Künstliche Intelligenz im Profisport: Die Kameras sehen Ske­lette

Gastbeitrag von Dr. Veit Lindholz

13.03.2026

Bundesliga-Kameras übersetzen jeden Spieler in ein digitales Skelett. Clubs experimentieren mit KI vom Scouting bis zur Rasenpflege. Veit Lindholz erklärt, wo die rechtlichen Grenzen dieser Entwicklung liegen.

Fußball braucht Daten. Nicht nur, um sportlich besser zu werden, sondern auch, um das Produkt attraktiver zu machen. Die Premier League verdient allein mit internationalen TV-Rechten mehr als zwei Milliarden Euro pro Saison. Datenbasierte Formate wie Echtzeit-Grafiken, automatisierte Highlight-Clips oder personalisierte Apps binden Fans auch zwischen den Spieltagen.

Diese Daten verändern den Sport. Der FC Liverpool hat 2024 mit Google DeepMind das KI-Analysemodell TacticAI entwickelt, trainiert mit 7.176 realen Eckballsituationen. Das System kann vorhersagen, welche Positionierungen die Chance auf einen Torabschluss erhöhen.

Der Trend hat Deutschland längst erreicht. Seit der Saison 2025/26 setzt die Deutsche Fußball Liga (DFL) in der Bundesliga eine neue 3D-Tracking-Technologie ein. Über ihre Datentochter Sportec Solutions werden Spielerbewegungen in den Stadien als digitale Skelettmodelle erfasst. Mehrere Millionen Datenpunkte pro Spiel fließen in Datenfeeds, Apps und Medienprodukte und dienen zugleich als Grundlage für die taktische Analyse der Clubs. Auch die Vereine selbst nutzen KI in unterschiedlicher Weise. 

Datengetriebene KI ist dabei längst kein Fußballthema mehr. Der Internationale Turnverband hat mit Fujitsu ein KI-basiertes Bewertungssystem über 3D-Skelettanalyse entwickelt, die ATP-Tour hat menschliche Linienrichter durch KI-gestützte Linienerkennung ersetzt, und Red Bull Racing simuliert vor jedem Grand Prix tausende Rennszenarien. Überall dort, wo KI menschliche Bewertung ersetzt oder vorbereitet, stellen sich dieselben Fragen: Wer haftet, wer kontrolliert, wer hat Zugriff auf die Daten?

Sportrecht als Querschnittsmaterie

Sportrecht ist kein kodifiziertes Rechtsgebiet, sondern eine Querschnittsmaterie aus Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verbandsrecht und europäischem Regulierungsrecht. KI-Recht ist strukturell identisch: ein Geflecht aus KI-Verordnung (KI-VO), Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), IT-Sicherheitsrecht und sektoralen Compliance-Vorgaben. Wenn zwei Querschnittsmaterien aufeinandertreffen, steigen Komplexität und Angriffsfläche. Hinzu kommt die Verbandsautonomie: FIFA, UEFA und nationale Ligen setzen eigene Datenregeln, die das staatliche Recht grundsätzlich ergänzen, aber nicht verdrängen können.

Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz. KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko sind verboten, Hochrisiko-Systeme unterliegen umfassenden Pflichten, für Systeme mit begrenztem Risiko gelten Transparenzvorgaben. Für den Sport gibt es keine Ausnahme.

Kameratracking für Taktikanalyse und TV-Grafiken fällt regelmäßig nicht in die Hochrisiko-Kategorie, solange keine automatisierten Entscheidungen über Personen getroffen werden. Doch die Grenze ist dünner, als viele annehmen. Wird dasselbe System zur systematischen Leistungsüberwachung oder zur biometrischen Identifikation eingesetzt, kann es in die Hochrisiko-Kategorie kippen. Dann gelten Pflichten wie Risikomanagement, menschliche Aufsicht und kontinuierliche Systemüberwachung.

Sind Skelettdaten biometrische Daten?

Die KI-VO lässt die DSGVO unberührt. Beide Regime gelten kumulativ. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine eigenständige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO; bei besonderen Kategorien greift zusätzlich Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt grundsätzlich die Verarbeitung von biometrischen Daten, also von körperlichen, physiologischen oder verhaltensbezogenen Merkmalen, um eine Person eindeutig zu identifizieren. Sind Skelettdaten biometrisch? Die Antwort hängt vom Zweck ab. Dient das Tracking lediglich der Bewegungs- oder Leistungsanalyse eines bereits bekannten Spielers, liegt regelmäßig keine biometrische Identifizierung vor. Personenbezogen bleiben die Daten dennoch, die DSGVO ist anwendbar.

Als Rechtsgrundlage kommen vor allem in Betracht: die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, eine Betriebsvereinbarung (Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 4 BDSG) oder die ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a, ggf. i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Entscheidend bleibt eine tragfähige Interessenabwägung, ergänzt durch Datenschutz-Folgenabschätzung, Zweckbindung und klare Löschkonzepte. Rechtlich angreifbar wird ein Einsatz, wenn Systeme zur individuellen Leistungs- oder Verhaltensüberwachung außerhalb des Spielbetriebs genutzt werden oder Rohdaten ohne hinreichende Zweckbindung weiterfließen.

Generative KI im Vereinsalltag

Auch Bundesligavereine setzen KI in unterschiedlicher Weise ein. Der VfL Wolfsburg implementierte Anfang 2026 unternehmensweit ChatGPT Enterprise. Über 50 spezialisierte Custom GPTs unterstützen vom Scouting bis zur Rasenpflege rund 350 Mitarbeiter.

Diese Lösung entschärft zentrale Datenschutzrisiken. OpenAI verpflichtet sich vertraglich, Eingaben nicht zum Modelltraining zu verwenden, und bietet EU-Hosting. Dennoch: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO bleibt zwingend, bei Datentransfer in die USA braucht es geeignete Transferinstrumente wie das EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) oder Standardvertragsklauseln. Ist das Tool zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeignet, greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wer seinen Mitarbeitern stattdessen die kostenlose Customer-Version überlässt, eröffnet ein erhebliches Risiko. Eingaben können zum Modelltraining verwendet werden, zentrale Kontrolle und EU-Hosting fehlen. 2023 flossen bei Samsung sensible Unternehmensdaten über ChatGPT ab. Samsung sperrte ChatGPT anschließend unternehmensweit. Auch der FC Bayern blockierte die kostenlose Version des Tools. Im Profisport, wo Daten von zehntausenden Dauerkarteninhabern, interne Umsatzzahlen, Vertrags- und Gehaltsdetails oder sensible Spielerdaten in ein offenes System gelangen könnten, wären die Folgen kaum kalkulierbar. Stattdessen entwickelt der Verein eine eigene, geschlossene KI-Plattform.

Persönlichkeitsrechte der Spieler

Neben KI-VO und DSGVO sind Persönlichkeits- und Verwertungsrechte zu beachten. Profispieler sind Persönlichkeiten mit vermarktbarer Identität. Bewegungs- oder Silhouettendaten können Persönlichkeitsrechte berühren, sobald sie individualisierbar und wirtschaftlich verwertbar werden. Die Rechtsprechung hat solche Fragen bislang vor allem bei GPS-Bewegungsprofilen diskutiert, für Skelettdaten ist vieles offen. 

Klarer liegt der Fall bei KI-generierten Spielerbildern zu Marketingzwecken. Hier brauchen Clubs eindeutige vertragliche Grundlagen, informierte und widerrufbare Einwilligungen sowie sauber geregelte Lizenzketten.

Biometrische Erfassung und millionenschwere Verwertungsinteressen

Je generischer KI-Content wird, destowertvoller wirdr das menschliche Original. Das weiß der Journalismus längst. Für den Profisport, wo die Persönlichkeit des Athleten das Produkt ist, gilt das umso mehr.

Wolfsburg hat das verstanden, als es ChatGPT Enterprise mit klaren Standards einführte. In München war der Reflex ein anderer: sperren, selbst bauen. Erst Compliance, dann Skalierung.

Der Profisport ist ein Testfeld unter Extrembedingungen. Nirgendwo sonst treffen biometrische Erfassung, internationale Strukturen und millionenschwere Verwertungsinteressen so direkt aufeinander. Verarbeitet ein englischer Club die Trackingdaten eines deutschen Spielers über ein US-Tool, treffen drei Rechtsordnungen aufeinander. Die Fragen, die hier entstehen, werden bald auch andere Branchen beschäftigen.

Dr. Veit Lindholz ist Rechtsanwalt und Gründer von LINDHOLZ LEGAL. Er berät Unternehmen, Verbände und Athlet:innen im Sportrecht, KI-Recht (KI-VO, Datenschutz-, Urheber- und Vertragsrecht) und IP-Recht (Marken, Lizenzen, Durchsetzung). Vor seiner Selbstständigkeit war er in der Rechtsabteilung des FC Bayern München tätig.

Zitiervorschlag

Künstliche Intelligenz im Profisport: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59476 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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