LAG zu fristloser Kündigung in der Ausbildung: Lösungs­mittel in der Trink­fla­sche ein Scherz unter Azubis?

von Tanja Podolski

19.11.2025

Ein Auszubildender kippte Lösungsmittel in die Trinkflasche eines Kollegen, ein dritter trank daraus. Alles ist noch mal gut gegangen, doch die fristlose Kündigung gab es trotzdem. Über die hatte jetzt das LAG Düsseldorf zu befinden.

Ein bisschen Spaß muss sein, dachte sich womöglich der Auszubildende (A) bei einem Stahlunternehmen. An einem Morgen nahm der damals 18-Jährige in der Werkhalle einen konzentrierten und gesundheitsgefährdenden Superfettlöser und füllte diesen in die Trinkflasche eines Mitauszubildenden (M). Der sah das aber und ließ die Flasche unberührt auf der Werkbank stehen. Dort blieb sie, als die zwei Männer gemeinsam in die Pause gingen. Ein dritter Kollege griff sie, nahm einen Schluck, bemerkte rechtzeitig den merkwürdigen Geschmack und spuckte die Flüssigkeit aus. Auf die Betriebsratsanhörung gab es für A die fristlose Kündigung, für M eine Abmahnung. 

Es könnte ein Klausurfall sein, er ist aber arbeitsrechtliche Realität. Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urt. v. 04.06.2025, Az. 4 Ca 280/25). Nun hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit dem Fall zu befassen (Az. 3 SLa 346/25). Auf der Beklagtenseite – dem Unternehmen – saßen neben zwei Syndikusanwälten auch Dr. Sebastian Maiß und Bella Silberstein von Michels.PMKS, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht. Auf Klägerseite saß nur der Assessor des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) Duisburg. Sein Mandant war nicht erschienen, trotz persönlicher Ladung. Mehrfach und unter verschiedenen Nummern versuchte der DGB-Jurist seinen Mandanten oder dessen Eltern zu erreichen, mehr ins Zeug legen kann man sich kaum. Er blieb erfolglos. 

"Der Kläger zeigt wenig Interesse an der Berufungsverhandlung", merkte Olaf Klein, Vorsitzender Richter der 3. Kammer, an. Die Kammer verhandelte dann ohne den 19-Jährigen, jedoch mit der Ansage des Richters: "Wenn wir aber nichts entscheiden können, riskiert der Kläger ein Ordnungsgeld".

Erst die Schulung, dann der Vorfall

Der Sachverhalt ist unstreitig: Es gab den Vorfall mit der Flasche, wenige Wochen nach einer Schulung für die Azubis zu den gefährlichen Stoffen und den Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Dabei geht es um viel, ist an diesem Tag herauszuhören, und zwar im Zweifel um Leben oder Tod. Recht schnell klar wird aber auch: A hat zwar bewusst den Fettlöser in die Flasche gekippt und die Flasche stehen lassen – das hat er im Rahmen der internen Untersuchung zugegeben. Doch absichtlich schädigen wollte er weder den M noch den Dritten. Doch dass sein Verhalten eine große, mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellt, da sind sich an diesem Tag wohl alle im Saal einig. 

Doch was heißt das für einen Auszubildenden? "Die Musik spielt im Bereich der Interessenabwägung", sagt Richter Klein. Es geht um die Frage: "Kann ein Ausbildungsverhältnis bei unstreitiger Pflichtverletzung fristlos gekündigt werden?" Das ArbG hatte das angenommen – und dafür spreche auch einiges. Zum Zeitpunkt des Vorfalls bestand das Ausbildungsverhältnis vier Wochen länger als die Probezeit – also noch sehr kurz. Das und die grobe Pflichtverletzung sprechen für das Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung. 

Dagegen steht der Gedanke des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), Klein verweist insbesondere auf die Normen § 22 BBiG und § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann ein Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund beendet werden. Die Besonderheiten der Ausbildungssituation müssten berücksichtigt werden, es gehe schließlich oft um besonders junge und charakterlich noch nicht gefestigte Auszubildende. "Dass das auf den Kläger zutrifft, kann man an der Tat feststellen", konstatiert Richter Klein. Außerdem sei der 19-Jährige eben kein Arbeitnehmer, sondern Azubi, da gelte noch der Erziehungsgedanke und der, alles zu versuchen, um auch charakterliche Defizite geradezurücken – das müsse im Vordergrund stehen. 

Der Verschuldensgrad jedenfalls kommt dem Vorsitzenden im Urteil des ArbG zu kurz – beim Einfüllen habe A genau gewusst, was er tat, "er wollte das Getränk kontaminieren", sagt Klein. Doch das Stehenlassen, das zur Gesundheitsgefährdung führte – das könne man nur schwer unter Absicht und auch nicht unter vorsätzliche Begehensweise subsumieren, sondern eben als grobe Fahrlässigkeit. Selbst der beklagte Arbeitgeber habe nicht vorgetragen, dass es A darum ging, andere zu gefährden. "Ob es ihm aber gleichgültig war, das wäre eine interessante Frage an den Kläger gewesen, wenn er denn bereit gewesen wäre, der Berufungsverhandlung zu folgen", so der Vorsitzende.

"Eine Unverschämtheit, hier heute nicht zu erscheinen"

So aber ist die Kammer unentschlossen, ist weder von einem Obsiegen noch von der Erfolglosigkeit der Berufung überzeugt. Daher sei es "eine Unverschämtheit, hier heute nicht zu erscheinen", so Klein. Es sei denn, A wäre krank – aber auch dann hätte er sich entschuldigen müssen. Kurz überlegt der Vorsitzende, von Ordnungsmitteln Gebrauch zu machen und die Verhandlung zu vertagen. 

Doch wie so oft im Arbeitsrecht sind alle an einem Abschluss interessiert. Und so kommt es schließlich zu einem widerruflichen Vergleich – wohl auch, weil A schon zum 1. Mai einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hatte. Es geht also nur um drei Monatsgehälter eines Azubis – für das Unternehmen ein überschaubarer Betrag. Wichtiger dürfte sein, ein Zeichen gesetzt zu haben, dass Spaß nicht mit gefährlichen Mitteln zu haben ist und der Arbeitgeber das sehr ernst meint.

Widerruflich vereinbaren die Parteien daher: Das Ausbildungsverhältnis wurde beendet und ordnungsgemäß abgewickelt, der Kläger bekommt wegen Aufgabe seines Besitzstandes 1.500 Euro, damit sind alle Ansprüche abgegolten bzw. ebenso wie der Rechtsstreit erledigt. Für den Fall des Widerrufs würde unverzüglich ein neuer Termin bestimmt und der Kläger persönlich geladen. Falls der dann nicht kommt und keine Entschuldigung glaubhaft macht, wird ihm schon im Vergleich ein Ordnungsgeld von 250 Euro angedroht. Und da macht Richter Klein keinen Scherz. Der DGB-Justiziar möge ihm ausrichten, dass sein Mandant bei einem Widerruf im Zweifel die erste Partei in diesem Verfahren sein wird, die eine Zahlung leistet. "Das hätte dann noch einen Erziehungscharakter", so der Richter. Dem könne sich der Kläger nur entziehen, wenn er den Vergleich annimmt. Ansonsten geht es allerspätestens im Januar weiter.

Zitiervorschlag

LAG zu fristloser Kündigung in der Ausbildung: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58659 (abgerufen am: 15.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen