben.

So blieb es pragmatisch: Die Klägerin hatte zwar vorgetragen, dass es aus dem Mindestlohn, den sie erhält, schwierig sei, eine Hundebetreuung zu bezahlen. Außerdem hänge der Hund sehr an ihr, Urlaub werde nur gemeinsam gemacht, in die Disco gehe sie nicht mehr, bei Restaurantbesuchen kläre sie vorher, ob Hunde erlaubt seien. Bei privaten Treffen sei die Hündin dabei.  

Doch die Kammer hielt es "finanziell und persönlich" für möglich, dass H. das hinbekomme, auch mit Mindestlohn und wenn es "eine Belastung für Sie und für den Hund ist", so der Vorsitzende. Er betonte: "Es gibt Hundebesitzer in der Kammer".  

Trennungen trainieren muss H. jetzt jedenfalls, die Parteien schlossen einen Vergleich: Bis zum 31. Mai darf H. Lori noch mitbringen, danach ist das nur noch möglich, wenn es ausdrücklich von der Geschäftsleitung erlaubt wird. Mit der Einigung im einstweiligen Rechtsschutz haben die Parteien alle Verfahren erledigt, auch das der Hauptsache. Anwalt Stefan Teske von Lindenau Prior in Düsseldorf behielt sich für die Beklagte allerdings den Widerruf für zwei Tage vor.  

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Ob Tiere im Büro erlaubt sind, liegt bei den Arbeitgebenden, wenn sich nicht aus sicherheits- oder hygienerelevanten Regelungen Verbote ergeben. Die Entscheidung betrifft grundsätzlich das Direktionsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Arbeitgebende dürfen es also erlauben, müssen es aber nicht und können ihre Erlaubnis auch von bestimmten Bedingungen abhängig machen, insbesondere müssen die Bedürfnisse der Beschäftigten aufeinander abgestimmt werden.  

So hatten sich etwa im Fall der dreibeinigen Hündin Kaya die Kolleg:innen der Hundebesitzerin an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohl gefühlt. In dem ebenfalls vor dem LAG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten sich die Beschäftigten allerdings sogar von dem Tier bedroht gefühlt. Auch Kaya durfte dann nach Jahren nicht mehr mit in die Werbeagentur, sondern musste zuhause bleiben.  

Das gilt jetzt auch für Lori – die hat das Ergebnis enspannt hingenommen.  

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LAG Düsseldorf zum Hund der Mitarbeiterin: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56962 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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