Ein "gelber Schein" nach der Kündigung, der passgenau bis zum Beginn des Resturlaubs reicht? Dessen Beweiswert darf der Arbeitgeber anzweifeln. So auch in einem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf – doch dann kam die Beweisaufnahme.
Ein Sachverhalt könnte auf den ersten Blick kaum klarer sein: Ein Elektriker spricht seine Kündigung aus. Doch die Personalabteilung erklärt ihm, dass seine Kündigungsfrist länger läuft, als er angenommen hatte und er daher einen Monat länger arbeiten muss, als erhofft. Ein paar Tage arbeitet der Mann noch, dann wird er für zwei Wochen krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) endet genau an dem Tag, bevor der Elektriker seinen Resturlaub antritt. Einen Tag muss er danach noch kommen. Arbeiten wird er an diesem nicht mehr, sondern nur seine Arbeitsmittel abgeben.
Aufgrund der Umstände zweifelte der Arbeitgeber die Erkrankung des Mitarbeiters an und verweigerte die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von rund 1.400 Euro. Der Elektriker klagte auf Zahlung und verlor in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf (Urt. v. 06.02.2025, Az. 10 Ca 3837/24). Der Fall ging weiter zum Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Dieses hatte zur Verhandlung am Dienstag auch die Ärztin als Zeugin geladen, die vor dem ArbG nur schriftlich ausgesagt hatte. Der Arbeitnehmer hatte sie von ihrer Schweigepflicht entbunden. Ihr wird die entscheidende Rolle zukommen.
Besonderer Beweiswert des "gelben Scheins"
Wer als Arbeitnehmer:in in Deutschland arbeitsunfähig ist, hat gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) grundsätzlich bis zu sechs Wochen den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dem sogenannten "gelben Schein" – der von dem Arzt bzw. der Ärztin ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit – kommt dabei ein besonderer Beweiswert zu. Die Dauer einer Krankschreibung sollte dabei nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie längstens zwei Wochen betragen – hier waren es sogar 15 Tage, was aber nach Ansicht der Kammer keine Rolle spielen sollte.
Den Beweiswert können Arbeitgeber:innen erschüttern, wenn die Gesamtschau aller Umstände (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24) des Falles Zweifel an dem Krankheitszustand begründen. Das gilt etwa dann, wenn eine Krankschreibung passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist ausgestellt wird (BAG, Urt. v. 13.12.2023, Az.: 5 AZR 137/23) oder zeitgleich mit der Kündigung die AU eingereicht wird (BAG, Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Der Arbeitgeber sah hier einige Gründe, an der Erkrankung zu zweifeln: Erst gab es den Irrtum des Mannes über seine Kündigungsfrist, dann musste er wegen der Krankschreibung trotzdem bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses kaum noch arbeiten. An die vergleichsweise lange Dauer der Krankschreibung von zwei Wochen schloss sich passgenau der Resturlaub an. Am letzten Tag sei er nur noch in Privatkleidung gekommen, um seine Arbeitsmittel abzuliefern. Bei den Eckdaten war es leicht anzunehmen, der Mann habe sein Ziel erreicht, in dem betreffenden Monat nicht mehr arbeiten zu müssen.
Der Vortrag des Arbeitnehmers war in der mündlichen Verhandlung allerdings grundlegend anders als die des Arbeitgebers: Abgesehen davon, dass er wirklich krank gewesen sein, habe er sich am letzten Arbeitstag erst vor Ort wieder umgezogen. Dies, nachdem sein Vorgesetzter ihm gesagt hatte, dass er nicht zum vorgesehenen Arbeitsort gelangen kann, weil der Kollege ihn nicht mitnehmen werde – ein Sachverhalt, der allerdings erstmalig in der Verhandlung vor dem LAG zur Sprache kam – und damit zu spät.
Üblich ist Krankschreibung bis zum Wochenende
Für die 3. Kammer am LAG ist der Ausgang dieses Rechtsstreites zu Beginn der Verhandlung "völlig offen", sagt der Vorsitzende Richter, Olaf Klein. Die Diagnose war "Spannungskopfschmerz", der habe ein "Vortäuschungspotenzial", sagt Klein. Auch er sieht die Problematik in der – scheinbar auf Anhieb – langen Dauer der Krankschreibung, und das von einem Dienstag zu einem Dienstag. Üblich sei doch eher eine Krankschreibung bis zum Wochenende, aber nicht pauschal zwei Wochen.
Der Vertreter des Klägers, Thomas Klare vom DGB Rechtsschutz, argumentiert: Spannungskopfschmerz sei schwer nachweisbar. Wenn das ärztliche Attest nicht reiche, können sich niemand mehr krankschreiben lassen. Und wenn sein Mandant hätte täuschen wollen, hätte er sich auch für die anderen Tage im Arbeitsverhältnis noch krankschreiben lassen können. Dann hätte er auch noch die Urlaubsabgeltung in Geld erhalten. "Dass er das nicht getan hat, zeigt, dass er nicht getäuscht hat", so Klare.
Für den Vorsitzenden aber "zeigt das nur, dass er zumindest ab dem Datum nicht mehr krank war". Für ihn wird es – auf der Linie der Rechtsprechung des BAG – auf die Gesamtwürdigung ankommen.
Ärztin: "Zwei Wochen Krankschreibung bei akuter Belastung durchaus üblich"
Dazu liefert die Ärztin die entscheidenden Fakten. Ihr Patient – der Kläger – war zwar erstmalig bei ihr. In ihrer Gemeinschaftspraxis war er aber zuvor einige Male, und zwar wiederholt mit Spannungskopfschmerz nach stressigen Vorfällen. Dabei hatte er auch schon die konflikt- und stressbelastete Situation am Arbeitsplatz zur Sprache gebracht. Der Mann hatte zwar von seiner Kündigung erzählt, nicht aber die Daten und den Resturlaub erwähnt.
Die Idee zur Krankschreibung für zwei Wochen habe sie gehabt, nicht ihr Patient. "Zwei Wochen sind bei einer akuten Belastung durchaus üblich", sagt die Ärztin, die ihren Job seit 24 Jahren macht. Das könne aber auch mal deutlich länger sein. Ihre Beobachtung ist zudem, dass der Stress für einen Arbeitnehmer gerade zum Ende eines Arbeitsverhältnisses nach Kündigung noch einmal deutlich zunehme. "Das ist keine Seltenheit", so die Fachärztin für Allgemeinmedizin. Ob die Krankschreibung dann an einem Dienstag oder Freitag endet, spielt für sie keine Rolle.
"Eine interessante Beweisaufnahme", sagt Richter Klein nach der Vernehmung der Ärztin. Auf ihre Berufserfahrung dürfe man durchaus zurückgreifen, gerade wenn die Erkrankung schwer diagnostizierbar ist. Ein "Zusammentun" von Ärztin und Patienten, um eine Arbeitsunfähigkeit ohne Erkrankung zu bescheinigen, schloss er offensichtlich aus.
Beweiswert der AU nicht erschüttert
Im Ergebnis reichten der Kammer die Zweifel nicht, um den Beweiswert der AU nachhaltig zu erschüttern – der Arbeitnehmer hat aus Sicht des Gerichts den Beweis erbracht, dass er arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber wird die Lohnfortzahlung leisten müssen (Urt. v. 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25).
Da es sich um reine Tatsachen und nicht um Rechtsfragen handelt, wie die Kammer betonte, hat das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Der Elektriker hat bereits einen neuen Job und fühlt sich beim neuen Arbeitgeber sehr wohl.
LAG Düsseldorf zum Beweiswert des "gelben Scheins": . In: Legal Tribune Online, 21.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58682 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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