Konzept des BMJ zur neuen Sicherungsverwahrung: "Nie­mand wird von Frei­las­sungen über­rascht werden"

LTO-Redaktion

22.09.2011

Ganz einig sind sich die Justizminister von Bund und Ländern auch nach ihrer Sonderkonferenz noch nicht. Trotz des Konzepts des liberalen Bundesministeriums, das LTO vorliegt, ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung noch nicht vom Tisch. Was das BMJ plant und ob Gewalttäter entlassen werden müssen, erklärt Thomas Ullenbruch im LTO-Interview.

LTO: Herr Ullenbruch, wie schon die Eckpunkte des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Reform der Sicherungsverwahrung orientiert sich auch das ausgearbeitete Konzept aus dem liberalen Ministerium stark an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai dieses Jahres. Welche sind die gravierenden Neuerungen gegenüber dem derzeit geltenden, zuletzt im Jahr 2010 reformierten Recht der Sicherungsverwahrung?

Ullenbruch: Neu ist vor allem, dass der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung des Vollzuges, der ja Ländersache ist, in Gestalt von Vorgaben regelt, die vergleichsweise detailliert sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Abstandsgebot nun endlich auch tatsächlich umgesetzt wird. Gemeint ist damit eine Ausgestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung, die sich an der Behandlung der Häftlinge und daran orientiert, dass sie die Freiheit wiedererlangen.

Neu ist auch, dass eine verstärkte gerichtliche Kontrolle vorgesehen ist, ob dem Verwahrten auch wirklich – und schon gleich nach Beginn der Strafhaft – entsprechende Behandlungsangebote gemacht werden.

LTO: Mussten die Gerichte bisher nicht überprüfen, ob die Häftlinge entsprechend gefördert werden?

Ullenbruch: In der Vergangenheit ist das häufig unterblieben, weil die Finanzminister das Geld zur Schaffung der erforderlichen Infrastruktur nicht freigegeben haben. Falls das so bleibt, müssen die Gerichte nun nach Inkrafttreten der Neuregelung der Justizvollzugsanstalt eine Frist setzen. Wenn dann die JVA weiterhin keine Behandlung anbietet, müssen die Gerichte die Entlassung des Verwahrten anordnen.

Es bleibt: Sicherungsverwahrung nur bei Gewalt- und Sexualstraftaten

LTO: Noch am Tag der Sonderkonferenz der Justizminister in Magdeburg wurde gefordert, das BMJ solle endlich klar stellen, für welche Anlasstaten Sicherungsverwahrung zukünftig angeordnet werden darf. Haben die Minister sich nun geeinigt?

Ullenbruch: Diese Vorwürfe kann ich nicht nachvollziehen. Das Konzept des BMJ sieht klar vor, dass es insoweit bei der Weichenstellung in der derzeit übergangsweise fortgeltenden Regelung bleibt: Die Sicherungsverwahrung kann im Wesentlichen nur noch bei der Gefahr erneuter Gewalt- und Sexualstraftaten angeordnet werden. Das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Charakter der Maßregel als "ultima ratio". Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Teil der Neuregelung zu Recht nicht beanstandet.

LTO: Ist es so radikal liberal, wie es zunächst erscheinen mag, die Entlassung der Täter anzuordnen, wenn ihnen keine angemessene Betreuung angeboten wurde?

Ullenbruch: Das ist nicht radikal. Das zeigt nur, dass auch das Bundesverfassungsgericht lernfähig ist. Vieles von dem, was das höchste deutsche Gericht 2011 in seine zweite Leitentscheidung geschrieben hat, steht auch bereits in der ersten aus dem Jahr 2004. Es war dort nur weniger verbindlich formuliert. Dementsprechend wurden die Vorgaben auch nur allenfalls ansatzweise umgesetzt.

Folglich haben die Karlsruher Richter sich diesmal klarer ausgedrückt. Das können weder die Länderfinanzminister überhören noch Hardliner in Kreisen der Politik, die die Menschenrechte der Verwahrten am liebsten auf "Wasser und Brot" beschränken würden.

Außerdem wird auch hier wieder polemisiert: Vor einer Entlassung muss das zuständige Landgericht der Justizvollzugsanstalt eine Frist setzen, um die Betreuung anzubieten. Die Konzeption des BMJ stellt sicher, dass keine Justizvollzugsanstalt und kein Landesjustizminister von einer Freilassungsweisung "überrascht" werden wird.

"Sicherheit gibt es nicht zum Nulltarif"

LTO: Die therapeutische Unterstützung soll also enorm ausgebaut werden, die Gerichte sollen die Betreuung der Gefangenen und Untergebrachten regelmäßig kontrollieren. Ist Ihnen bekannt, wie die erheblichen Zusatzkosten, die mit den Neuregelungen verbunden sein dürften, refinanziert werden sollen?

Ullenbruch: Sicherheit gibt es nicht zum Nulltarif. Das habe ich bereits in der Sondersendung der ARD während der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle gesagt. Der Satz ist nach wie vor richtig. Im übrigen: Jede Straftat, die durch entsprechende Behandlung nicht begangen wird, ist doch wohl Refinanzierung genug.

LTO: Ab wann und für wen gelten die neuen Vorschriften?

Ullenbruch: Das kommt darauf an, wann das neue Bundesgesetz in Kraft treten soll. Vielleicht berücksichtigt der Gesetzgeber insoweit auch eine Vorlaufzeit. Es gibt allerdings eine "deadline": Die gesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder müssen bis spätestens 31. Mai 2013 nicht nur in Kraft getreten, sondern auch bereits umgesetzt sein. Ansonsten läuft die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus – und alle Sicherungsverwahrten müssen entlassen werden.

Neue Vorschläge, alte Probleme: Altfälle und Rückwirkung

LTO: Was ist denn nun mit den so genannten "Altfällen", also Tätern, die derzeit noch untergebracht sind, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spätestens bis zum 31. Dezember 2011 entlassen werden müssten, weil ihre Unterbringung verfassungswidrig ist?

Ullenbruch: Das Konzept sieht vor, dass in extremen Ausnahmefällen die Freiheitsentziehung auch in Fällen ihrer rückwirkenden Verlängerung oder nachträglichen Anordnung weiter vollstreckt werden darf – auch über den 31. Dezember dieses Jahres hinaus. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Ausnahmeregelung handhaben werden.

LTO: Weiterhin streitig ist die geplante Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung: Eine Arbeitsgruppe der Länder soll nun bis zur nächsten Justizministerkonferenz prüfen, ob sie nicht doch wieder eingeführt werden kann für Täter, bei denen sich die Gefährlichkeit erst in der Haftzeit herausstellt. Ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung doch noch nicht endgültig vom Tisch?

Ullenbruch: Nein, auch nach der Konzeption des BMJ noch immer nicht. Es soll auch in Zukunft möglich bleiben, eine solche rückwirkende Anordnung zu treffen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst angeordnet war und später von einem Gericht aus bestimmten Gründen für erledigt erklärt worden ist.

Für weitere Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung schlicht verfassungswidrig ist, sehe ich keinerlei Anlass. Man wird den Eindruck nicht los, dass die Ministerkonferenz der deutschen, vor allem aber der europäischen Rechtsprechung schlicht nicht zuhören will.

"Das Therapieunterbringungsgesetz bleibt verfassungswidrig"

LTO: Herr Ullenbruch, eine Einschätzung: Sind die Neuregelungen denn im übrigen, wenn sie so umgesetzt werden wie bisher von der Bundesjustizministerin geplant,  nach nationalem und europäischem Recht endlich verfassungsgemäß?

Ullenbruch: Nein, auch dann leider nicht! Gerade zum Beispiel die erwähnten Rückwirkungsfälle sollen zwar in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelöst werden. Diese stehen aber ihrerseits in Widerspruch zu denen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach gilt das Rückwirkungsverbot absolut. Das heißt, sämtliche rückwirkend Verwahrten wären unverzüglich zu entlassen.

Und: Das neue Konzept geht davon aus, Karlsruhe habe das "Therapieunterbringungsgesetz" bereits abgesegnet. Dem ist mitnichten so. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich erklärt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit sei "nicht Gegenstand" der zweiten Leitentscheidung zur Sicherungsverwahrung gewesen. Ich halte das "ThUG" nach wie vor aus mehreren Gründen nicht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere müsste es ehrlicherweise "Gesetz zur Umgehung der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009" heißen. Deshalb gehe ich davon aus, dass es zumindest in Straßburg keinen Bestand haben wird. 

LTO: Herr Ullenbruch, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Thomas Ullenbruch ist Richter am AG Emmendingen sowie Autor und Mitherausgeber zahlreicher Veröffentlichungen insbesondere zur Sicherungsverwahrung.

Das Interview führte Pia Lorenz.

 

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Zitiervorschlag

Konzept des BMJ zur neuen Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4370 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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