Länderinitiative fordert Reform des Selbstbestimmungsgesetzes: Können die Stan­des­ämter Marla Svenja & Co. Herr werden?

von Dr. Max Kolter

02.06.2026

Marla Svenja Liebich und ein Polizist, der zur Polizistin wird, um befördert zu werden: Wie kann das Gesetz Missbrauch effektiv vorbeugen? Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben Ideen, lassen aber Fragen offen. Eine Analyse.

Dass das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) grundsätzlich eine gute Idee ist, erkennen auch Constanze Geiert, Franziska Weidinger und Beate Meißner an. Die drei CDU-Politikerinnen sehen allerdings Nachbesserungsbedarf bei der Missbrauchskontrolle. Sie sind Justizministerinnen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die auf der anstehenden Frühjahrskonferenz der Justizminister:innen (JuMiKo) einen Antrag zur Reform des SBGG einbringen werden. 

Ziel des LTO vorliegenden Antrags: das Bundesjustizministerium dazu bringen, "umgehend einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der einen verhältnismäßigen, rechtssicheren und entstigmatisierenden Prüfmechanismus für Fälle offenkundigen Missbrauchs des SBGG schafft". Diese Prüfung soll bereits bei den Standesämtern stattfinden, welche die Geschlechtseintragungen vornehmen.

Kernanliegen ist es, "offenkundigen Missbrauch des Gesetzes wirksam zu verhindern" und zugleich "die Selbstbestimmung trans- und intergeschlechtlicher Menschen zu stärken". "Das SBGG bedeutet für die Betroffenen einen wichtigen Schritt zu mehr gesellschaftlicher Anerkennung und rechtlicher Selbstbestimmung. Gerade deshalb müssen wir verhindern, dass das Gesetz durch offenkundigen Missbrauch beschädigt wird", sagt Geiert. "Jeder Missbrauchsfall gefährdet das Ziel des Gesetzes, das Recht der betroffenen Personen auf respektvollen Umgang in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen." 

Eine konservative Position ist das nicht. Schließlich beobachten auch Queer- und Trans-Verbände Missbrauchsfälle mit Sorge. Kontroverser wird dagegen diskutiert, wie groß dieses Problem ist und ob man für die Problemlösung wirklich am SBGG nachjustieren muss – oder ob dieses und andere einschlägige Gesetze bereits hinreichende Missbrauchskontrollen ermöglichen.

Der Elefant im Raum: Marla Svenja Liebich 

Welche Fälle sind also gemeint? Und was ist ein offensichtlicher Missbrauch? 

Das beantwortet auch die Beschlussvorlage der drei mitteldeutschen Länder nicht klar. In der Begründung ist von Fällen die Rede, "in denen ein offener Missbrauch des Gesetzes erfolgt ist, beispielsweise zur eigenen Inszenierung, des eigenen Vorteils willen oder um den Staat, den betroffenen Personenkreis bzw. die Schutzbedürfnisse besonders vulnerabler Personengruppen lächerlich zu machen".

Um wen es hier unausgesprochen geht, ist klar. Der Elefant im Raum ist Marla Svenja Liebich, ein Neonazi, der in der Vergangenheit nicht nur mit antisemitischer, sondern auch mit queer- und transfeindlicher Hetze aufgefallen ist. Den Fall begleitet LTO seit 2023. Damals wurde Liebich – noch als Sven – zu einer Freiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt. Nach dem Inkrafttreten des SBGG im November 2024 ließ er seinen Geschlechtseintrag auf weiblich ändern und firmiert seither als Marla Svenja.

Liebichs Öffentlichkeitsauftritt über die letzten Jahre legt nahe, dass es sich hier nicht um eine trans Frau handelt, die spät zur eigenen Identität gefunden hat, sondern um einen rechtsextremen Troll, der trans Personen schon immer blöd fand und sie und das SBGG ins Lächerliche ziehen will. Daneben geht es Liebich womöglich auch darum, zu verhindern, seine Gefängnisstrafe in einer Männer-JVA verbüßen zu müssen. Im Prozess um seine Auslieferung von Tschechien, wo der flüchtige Liebich im April festgenommen worden war, nach Deutschland bekundete er die Sorge, in einem Männergefängnis in Lebensgefahr zu geraten. Auch diese Aussage ist Teil seines Öffentlichkeitsauftritts und mit entsprechender Vorsicht zu genießen. Zudem würde Liebich nach seiner Scharade in einer Frauen-JVA wohl nicht allzu viele Freundinnen finden; womöglich wäre er gerade dort in Gefahr.

Braucht es eine SBGG-Reform? 

Geht es nach den drei CDU-Justizministerinnen, braucht es eine Reform des SBGG, um Liebich Herr zu werden. Dass der Fall Justizpolitiker in Sachsen und Sachsen-Anhalt unter Zugzwang setzt, überrascht nicht. Schließlich war es die Staatsanwaltschaft im sachsen-anhaltischen Halle an der Saale, die Liebich zum Haftantritt in die Frauen-JVA im sächsischen Chemnitz lud, und schließlich düpierte Liebich mit seiner plötzlichen Flucht Justiz und Polizei in beiden Ländern. 

Allerdings richtet sich die dauerhafte Unterbringung im Strafvollzug gar nicht nach dem SBGG, sondern nach den Strafvollzugsgesetzen der Länder. Die sehen zwar grundsätzlich das Prinzip einer binären Geschlechtertrennung vor. Deshalb ist jedenfalls für die Ladung zum Haftantritt der amtliche Geschlechtseintrag maßgeblich. Über den dauerhaften Verbleib entscheidet aber die Gefängnisleitung nach dem Antrittsgespräch. Hierfür ist der Geschlechtseintrag nicht maßgeblich, sondern "Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen", wie es in dem für Liebich einschlägigen § 10 Abs. 2 sächsisches Strafvollzugsgesetz heißt. 

Das übersehen auch die Verfasser des JuMiKo-Antrags nicht. Vielmehr wird dort anerkannt, dass mit den Landesgesetzen "im Regelfall flexible Handlungsspielräume bestehen". Doch erhöhe das SBGG im Vergleich zum vorher geltenden Transsexuellengesetz die Wahrscheinlichkeit, dass Personen eine Änderung des Geschlechtseintrags "auch mit der Absicht der Manipulation vollzuglicher Entscheidungen vornehmen" lassen. Mit dem SBGG würden mehr Einzelfallprüfungen der Gefängnisverwaltungen nötig. 

Die Länderinitiative fordert deshalb zum einen eine Verlagerung der Einzelfallprüfung auf die Standesämter im Rahmen eines "standardisierten Vorlage- oder Clearingverfahrens". Zum anderen soll der Bundesgesetzgeber "objektive Anhaltspunkte" für Missbrauch "gesetzlich konkretisieren"; jedenfalls in der Gesetzesbegründung sollte sich "ein nicht abschließender Katalog objektiver Anhaltspunkte" finden. Warum die Standesämter solche Einzelfallprüfungen besser stemmen können als eine Gefängnisleitung, die ohnehin mit jedem Gefangenen ein Gespräch führt, begründet der Antrag nicht. Klargestellt wird aber, dass die verschärfte Missbrauchskontrolle nicht dazu führen darf, dass die Änderung des Geschlechtseintrags – wie unter dem TSG – wieder "von Gutachten oder einer Prüfung der geschlechtlichen Identität abhängig gemacht wird".

Der zweite Fall: Ein Polizist aus Düsseldorf 

Die Verfasser des JuMiKo-Antrags haben noch einen anderen "zuletzt pressewirksam gewordenen Fall" im Sinn, der die "Ernsthaftigkeit empfundener Geschlechtsidentitäten der Betroffenen infragestellt". Es geht um einen Fall, "in dem der konkrete Verdacht bestand, dass das SBGG missbräuchlich genutzt worden ist, um von der Frauenförderung zu profitieren und dadurch schneller befördert zu werden".

Angesprochen ist damit ein Düsseldorfer Polizeikommissar, der seinen Geschlechtseintrag auf weiblich hat ändern lassen, bevor er sich auf eine Beförderung bewarb; auch hierüber berichtete LTO. Wegen einer Leitlinie zur Frauenförderung wäre die Person um mehr als 40 Plätze nach vorne gerückt. Doch das Polizeipräsidium schritt ein, leitete ein Disziplinarverfahren und sprach eine Beförderungssperre aus. Den Grund bildeten Äußerungen der Personen im Kollegenkreis. Der Polizist soll unter Verweis auf eine andere Beförderung nach Änderung des Geschlechtseintrags gesagt haben: "Das mache ich auch." Gefolgt von der Ankündigung: "Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann." 

Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht NRW sahen in den Äußerungen Grund genug für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Sie segneten die Beförderungssperre im Eilverfahren ab. 

Auch in diesem Fall lässt der Antrag offen, warum und inwiefern das Standesamt besser als die Dienststelle – und eben die Verwaltungsgerichte – in der Lage sein soll, den nur anhand von Aussagen aus dem Kollegenkreis belegbaren Missbrauch zu erkennen und zu verhindern.

Missbrauchskontrolle vs. Sprechakt – ein gewisser Widerspruch bleibt 

Weiterhin angesprochen wird der Konflikt beim Betrieb von Schutzräumen für Frauen, etwa Frauenfitnessstudios. Diesen Konflikt soll aber eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und nicht das SBGG lösen. Das erwähnt zwar auch der Antrag, doch wird auch hier nicht klar, welchen Beitrag die Standesämter beim Schutz dieser Räume leisten sollen. Ferner ist aus diesem Lebensbereich kein Missbrauchsfall bekannt geworden. Es gab zwar einen Fall aus Erlangen, der dank der Berichterstattung des rechtspopulistischen Portals Nius deutschlandweit für Schlagzeilen sorgte, auch bei LTO. Dabei behauptete die betroffene Person aber – anders als von Nius suggeriert – ihre Transidentität nicht bloß. 

Die JuMiKo-Beschlussvorlage weist noch darauf hin, dass die Gesetzesbegründung zum SBGG auch den Standesämtern in "Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch", gestattet, die Eintragung der Erklärung abzulehnen. Auch weisen die Verfasser darauf hin, dass dies in gewissem Widerspruch dazu steht, dass nach dem SBGG eigentlich der Sprechakt allein maßgeblich sein und gerade keine Prüfung der Kongruenz von behaupteter und "echter" Identität stattfinden soll. Dieser Widerspruch würde allerdings durch die Ausbuchstabierung bestimmter Missbrauchskriterien nicht beseitigt werden. 

Ob Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit ihrem umfangreich begründeten, aber im Kern recht vagen Vorstoß die übrigen Länder überzeugen können, wird sich am 11. und 12. Juni in Hamburg zeigen. Dort treffen sich die 16 Ressortchefs zur 97. Frühjahrskonferenz.

Derweil muss sich Marla Svenja Liebich bald vor dem AG Halle der Frage stellen, ob die Änderung des Geschlechtseintrags tatsächlich missbräuchlich erfolgte. Der zuständige Saalekreis hat dort nämlich einen Antrag auf Rückgängigmachung der Eintragung gestellt. Das Verfahren ist der Testfall, inwiefern die Gerichte bereits heute eine Missbrauchskontrolle beim Standesamt billigen und wann offensichtliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Entscheidung könnte zeitnah ergehen, nachdem Liebich nach Deutschland ausgeliefert worden ist. Das dürfte nach der Auslieferungsentscheidung des Landgerichts Pilsen vom Montag zügig der Fall sein. 

Zitiervorschlag

Länderinitiative fordert Reform des Selbstbestimmungsgesetzes: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60117 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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