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Interview zur Kündigung durch die Kirche nach 15 Jahren: "Hospiz darf AfD-Kan­di­datin nicht kün­digen"

Interview von Tanja Podolski

20.08.2026

Eine Tochtergesellschaft des Vereins für Innere Mission in Bremen hat der AfD-Kandidatin gekündigt. Neben der Flagge des Vereins weht eine LGBTQ-Flagge.

Eine Tochtergesellschaft des Vereins für Innere Mission in Bremen hat der AfD-Kandidatin gekündigt. Foto: picture alliance/dpa | Sina Schuldt

Ein Hospiz der evangelischen Kirche kündigt einer Frau, die in Niedersachsen für die AfD kandidiert. Das sei mit den Loyalitätsanforderungen nicht vereinbar. Prof. Gregor Thüsing schätzt das Vorgehen im Interview arbeitsrechtlich ein.

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Martina Müller (60) kandidiert für die AfD im niedersächsischen Friesland bei der Kommunalwahl, konkret für den Kreistag und den Gemeinderat Wangerland. Und sie arbeitet seit 15 Jahren in einem diakonischen Hospiz in Jever, war dort auch in der Mitarbeitervertretung aktiv. Der forderte seine Arbeitnehmerin auf, diese politischen Aktivitäten zu lassen. Es folgten eine Abmahnung und dann die Kündigung. Der Arbeitgeber teilte dazu mit, diese Entscheidung sei nicht aus parteipolitischen Gründen getroffen worden, "sondern aus der Verantwortung heraus, die Glaubwürdigkeit unseres kirchlich-diakonischen Auftrags zu wahren".

Die Frau hatte die Informationen zu ihrer Kündigung selbst auf Instagram mitgeteilt und auch, dass sie gegen die Kündigung vorgehen wird. Zuständiges Arbeitsgericht für eine Kündigungsschutzklage ist das Gericht in Wilhelmshaven. Doch wie ist das alles arbeitsrechtlich zu bewerten?

LTO: Herr Professor Thüsing, kann die Kandidatur für eine vom Verfassungsschutz beobachtete Partei den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen?

Professor Gregor Thüsing: Grundsätzlich gilt: Es gibt keine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität des Arbeitnehmers. Wess’ Brot ich ess’, dess’ Lied ich sing’, gilt nicht im Arbeitsrecht. Auch die Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingeordneten Partei rechtfertigt keine Kündigung, erst recht, wenn die Rechtmäßigkeit der Einstufung aktuell ja gerichtlich geklärt wird. 

Wenn nicht extremistisches Verhalten der Person selbst nachgewiesen ist und dadurch der Betriebsfrieden oder der soziale Geltungsanspruch des Arbeitgebers gestört wird, ist die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu respektieren. Deren Kandidatur für eine extremistische Partei allein reicht nicht, zuletzt, weil die Feststellungen des Verfassungsschutzes gegen die AfD in Niedersachsen nicht rechtskräftig sind. 

Selbst da, wo der Geltungsanspruch des Arbeitgebers ins Spiel kommt, also das Bedürfnis des Arbeitgebers, mit bestimmten Werten wahrgenommen zu werden, sind seine Interessen abzuwägen mit denen des Arbeitnehmers. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer selbst im Privaten von der Öffentlichkeit mit dem Arbeitgeber identifiziert werden, Fußballspieler etwa, oder das leitende Management eines DAX‑Konzerns. Davon ist man hier weit entfernt. 

Wer ist der diakonische Arbeitgeber und wie lautet das Statement?

Die mission:lebenshaus gGmbH in Jever ist eine 100-prozentige Tochter des Vereins für Innere Mission in Bremen, der wiederum Teil der evangelischen Kirche sowie auch Teil der Diakonie ist. 

Der Träger hat auf seiner Website die Beweggründe für die Kündigung mitgeteilt. Dort heißt es unter anderem: "Nach unserer Auffassung steht die aktive Kandidatur für eine als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Organisation in einem schwerwiegenden Spannungsverhältnis zu den Grundwerten und dem Auftrag von Kirche und Diakonie. Dabei geht es ausdrücklich nicht um parteipolitische Erwägungen. Entscheidend ist für uns die Frage, ob öffentliches Handeln mit den Loyalitätsanforderungen vereinbar ist, die für Mitarbeitende in kirchlich-diakonischen Einrichtungen gelten.

Ist die AfD in Niedersachsen gesichert rechtsextremistisch?

Der Niedersächsische Verfassungsschutz stufte den Landesverband seit 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 7 NVerfSchG) ein. Am 17. Februar 2026 machte er die Hochstufung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung (§ 6 NVerfSchG) bekannt, was gleichbedeutend mit der Einstufung als gesichert rechtsextremistisch ist. 

Gegen diese Einstufung hat die AfD Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover lehnte den Antrag im Eilrechtsschutz bereits ab (Beschl. v. 01.06.2026, Az. 10 B 1105/26). Es teilte dazu mit: "Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen ließen sich an Agitationen gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – belegen." Die AfD hat gegen die Entscheidung im Eilverfahren Beschwerde zum OVG Niedersachsen eingelegt. Zum Klageverfahren in der Hauptsache ist noch nicht terminiert. 

Der Arbeitgeber argumentiert in diesem Fall mit der Glaubwürdigkeit seines kirchlich-diakonischen Auftrags. Ändert das die angesprochene Rechtslage?

Nein, das Gesagte gilt grundsätzlich auch für die kirchlichen Dienstgeber. Dieser kann sich zwar auf sein Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 Grundgesetz (GG) iVm Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) stützen. Auch für ihn gilt aber die Grenze der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 GG. 

Wenn der Arbeitnehmer sich selbst kirchenfeindlich äußert oder sich kirchenkritische Äußerungen seiner Partei zu eigen macht, ist dies anders. Das hat die Diakonie aber nicht dargelegt. Das scheint nicht passiert zu sein. Der Arbeitgeber stellt – auch wenn ihre Pressemitteilung mehrfach das Gegenteil beteuert – anscheinend doch allein auf die grundsätzlich ja private parteipolitische Betätigung ab. Das geht nicht – auch nach den für kirchliche Arbeitgeber geltenden Maßstäben.

Und mit einer Kandidatur allein macht man sich die Positionen nicht zu eigen?

Wer kandidiert, kann für vieles stehen. Auch wenn man auf einer Parteiliste kandidiert als Parteimitglied: Das eine will man nach vorn bringen, das andere nicht. Es kommt auf den Kandidaten an und was er sagt und was er denkt und wofür er steht. Das ist nicht gleichzusetzen mit dem Parteiprogramm.

Es bräuchte eine Beeinträchtigung des Dienstes

Wann wäre die Grenze des Privaten überschritten?

Die Evangelische Kirche hat ihre Anforderungen selbst in der Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie) formuliert. Danach gilt: Alle Mitarbeiter haben sich gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Alle Mitarbeitenden haben das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung zu achten. 

Das heißt konkret: Es muss zu einer Beeinträchtigung des Dienstes kommen, und die Mitarbeitenden müssen die christliche Prägung der Einrichtung achten. Das wäre etwa der Fall, wenn sich die Mitarbeiterin im Dienst menschenverachtend gegen die Menschen in der Einrichtung oder die Kollegen und Kolleginnen äußern würde. 

Und falls sie sich außerhalb des Dienstes in Bezug auf andere Menschen menschenverachtend äußern würde? Müsste die Kirche das auch noch hinnehmen? Gibt es eine Schwelle, was Arbeitnehmer im Privaten sagen dürfen? 

Eben das ist der Unterschied: Wenn ich in meiner Person und meinem persönlichen Verhalten, meinem persönlichen Denken, meinen persönlichen Äußerungen, das, wofür der Kirche Dienst steht, infrage stelle, kann das auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Aber das müsste konkret benannt werden – und im Streitfall konkret nachgewiesen werden.

Foto: Bernadett Yehdou

Freiraum der Kirchen hat Grenzen

Aber die Kirche – und damit auch ihre Einrichtungen – hat doch ein Selbstbestimmungsrecht. Muss sie nicht selbst entscheiden können, welche Menschen sie beschäftigen möchte?

Das BVerfG akzeptiert diesen Freiraum, besondere Loyalitätspflichten zu formulieren, zuletzt noch im Egenberger-Beschluss vom September vergangenen Jahres: Das religiöse Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Grundauftrag der Religionsgemeinschaft dienen. 

Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch die Auswahl der Arbeitnehmer und den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge. Aber eben nur bis zur oben genannten Grenze: In privates, und damit auch in politisches Engagement, darf ein Arbeitgeber nicht eingreifen. 

Eine Kandidatur für den Kreistag und Gemeinderat ist aber doch sehr öffentlich und findet nicht bloß im Privaten statt? Muss sie im Wahlkampf denn Rücksicht auf die Werte des Arbeitgebers nehmen? 

Eine Kandidatur ist öffentlich, und was im Rahmen der Kandidatur öffentlich gesagt wird, das ist zu berücksichtigen. Ist die Äußerung kirchenfeindlichoder diametral im Widerspruch zu den Werten der Kirche, kommt in den Äußerungen eine Distanzierung gegenüber der Kirche zum Ausdruck, dann kann dies auch der Arbeitgeber mit Konsequenzen belegen. Eben dies ist von seinem Selbstbestimmungsrecht umfasst.

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Kandidatur muss Arbeitgeber hinnehmen

Die evangelische Kirche positioniert sich seit Jahren deutlich gegen die mindestens in Teilen rechtsextremistischen Positionen der AfD und hat gerade bekannt gegeben, dass sie Teil eines Bündnisses "Zusammen für Demokratie" ist. Und trotzdem? 

In der Tat: trotzdem! Ein AfD-Mitglied kann als AfD-Mitglied nicht aus der Kirche ausgeschlossen und kann entsprechend als bloßes AfD‑Mitglied auch nicht gekündigt werden. Die Kandidatur selbst bedeutet hier erst mal nichts anderes als eine Identifikation mit der Partei, die man für ein Mandat nutzt. Wenn da nichts konkret Kirchenfeindliches vorliegt, dann muss der Arbeitgeber das hinnehmen. 

Es wäre ein Vergleich, der mehr als hinkt, aber die katholische Kirche hatte vor 1933 in verschiedenen Bistümern die Regel, dass NSDAP‑Mitglieder nicht kirchlich begraben werden können. Aus dem sakramentalen Ausschluss würde sicherlich auch der Ausschluss aus dem Kirchendienst gefolgert werden können. Aber solange man hier diesen Widerspruch hat, kann man auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen kaum begründen. 

Wie schätzen Sie auf dieser Grundlage die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ein?

Mir fehlt natürlich die Sachverhaltskenntnis im Detail, deshalb ist Vorsicht angemahnt. Aber allein gestützt auf die Hinweise der Pressemitteilung erscheint es mir mehr als unwahrscheinlich, dass die Kündigung durchgeht. Der allgemeine Hinweis auf die Verletzlichkeit der Menschen, die es zu einem Hospiz zu betreuen gilt, reicht sicherlich nicht. 

Vor allem: Das passive Wahlrecht des Grundgesetzes ist keine kleine Münze. Der Arbeitgeber verweist auf keinerlei kirchenfeindliches Verhalten der Arbeitnehmerin selbst, auf keinen Akt der Distanzierung der Mitarbeiterin, wie etwa einen Kirchenaustritt, auf keinerlei Störung des Dienstes. Das hätte aber im Raum stehen müssen, wenn ihre politische Arbeit, die ja grundrechtlich geschützt ist, Einfluss haben soll auf ihre Arbeitsstelle.

Die Evangelische Kirche sagt ja auch nicht, dass AfD‑Mitglieder per se keine Christen sein können. Ich habe genauso wenig Sympathie für extremistisches Gedankengut wie die innere Mission – aber als Arbeitsrechtler hätte ich wohl nicht zur Kündigung geraten, zumal nach so vielen Jahren Betriebszugehörigkeit.

Kann man das auch anders bewerten? Der Rechtsanwalt Bernhard Baumann-Czichon etwa sagte der Zeit, das Recht stehe aufseiten des Arbeitgebers, weil die Partei den christlichen Werten zuwiderhandele und das Arbeitsverhältnis in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. 

Wiederum: Man muss unterscheiden zwischen Arbeitnehmer und Partei. Alles andere entspricht weder den Vorgaben der Kirche selbst noch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die AfD hat viele Facetten (vor allem viele gruselige), aber es muss deutlich werden, dass der Arbeitnehmer sich gerade auch die kirchenfeindlichen Aspekte zu eigen macht. Es gibt sogar eine Vereinigung "Christen in der AfD". So seltsam, wie das einem auch anmutet: Das muss man zur Kenntnis nehmen.

Kämen Sie zu einer anderen Einschätzung, wenn der Rechtsstreit um die Einstufung als "gesichert rechtsextremistisch" rechtskräftig abgeschlossen wäre?

Da müsste ich nachdenken. Die Sache wäre dann sicherlich etwas anders zu beurteilen. Wo sie dann hingeht, könnte ich aber auch nicht sagen.

Herr Professor Thüsing, vielen Dank für das Interview. 

Der interviewte Prof. Dr. Gregor Thüsing ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn. Er berät und vertritt die evangelische und die katholische Kirche sehr regelmäßig in deren bedeutsamen Verfahren zum kirchlichen Arbeitsrecht. Das Interview wurde schriftlich geführt. 

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Interview zur Kündigung durch die Kirche nach 15 Jahren: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60690 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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