Druckversion
Sonntag, 7.06.2026, 13:39 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/kritik-am-islamischen-religionsunterricht-nrw-sichert-sich-den-staatsnahen-islam
Fenster schließen
Artikel drucken
5782

Kritik am islamischen Religionsunterricht: NRW sichert sich den staatsnahen Islam

Prof. Dr. Stefan Muckel

15.03.2012

Islamischer Religionsunterricht

© Jasmin Merdan - Fotolia.com

Hessens Justiz- und Integrationsminister schlägt Alarm gegen den islamischen Religionsunterricht, den Nordrhein-Westfalen im Sommer 2012 als ordentliches Lehrfach einführen will. Tatsächlich repräsentieren die staatsnahen Beiräte, welche die Unterrichtsinhalte mitbestimmen, nicht alle Muslime. Und auf Dauer stehen sie für einen dem Land genehmen Islam, meint Stefan Muckel.

Anzeige

In einem Brief an die amtierende nordrhein-westfälische Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) äußerte der hessische Justiz- und Integrationsminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung im Nachbarbundesland. Ihn stört vor allem, dass in NRW ein muslimischer Beirat an die Stelle der von Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vorgesehenen Religionsgemeinschaft tritt, um die Unterrichtsvorgaben zu erstellen und die Lernmittel auszuwählen. Der islamische Religionsunterricht und die in NRW und in Niedersachsen gewählte Beiratslösung sollen auch Thema der Integrationsminister-Konferenz am 21. und 22. März sein.

Die Kritik des hessischen Integrationsministers ist berechtigt. In den Beiräten sitzen nämlich Vertreter, die keineswegs alle Muslime gleichermaßen repräsentieren. Auch mit der religiösen Neutralität des Staates ist es bei den staatsnahen Beiräten nicht weit her.  

Dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber sich trotzdem auf verfassungsrechtlich dünnes Eis begibt, ist wenig verwunderlich. Seit der Wissenschaftsrat die Beiräte Anfang 2010 empfahl, um die islamische Theologie an staatlichen Universitäten etablieren zu können, sind sie in aller Munde. Die Idee ist einfach: Weil der Islam keine kirchenähnlichen Organisationen hervorgebracht hat, das Grundgesetz aber die Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften verlangt, werden Beiräte gebildet. Diese setzen sich aus Vertretern der in Deutschland bestehenden islamischen Verbände und anderen sachkundigen Muslimen zusammen.

In NRW soll der Beirat aus vier Vertretern der islamischen Organisationen im Lande und vier weiteren Muslimen bestehen, darunter zwei qualifizierte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und zwei Religionsgelehrte. Sie werden vom Schulministerium im Einvernehmen mit muslimischen Organisationen in NRW bestimmt.

Ein Beirat ist noch keine Religionsgemeinschaft

Auf diese Weise soll islamischer Religionsunterricht an Schulen eingeführt werden, obwohl es noch immer keine islamische Religionsgemeinschaft gibt. In Art. 7 Abs. 3 GG heißt es allerdings, dass der Religionsunterricht "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" erteilt werden muss.

Die Beiratslösung widerspricht also eindeutig dem Wortlaut des Grundgesetzes. Die rot-grüne Landesregierung in Düsseldorf verweist darauf, dass sie nur eine Übergangslösung geschaffen hat, die bis zum 31. Juli 2019 befristet ist. Wenn sich bis dahin muslimische Religionsgemeinschaften bilden, mit denen das Land regulären und grundgesetzkonformen Religionsunterricht einführen kann, mag das Übergangsrecht einstweilen verfassungsrechtlich akzeptabel erscheinen.

Der hessische Integrationsminister Hahn bezweifelt aber, dass es so kommen wird. Die jetzt geschaffene Rechtslage entlasse die muslimischen Verbände vielmehr aus ihrer Verantwortung, Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes zu werden.

Dieser Einwand ist nicht von der Hand zu weisen. Schon die Entwicklung der letzten Jahre lässt Zweifel an dem Willen der muslimischen Organisationen aufkommen, Religionsgemeinschaften auszuprägen. Immerhin haben der Zentralrat der Muslime und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 2005 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Land NRW gewonnen, in dem es um islamischen Religionsunterricht ging (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04).

Die islamischen Verbände nutzen ihre Chance nicht

Die Leipziger Richter konnten allerdings nicht abschließend entscheiden, ob die beiden Dachverbände Religionsgemeinschaften sind. Sie haben den Vereinen aber attestiert, dass sie durchaus Religionsgemeinschaften sein könnten und skizziert, wie ihre mitgliedschaftliche Struktur dazu aussehen müsste.

Ausdrücklich hat der 6. Senat hervorgehoben, dass nicht jedes Schulkind selbst einer muslimischen Gemeinschaft beitreten müsse. Es reiche aus, wenn die Eltern oder nur ein Elternteil förmlich Mitglied wären. Damit ist das Gericht den Wünschen der Muslime weit entgegengekommen. Die Verbände haben die Steilvorlage der obersten Verwaltungsrichter aber nicht genutzt und die Sache nicht weiter verfolgt.

Wenn es  bei der Beiratslösung bleibt und nun dauerhaft, über 2019 hinaus, ein Islamunterricht angeboten wird, der inhaltlich nicht von Religionsgemeinschaften verantwortet wird, lässt sich der Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 GG nicht rechtfertigen. Dann verstößt das Land NRW auch gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zu religiöser Neutralität. Denn der staatsnahe Beirat steht für einen dem Land genehmen Islam. Er lässt solchen Muslimen, die sich von ihm nicht vertreten fühlen, kaum Chancen, Religionsunterricht im Sinne ihrer Glaubensvorstellungen durchzusetzen.

Das Land NRW ist deshalb gut beraten, wenn es die Befristung des Gesetzes ernst nimmt und den islamischen Verbänden nachdrücklich klar macht, dass sie bis 2019 Religionsgemeinschaften bilden müssen. Nur so kann der Islam zum festen Bestandteil des Unterrichts an öffentlichen Schulen werden.

Der Autor Prof. Dr. Stefan Muckel ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Kritik am islamischen Religionsunterricht: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5782 (abgerufen am: 07.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Islam
    • Religion
    • Schulen
Illustration: Der Hohepriester Kaiphas verhört Jesus 07.06.2026
Rechtsgeschichte

Strafbare Verletzung religiöser Gefühle:

"Got­tes­läs­te­rung" als Kul­tur­kampf­spek­takel

Wegen angeblicher Beschimpfung des christlichen Bekenntnisses wurde dem Dramatiker Carl Einstein und dem Verleger Ernst Rowohlt 1922 der Prozess gemacht. Damals neu, wirkt die Inszenierung des Skandals heute sattsam bekannt.

Artikel lesen
Der Messerangreifer Issa al Hasan im Gerichtssaal des Oberlandesgerichts Düsseldorf, September 2025. 22.05.2026
Terrorismus

BGH verwirft Revision:

Ver­ur­tei­lung des Solingen-Atten­tä­ters ist rechts­kräftig

Der Messerangriff auf dem Solinger Stadtfest schockierte das Land, der Attentäter wurde zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Der BGH hat nun letztinstanzlich entschieden.

Artikel lesen
v.l.: Vera Egenberger mit ihrer Anwältin Angelika Kapeller und Rechtsanwalt Daniel Schuch am Verhandlungstag 21.05.2025 21.05.2026
Kirche

BAG urteilt im Fall Egenberger:

Die Kirche hat nicht dis­kri­mi­niert

Nach fast 14 Jahren ist der Fall Egenberger entschieden. Die Diakonie durfte in dem konkreten Fall von einer Einladung der konfessionslosen Bewerberin absehen. Eine Diskriminierung lag aus Sicht des Achten Senats nicht vor.

Artikel lesen
Der inzwischen verurteilte Issa Al H. 18.05.2026
Terrorismus

Drei Kontaktleute als mutmaßliche Unterstützer:

Bun­des­an­walt­schaft ermit­telt nach Solingen-Anschlag weiter

Nach dem Terroranschlag auf das Solinger Stadtfest ist der Attentäter bereits verurteilt. Doch wie nun bekannt wurde, gehen die Ermittlungen weiter. Im Visier sind drei mutmaßliche Unterstützer.

Artikel lesen
Die AfD-Führungsriege in Sachsen-Anahlt, allen voran ihr Gesicht Ulrich Siegmund 22.04.2026
AfD

AfD Sachsen-Anhalt will Heimunterricht erlauben:

Rechnen und Sch­reiben lernen mit Mama

Im Fall einer Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt will die AfD das Schulsystem radikal umkrempeln und Homeschooling erlauben. Schulen mischten sich ohnehin zu sehr in die Erziehung der Kinder ein. Doch was sagt das Grundgesetz dazu?

Artikel lesen
An elderly man sits on a chair in a church 07.04.2026
Religion

Gesellschaftlicher Nutzen oder verfassungswidriges Sonderrecht?:

Wenn der Geist­liche von Anschlags­plänen weiß

Geistliche müssen geplante Straftaten, die ihnen anvertraut wurden, nicht anzeigen und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Privilegierung verursacht ein gewisses Schutzdefizit. Ist diese Rechtslage noch zeitgemäß?

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB
Rechts­an­walt für Bau­recht und Im­mo­bi­li­en­recht (m/w/d)

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB, Ber­lin

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Re­gu­lie­rungs­recht

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Latham & Watkins LLP
Wahl­sta­ti­on (m/w/d) Kar­tell­recht in Brüs­sel

Latham & Watkins LLP, Mün­chen und 3 wei­te­re

Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Re­dak­ti­on öf­f­ent­li­ches Recht (m/w/d) (hy­brid)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) FÜR BAU- UND AR­CHI­TEK­TEN­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frank­furt am Main

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Steu­er­recht

ADVANT Beiten, Düs­sel­dorf

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH