Druckversion
Freitag, 12.12.2025, 07:53 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/labrecht-pruefung-wiedereinfuehrung-tatbestand-befuerwortung-straftaten-stgb-hetze-internet
Fenster schließen
Artikel drucken
39035

Lambrecht prüft Straftatbestand "Befürworten von Straftaten": Wie­de­r­ ein­führen, was schon mal nicht funk­tio­nierte?

von Pia Lorenz

03.12.2019

Hass auf Tastatur

studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Der Straftatbestand "Befürwortung von Straftaten" wurde 1981 abgeschafft. Es gab fast keine Verurteilungen, die beabsichtigte Wirkung habe sich gar in ihr Gegenteil verkehrt, hieß es damals. Innenpolitiker meinen, heute sei alles anders.

Anzeige

Im Kampf gegen Hetze im Internet prüft Bundesjustizministerin Christine Lambrecht die Wiedereinführung des 1981 abgeschafften Straftatbestandes "Befürwortung von Straftaten". Das sagte die SPD-Politikerin dem Mannheimer Morgen (Dienstag). Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte sich hinter eine entsprechende Forderung von Innenpolitikern der Union von Ende Oktober gestellt.

"Strafrecht sollte immer Ultima Ratio - also letztes Mittel – sein", sagte Lambrecht der Zeitung. "Die Frage ist, ob man bei jemandem, der Straftaten begrüßt, gleich mit dem Strafrecht reagieren muss. Es ist kein Aufruf und keine Beihilfe zur Straftat", betonte die Ministerin und erklärte zugleich: "Wir sind in der Prüfung und schauen uns den früheren Straftatbestand ganz genau an."

1976, § 88a StGB a.F.: Eine künftige Straftat gutheißen, aber nicht zu ausdrücklich

§ 88a stand nur zwischen 1976 und 1981 im Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorschrift sollte damals, mitten in Zeiten des RAF, verhindern, dass durch das Gutheißen von Straftaten ein "psychisches Klima" geschaffen wird, in dem schwere Gewalttaten gedeihen können. Sie sollte die Möglichkeit schaffen, gewaltpropagierenden Äußerungen, welche die Bereitschaft zur Begehung schwerer Gewalttaten fördern können, mit den repressiven Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten, heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/3030 S. 5).

Wie auch die Billigung von Straftaten nach § 140 StGB, die es heute noch gibt, stellte es die Vorschrift unter Strafe, bestimmte schwere Straftaten insbesondere gegen das Leben und die verfassungsmäßige Ordnung ausdrücklich gutzuheißen. Die Billigung sollte das nachträgliche Gutheißen, das Befürworten das Gutheißen künftiger Straftaten sanktionieren. Es brauchte allerdings neben einer gutgeheißenen Straftat auch noch eine ausdrückliche Erklärung. 

Zu ausdrücklich durfte die allerdings wiederum nicht sein, da sich das Befürworten von der Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB sowie ggf. auch von der Anstiftung nach § 26 StGB dadurch unterschied, dass es keine bestimmte Erklärung an die Motivation anderer sein durfte, bestimmte Straftaten zu begehen. An der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift gab es von Anfang an Zweifel. Der Bundesgerichtshof erklärte sie allerdings im Jahr 1979 für hinreichend bestimmt (BGH, Urt. v. 28.02.1979, Az. 3 StR 14/79 (S)).

1981: Eine einzige Verurteilung, gewollte Wirkung ins Gegenteil verkehrt

Dennoch wurde § 88a StGB schon im Jahr 1981 wieder abgeschafft. Für den Straftatbestand gebe es kein hinreichendes Bedürfnis, hieß es zur Begründung, andererseits habe er aber die Meinungsfreiheit beeinträchtigt. So seien zwar viele Verfahren eingeleitet, aber am Ende wieder eingestellt worden. In den fünf Jahren seit dem Inkrafttreten habe es nur eine Verurteilung gegeben. Die Vorschrift habe für das Ansehen des Strafrechts und des Staates mehr Schaden angerichtet als Nutzen gebracht, so der Bericht des Rechtsausschusses damals. So hätten sich sogar ganz unverdächtige Personen mit den beschuldigten angeblichen Staatsfeinden und gegen einen als übergriffig empfundenen Staat solidarisiert. Die beabsichtigte Wirkung, das Umfeld des Terrorismus "auszutrocknen", sei geradezu in ihr Gegenteil verkehrt worden.

Die negativen Wirkungen der Vorschriften, insbesondere auf das geistige Klima, und die Gefahren für die Meinungsfreiheit stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum kriminalpolitischen Nutzen (Drucksache 9/23 (BT-Drs. 9/135), S. 3). Die Regierungsparteien kamen - nach Angaben einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags aus dem Jahr 2018 gegen den Willen der damaligen Opposition - überein, dass die Auseinandersetzung im politischen Bereich geführt werden müsse. 

Dabei blieb es am Ende auch, obwohl es im Jahr 1988 einen Versuch gab, den Straftatbestand wieder einzuführen. In einem § 130b, also angedockt an die Anleitung zu Straftaten in § 130a StGB, sollte das Befürworten wieder unter Strafe gestellt werden. Wieder war die Begründung, die Gewalt, vor allem die zum Erreichen politischer Ziele, habe zugenommen, es gelte deshalb eine Lücke im Strafrechtsschutz zu schließen. Am Ende geschah das nicht, auch wegen der Erfahrungen mit dem alten § 88a StGB: Insbesondere sei zweifelhaft, ob die Vorschrift überhaupt praktische Bedeutung erlangen könne, so die Begründung zur Empfehlung des Rechtsausschusses, § 130b StGB nicht zu verabschieden. Schon die 1981 wieder aufgehobene Vorgängerregelung in § 88a StGB habe kaum zu Verurteilungen geführt. Zu erwarten seien allenfalls Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die letztlich ohne Ergebnis bleiben dürften, in den betroffenen Kreisen aber verunsichernd wirken würden" (BT-Drs. 11/4359, S. 16 f).

2019: Situation "grundlegend geändert"?

In einem Schreiben mehrerer Innenpolitiker an Horst Seehofer heißt es, die Situation habe sich gegenüber damals aufgrund der Möglichkeiten der Verbreitung im Internet grundlegend geändert. Sie hatten in dem Schreiben erklärt, es sei wichtig, "deutliche Signale an die aktiven Hetzer" zu senden. Deshalb müsse die "Befürwortung von Straftaten" wieder unter Strafe gestellt werden.

Das Innenministerium verwies in seiner Reaktion auf das Ende Oktober vom Kabinett beschlossene Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Dazu gehöre auch eine geplante Erweiterung der bestehenden Regeln des Strafgesetzbuches mit Bezug zu Gewalt und Hasskriminalität. Das Innenministerium werde dabei auch den Regelungsbedarf zur Unterstützung, Billigung und Belohnung von Straftaten "ins Auge fassen" und sich bemühen, dies auch dem Justizministerium näher zu bringen.

mit Material von dpa

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Lambrecht prüft Straftatbestand "Befürworten von Straftaten": . In: Legal Tribune Online, 03.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39035 (abgerufen am: 12.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Grundgesetz
    • Hass-Posts
    • Hassverbrechen
    • Internet
    • Internet-Kriminalität
    • Straftaten
Patricia Schlesinger 11.12.2025
Untreue

Vorwurf von Untreue und Betrug:

Anklage gegen Ex-RBB-Inten­dantin Sch­le­singer erhoben

Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft erhebt Anklage im RBB-Skandal: Ex-Intendantin Schlesinger und drei frühere Führungskräfte sollen den Sender über Jahre geschädigt haben. Es geht um Untreue, Luxusposten und fragwürdige Vergütungen.

Artikel lesen
Screenshot der Startseite von YouPorn. Hier werden User um Bestätigung gebeten, dass sie 18 oder älter sind. 11.12.2025
Pornografie

Zugangssperren gegen YouPorn und Pornhub aufgehoben:

Ein Tode­s­ur­teil für den deut­schen Jugend­schutz

Landesmedienanstalten gehen seit Jahren gegen Pornoseiten ohne Altersverifikation vor. Die Gerichte haben die Verbote meist bestätigt – jetzt vollzieht eines von ihnen eine Kehrtwende, die die deutsche Medienaufsicht handlungsunfähig macht.

Artikel lesen
Gebäude Bundesverfassungsgericht 11.12.2025
BVerfG

Mitreden ja – gleiches Gewicht nein:

Thüringer Hoch­schul­ge­setz zum (kleinen) Teil ver­fas­sungs­widrig

Thüringens Reform zur Gleichberechtigung aller Hochschulgruppen im Uni-Senat ist größtenteils verfassungsgemäß. 32 Professoren hatten geklagt, sie wollten sich ein Stimmenübergewicht sichern. Wie viel Wissenschaft steckt in Verwaltungsfragen?

Artikel lesen
Internet 09.12.2025
Internet-Kriminalität

Internetprovider erwirken einstweilige Anordnung:

BVerfG stoppt Internet-DNS-Über­wa­chung als Ermitt­lungs­in­stru­ment

Strafverfolgungsbehörden wollten schon beim Aufrufen einer Internetadresse ansetzen und DNS-Anfragen massiv auswerten. Fachgerichte billigten die damit einhergehende Massenüberwachung. Doch nun stoppt das BVerfG die neue Überwachungstaktik.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine städtische Landschaft mit Gebäuden und Bahngleisen, möglicherweise relevant für Immobilienfinanzierung und städtische Entwicklung. 02.12.2025
Geldwäsche

BGH korrigiert LG Berlin in Remmo-Fall:

Ein­zie­hung von dubios finan­zierten Immo­bi­lien doch mög­lich

Die Staatsanwaltschaft Berlin wollte sechs Immobilien mit Millionenwert einziehen, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das Landgericht lehnte ab. Der BGH stellt klar: Auch legal-illegale Mischfinanzierung reicht aus.

Artikel lesen
Der Musikclub "Eiskeller" unterhalb des Schlosses Aschau im Chiemgau 29.11.2025
Podcast - Die Rechtslage

Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall / Extremisten im Referendariat:

Die ver­häng­nis­volle Feh­l­ein­schät­zung von angeb­li­chem "Tät­er­wissen"

Nach Verurteilung nun Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall - hat die Justiz versagt? Muss der Staat auch Extremisten zu Juristen ausbilden? Außerdem wie immer Newsrückblick und Urteils-Geräusche-Raten. Alles in Folge 47 des LTO-Podcast.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Airbus Bank
Se­nior Spe­zia­list AML (m/w/d) in Teil­zeit

Airbus Bank , Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von REDEKER SELLNER DAHS
Re­fe­ren­da­rin/​Re­fe­ren­dar (m/​w/​d) Straf­recht

REDEKER SELLNER DAHS , Bonn

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­re | Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Frank­furt am Main

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­re | Mün­chen

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Kündigungen, AGB, Diskriminierung

19.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Alles rund ums Entgelt

19.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Urlaub, Befristung, kollektiv ArbR

19.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Erbrecht im Fernstudium/ online

19.12.2025

Logo von Sullivan & Cromwell LLP
Designing Careers – S&C Women’s Event in München

29.01.2026, München

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH