Am 1. August 2013 tritt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Für Rechtsanwälte bringt es vor allem die seit langem geforderte Anpassung der Gebührentabelle. Der Weg zu dieser Gebührenerhöhung war wieder mühsam und steinig. Es ist daher an der Zeit, über die Mechanismen der Anpassung der Kostengesetze grundsätzlicher nachzudenken, meint Matthias Kilian.
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist ein Mammutwerk: Es ändert rund 40 Gesetze und schafft mit dem Gerichts- und Notarkostengesetz ein gänzlich neues Gesetz.
Das besondere Augenmerk der Anwaltschaft gilt allerdings weniger den umfangreichen Neuregelungen zu den Kosten der Gerichte, Notare und Sachverständigen. Die mehr als 160.000 Rechtsanwälte interessiert vor allem Art. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – denn dieser ändert das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Nachbesserungen für Sozialrechtler und Strafverteidiger
Da umfassende konzeptionelle Änderungen der Tarifierung der anwaltlichen Vergütung bereits Gegenstand der Kostenrechtsreform 2004 waren, sind die durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen strukturellen Änderungen des RVG eher gering. Sie haben den Charakter von Nachbesserungen.
So wird die unbefriedigende Einkommenssituation der im Sozial- und Asylverfahrensrecht tätigen Rechtsanwälte verbessert. Eingeführt wird außerdem ein Gebührentatbestand für die Tätigkeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Weitere Neuerungen betreffen die Erstreckung der Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren auf Anhörungstermine, die Schaffung einer Zusatzgebühr bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen oder – für Strafverfahren – die Erweiterung des Anwendungsbereichs der besonderen Gebühr für die anwaltliche Mitwirkung, durch die eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Viele dieser Detailänderungen betreffen nur Teilgruppen der Anwaltschaft – etwa forensisch tätige Rechtsanwälte, sozialrechtlich spezialisierte Berufsträger oder Strafverteidiger.
Gebührenerhöhung betrifft fast alle Anwälte
Das Herzstück der Reform – die vom Gesetzgeber als "Gebührenanpassung" umschriebene Erhöhung der Anwaltsgebühren – betrifft hingegen fast alle Rechtsanwälte. Eine Untersuchung des Soldan Instituts hat bereits vor einigen Jahren gezeigt, dass in Anwaltskanzleien im Mittel fast 70 Prozent der Mandate auf der Basis der "gesetzlichen Gebühren" abgerechnet werden – in großen Sozietäten zum Teil erheblich weniger, in kleinen Kanzleien meist deutlich mehr.
Im Durchschnitt steigen die Anwaltsgebühren nun: nach den Berechnungen des Gesetzgebers im Bereich der Wertgebühren um die 19 Prozent, bei den Betrags(rahmen)gebühren um die zehn Prozent.
Die unterschiedliche Höhe der Anpassung erklärt der Gesetzesgeber damit, dass sich die Wertgebühren durch eine kontinuierliche Steigerung der Gegenstandswerte im Laufe der letzten zehn Jahre bereits um neun Prozent erhöht hätten. Nach den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Erzeugerpreisindices für Rechtsdienstleistungen dürfte diese Annahme, die auf einer Auswertung der Zählkarten beruht, allerdings um mindestens drei Prozentpunkte zu hoch liegen.
Kostenrechtsmodernisierung: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9267 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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