Druckversion
Montag, 16.02.2026, 15:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/kurzarbeit-antraege-steigen
Fenster schließen
Artikel drucken
38465

Einführung von Kurzarbeit: Netto bleibt der Job

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Ritz, LL.M. (London)

01.11.2019

Kalkulationen (Symbol)

Анна Купревич - stock.adobe.com

In einigen Branchen gehen die Aufträge zurück, damit nimmt die Anzahl der Anträge auf Kurzarbeit zu – mit steigender Tendenz. Das bringt Gehaltsverluste für die Arbeitnehmer und in der Regel die Rettung ihrer Jobs, erklärt Sebastian Ritz.

Anzeige

Ob Automobil- oder Industriezulieferer, Metall- oder Stahlindustrie – die Aufträge in diesen Branchen gehen zurück. Deshalb mehren sich Meldungen über Unternehmen, die durch Kurzarbeit Personalkosten einsparen müssen. Während der Finanzkrise konnten so in Deutschland - anders als in anderen europäischen Ländern - Massenentlassungen häufig verhindert werden. Die Bundesagentur für Arbeit zählte im Jahr 2009 bis zu 1,4 Millionen Kurzarbeiter. Die meisten behielten dank der finanziellen Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung ihren Job bis die Konjunktur wieder anzog.

Weil derzeit wieder immer mehr Unternehmen die weltweit schwächelnde Konjunktur zu spüren bekommen, lohnt sich ein Blick auf die Chancen und Risiken dieses Instruments zur Bewältigung konjunktureller Krisen. Wesentlicher Vorteil: Statt das Arbeitsverhältnis zu beenden, wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zeitweise suspendiert. Im Gegenzug entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, Entgelt zu bezahlen.

Auch eine sogenannte "Kurzarbeit Null" ist möglich. Das heißt: Die Arbeitszeit lässt sich auf bis zu null Stunden und ein Arbeitsentgelt von null Euro senken. So kann der Arbeitgeber die Personalkosten vorübergehend drastisch reduzieren und dennoch weiter seine bewährten Mitarbeiter behalten, bis die Konjunktur wieder anzieht. Angesichts des Fachkräftemangels ist dies eine besonders gewichtiger Vorteil.

Mitsprache des Betriebsrats oder "Gruppendruck"

Doch es gilt, bei der Anordnung von Kurzarbeit einige Stolpersteine im Arbeitsrecht zu überwinden: So ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig anzuordnen. Es bedarf stattdessen einer arbeitsrechtlichen Grundlage. In Betracht kommen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Der Betriebsrat bestimmt grundsätzlich mit. Wichtig für die Praxis ist deshalb: Da das Thema meist unter enormem Zeitdruck steht, ist die frühzeitige Information der Arbeitnehmervertreter ein entscheidender Erfolgsfaktor.

Gibt es keinen Betriebsrat im Unternehmen, hängt die Einführung der Kurzarbeit allein von der Zustimmung der Arbeitnehmer ab. Doch erfahrungsgemäß befürworten nur wenige Mitarbeiter eine solche Maßnahme. Ratsam ist daher, die Kurzarbeit von einer Mindest-Zustimmungsquote seitens der Arbeitnehmer abhängig zu machen, also beispielsweise 95 Prozent an Zustimmungen. Dieser "Gruppendruck" kann dann helfen, das erforderliche Quorum zusammenzubekommen. Zugleich sollten Arbeitgeber auf die ansonsten drohenden Konsequenzen wie den möglichen Personalabbau für den Fall hinweisen, dass die Mindestquote nicht erreicht werden sollte.

Klausel schon im Arbeitsvertrag

Um nicht erst unmittelbar vor der Kurzarbeit die Zustimmung einholen zu müssen, kann eine Klausel im Arbeitsvertrag sinnvoll sein, die dem Unternehmen die Anordnung dieser Maßnahme gestattet. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Vereinbarungen für zulässig, wenn sie beispielsweise Angaben zum möglichen Umfang und zur Dauer der Kurzarbeit enthalten. Auch muss die Ankündigungsfrist ausreichend lange bemessen sein. Sie sollte mindestens drei Wochen betragen.

Fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Gehalt in voller Höhe. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Nichterscheinen der Mitarbeiter zur Arbeit angeordnet hat. In diesem Fall befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Arbeitsagentur bezahlt Teil des Gehalts weiter

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam eingeführt, steht den Mitarbeitern das sogenannte Kurzarbeitergeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu, das die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezahlt.

Wesentliche Voraussetzungen dafür sind, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit sowie den Arbeits- und Entgeltausfall bei der BA angezeigt und die wirtschaftlichen Gründe dafür erläutert hat. Gemäß § 95 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III muss der Arbeits- und Entgeltausfall beim Arbeitnehmer erheblich sein. Weit auszulegen ist der Begriff der wirtschaftlichen Gründe: dazu zählen etwa wegbrechende Aufträge oder sinkende Absatzmöglichkeiten, sofern sie vorübergehend und nicht vermeidbar sind. Grundsätzlich erhalten nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeitergeld.

Für die Anzeige durch den Arbeitgeber gibt es auf der Internetseite der BA Formulare. Zudem sind beispielsweise die Betriebsvereinbarung oder eine Stellungnahme des Betriebsrats zu übersenden. Zugleich muss der Arbeitgeber die konkrete wirtschaftliche Situation darlegen, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt hat.

Die BA erlässt auf die Anzeige hin einen schriftlichen Anerkennungsbescheid darüber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Danach hat der Arbeitgeber in einem zweiten Schritt für jeden betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wichtig ist dabei, der Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb von drei Monaten nach dem Monat zu stellen, für den die Leistung beantragt wird. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Antrag hat zudem die Berechnungen des jeweiligen Kurzarbeitergeldes zu enthalten.

Kurzarbeitergeld bringt keinen vollen Gehaltsausgleich

Im zweiten Schritt bestätigt die BA in einem sogenannten Leistungsbescheid die jeweiligen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld. Sie überweist das Geld an den Arbeitgeber, der dieses in der Regel im Voraus an die Arbeitnehmer zusammen mit dem verbleibenden Gehalt für die geleistete Arbeitszeit auszahlt. Das Kurzarbeitergeld gleicht allerdings nicht die volle Entgeltdifferenz aus, die durch die Kurzarbeit entsteht. Vielmehr beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Arbeitnehmer 60 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent der Netto-Vergütungsdifferenz zwischen dem pauschalierten Netto-Soll-Entgelt und Netto-Ist-Entgelt. Maximal steht die BA zwölf Monate für die Gehälter ein.

Erhält etwa ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I monatlich 4.000 Euro brutto, beträgt das pauschalierte Nettoentgelt laut Tabelle etwa 2.470 Euro Netto-Soll-Entgelt. Führt der Arbeitgeber wegen einer wirtschaftlichen Notlage für die Monate Oktober bis Dezember 2019 wirksam Kurzarbeit ein, der ein Arbeitsausfall von 50 Prozent zugrunde liegt, sinkt der Netto-Lohn erheblich: Für die Monate Oktober bis Dezember 2019 soll der Arbeitnehmer also nur 2.000 Euro brutto erhalten, das pauschalierte Nettoentgelt beträgt rund 1.410 Euro. Die Netto-Vergütungsdifferenz beträgt daher 1.060 Euro. Das Kurzarbeitergeld, das zusätzlich zum gekürzten Nettogehalt gezahlt wird, beträgt 60 Prozent dieser Differenz, also 636 Euro. Der Arbeitnehmer erhält für die Monate Oktober bis Dezember 2019 also nicht mehr ein Netto-Entgelt von 2.470 Euro, sondern von 2.046 Euro. Der Arbeitnehmer erleidet also einen Netto-Entgeltverlust von ca. 20%. Der Arbeitgeber hingegen spart in diesem Fall hingegen ca. 50% der Personalkosten.

Noch liegen die Anzeigen zur Kurzarbeit mit rund 57.000 im Oktober dieses Jahres weit unter denen der Finanzkrise. Doch die Tendenz ist steigend. Tatsächlich bietet das Kurzarbeitergeld über die kurzfristige Kosteneinsparung hinaus auch langfristige Vorteile: Denn ein Verzicht auf Personalabbau vermeidet nach der Krise Aufwendungen, um neue Mitarbeiter zu gewinnen, oder für den Einsatz von Zeitarbeitern. Solche Kosten sind vor allem bei einer hohen Spezialisierung häufig hoch. Vor allem im Mittelstand ist zudem die Bereitschaft vieler Mitarbeiter recht groß, die Kurzarbeit mitzutragen.

Der Autor Sebastian Ritz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ebner Stolz in Köln sowie Lehrbeauftragter und Prüfer an der Frankfurt School of Management & Finance.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Einführung von Kurzarbeit: . In: Legal Tribune Online, 01.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38465 (abgerufen am: 16.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Kurzarbeit
    • Unternehmen
WhatsApp-Logo auf einem Smartphone-Bildschirm 10.02.2026
Datenschutz

Etappensieg vor dem EuGH:

WhatsApp darf gegen Mil­lionen-Buß­geld klagen

WhatsApp wehrt sich gegen eine Millionen-Strafe wegen DatenschutzvVerstößen. Das höchste Gericht der EU gab nun grünes Licht für eine Klage vor dem EuG. Der Streit ist damit aber noch nicht vorbei.

Artikel lesen
Joachim Volz in Hamm 05.02.2026
Kirche

LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt:

Che­f­arzt darf Schwan­ger­schafts­ab­brüche nicht für Klinik durch­führen

Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.

Artikel lesen
Foto der Richterbank bestehen aus zwei Richtern und einer Richterin am LAG Hamburg 05.02.2026
Gendern

LAG Hamburg zum Gendern:

Gender-Geg­nerin klagt erfolg­reich gegen Kün­di­gung

Eine Mitarbeiterin wollte nicht gendern, das Bundesamt für Seeschiffahrt hatte ihr deshalb gekündigt. Das war nicht zulässig, so das LAG Hamburg. Dass gegendert wird, kann der Arbeitgeber dennoch verlangen.

Artikel lesen
Demonstrierende stehen vor einem großen Banner, auf dem steht: "Meine Hilfe ist keine Sünde" 03.02.2026
Schwangerschaftsabbruch

Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm:

Nächste Runde von Che­f­arzt Volz gegen katho­li­sche Vor­gaben

Seit der Fusion mit einer katholischen Klinik gelten andere Regeln im Klinikum Lippstadt. Chefarzt Volz soll auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Am Donnerstag verhandelt das LAG Hamm.

Artikel lesen
Uhr in einem Büro 02.02.2026
Arbeitszeit

Verwaltungsgerichte bestätigen Sanktionen der Behörden:

Buß­gelder wegen feh­lender Zei­t­er­fas­sungs­sys­teme

Viele Unternehmen halten noch immer kein System für die Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten vor. Behörden reagieren darauf mit Anordnungen und Bußgeldern und werden darin von der Rechtsprechung bereits bestätigt.

Artikel lesen
Zwei Handflächen, auf die "Equal Pay" geschrieben wurde. 29.01.2026
Gehalt

Entgelttransparenzrichtlinie aus Arbeitnehmersicht:

Eine Chance auf glei­ches Gehalt für gleiche Arbeit

Ab Juni gilt eine neue Richtlinie zum Entgelt. Für Beschäftigte schafft sie die Chance auf Transparenz in den Gehaltsstrukturen, und das schon ab der Jobsuche. Dem Ziel der Entgeltgleichheit kann Europa damit mindestens näherkommen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Polizeipräsidium Heilbronn
Lei­tung des Re­fe­rats Per­so­nal (w/m/d)

Polizeipräsidium Heilbronn , Heil­b­ronn

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Görg
Prak­ti­kan­ten­pro­gramm GÖRG law ta­l­ents

Görg , Köln

Logo von Simmons & Simmons
Er­fah­re­ner Rechts­an­walt / Se­nior As­so­cia­te Cor­po­ra­te M&A und Pri­va­te Equi­ty...

Simmons & Simmons , Frank­furt am Main

Logo von BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Ju­ris­ti­sche/Ju­ris­ti­scher Re­fe­ren­tin/Re­­fe­rent (m/w/d) der Ab­tei­lungs­lei­tung...

BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von ARVANTAGE
As­so­cia­te (m/w/d) Ar­beits­recht

ARVANTAGE , Ber­lin

Logo von DLA Piper UK LLP
Re­fe­ren­dar (m/w/x) Düs­sel­dorf

DLA Piper UK LLP , Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
§ 15 FAO - Rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen

23.02.2026, Hamburg

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Exportkontrollrecht

23.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Kartellrecht

23.02.2026

Logo von ARQIS
ARQIS Spring School 2026 – Das Praktikantenprogramm

23.02.2026, Düsseldorf

Logo von CMS Deutschland
Update Vergaberecht - Schwellenwerte und Relevanz des Auftragswerts

25.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH