Liedermacher gewinnt gegen Süddeutsche Zeitung vor LG Berlin II: Warum Kon­stantin Wecker kein "MeToo"-Fall sein soll

Das LG Berlin II untersagt der SZ einen Bericht über sexuelle Kontakte des Liedermachers Konstantin Wecker zu minderjährigen Frauen, die teils über 35 Jahre zurückliegen. Dabei ging es auch um die Frage, was eigentlich unter "MeToo" fällt.

78 Jahre alt war Konstantin Wecker, als die Süddeutsche Zeitung (SZ) am 29. Mai 2026 den Artikel "Weckers vergessene Frauen" veröffentlichte. Darin lassen die Autor:innen drei Frauen zu Wort kommen, die sexuelle Kontakte mit dem Liedermacher schilderten. Kontakte, die – wie das Landgericht (LG) Berlin II festhält – unstreitig einvernehmlich waren und im längsten Fall über 35 Jahre, im mittleren 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurückliegen. 

Die SZ-Redakteur:innen sahen dennoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer nachträglichen Berichterstattung. Nach ihrer Auffassung berührt der Artikel einen "MeToo"-Fall bzw. eine dem jedenfalls ähnliche Konstellation. Ausweislich des Teasers wollten sie "eine Geschichte über Machtmissbrauch, Manipulation und Verantwortung" erzählen. Es soll auch um die Frage gehen, wie ein durch einen Altersunterschied von 48 Jahren begründetes "Machtgefälle" wirken und nachwirken kann. Die in der Berichterstattung zu Wort kommenden Frauen waren zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts mit Wecker jeweils 17 Jahre alt. 

Wecker hält die Berichterstattung für unzulässig. Mit Unterstützung der Potsdamer Medienkanzlei Höch Rechtsanwälte ging er gerichtlich dagegen vor – und gewann. Die Pressekammer des LG Berlin untersagte der SZ 26 Passagen und damit sämtliche Aussagen über die geschilderten Fälle (Urt. v. 26.06.2026, Az. 27 O 221/26 eV). Die Berichterstattung würde Weckers "Recht auf Privatsphäre" verletzen. Offenbleiben könne hingegen, ob die von den Frauen in dem Artikel geschilderten Tatsachen zutreffen und ob die SZ die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten hat.

LG: Artikel befriedigt vorrangig Neugier der Leser

Intime Beziehungen unterfallen der Privatsphäre – und zwar dem intimsten Teil der Privatsphäre. Das stellt die Kammer unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung klar. Den Schwerpunkt legt das LTO vorliegende 18-seitige Urteil auf die Abwägung zwischen Weckers Persönlichkeitsrechten einerseits und den Rechten der Presse an einer aufklärenden Berichterstattung andererseits. Am Ende überwogen nach Auffassung der Kammer Erstere, sodass der Eingriff in die Privatsphäre rechtswidrig sei. Wecker stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 (analog), 823 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 1, 2 Grundgesetz zu.

Die Kammer führt aus, dass Prominente zwar grundsätzlich mehr Einblicke in ihr Leben hinnehmen müssen und es Medien grundsätzlich freistehe, nach eigenen publizistischen Kriterien über das öffentliche Interesse zu befinden. So könnten auch "unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen" zulässig sein. Maßgeblich sei aber auch, dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste.

Diesen bewertete die Kammer als gering. "Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen", so das Verdikt.

Für die Befriedigung bloßer Neugier spreche auch, dass der Artikel keine grundsätzlichen Einordnungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans ("Groupies") mit ihren künstlerischen Idolen enthalte, ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied.

Wecker sei auch "kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann", so das Gericht.

Kein Widerspruch zu Feminismus, kein "MeToo"-Fall?

Eine Berichterstattung hätte womöglich auch rechtfertigen können, wenn die geschilderten intimen Beziehungen das von Wecker existierende Bild in Zweifel ziehen, sie ihn also etwa einer unwahren Selbstdarstellung überführen. Das, so das Gericht, sei der SZ jedoch nicht gelungen.

Die von der Münchner Medien- und Tech-Kanzlei Lausen Rechtsanwälte vertretene SZ hatte argumentiert, dass sich Wecker in der Vergangenheit als "Anarchist" oder "Feminist" bezeichnet habe und das in Widerspruch zu den geschilderten Intimbeziehungen stehe. 

Die Kammer folgte dem nicht: Ein Feminist "setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein", ein Anarchist lehne die Herrschaft von Menschen über Menschen als Form der Unterdrückung von Freiheit ab. "Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht", heißt es in dem Urteil.

Auch stünden weder Weckers künstlerisches Wirken noch seine Aussagen im Zuge der "MeToo"-Debatte 2020 zu den geschilderten Beziehungen in Widerspruch. "Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen ‚MeToo‘-Sachverhalt", so das Gericht. Diese seien “von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind”, so das Gericht unter Bezugnahme auf eine Definition des Center for American Progress. Dies werde Wecker aber auch von der SZ nicht vorgeworfen. 

Doch auch wenn man das anders sehen und "MeToo" begrifflich auch auf Fälle der "Ausnutzung informeller Machtgefälle" ausdehnen wolle, fielen die von der SZ berichteten Intimbeziehungen nicht darunter. Anders als die SZ meint, habe sich Wecker nicht "über körperliche und emotionale Grenzen hinweggesetzt", da die Beziehungen freiwilliger Natur gewesen seien und es zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum zu einvernehmlichem, wiederholtem Sex gekommen sei. 

Anwalt Höch: SZ nicht weit entfernt von Boulevardmethoden

Schließlich stehe Wecker nach so vielen Jahren auch ein Recht auf Vergessen zu. Dieses, so das Gericht, könnte sogar Mördern zustehen; Wecker hingegen werde nicht einmal eine Straftat vorgeworfen. 

Auch einen Fall der Selbstöffnung verneinte die Kammer. Das meint die Konstellation, dass die von einer identifizierenden Berichterstattung betroffene Person zuvor selbst bestimmte private oder intime Tatsachen preisgegeben hat. Sie muss dann eine diese Details aufgreifende öffentliche Debatte und Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen. Zu den drei von der SZ geschilderten Beziehungen habe Wecker sich nie öffentlich geäußert.

Weckers Anwalt Dominik Höch begrüßt das Urteil. In der SZ würden auf dem Rücken eines kranken Menschen Äußerungen aus dem Privatleben ausgebreitet. Aus Sicht von Herrn Wecker und seiner Familie stellt die Entscheidung eine Genugtuung dar und ein Zeichen, dass auch prominente Künstler nicht Freiwild für journalistische Auswüchse sind. Die Methoden der SZ seien von gewissen Boulevard-Medien nicht weit entfernt.

SZ spricht von "Ausreißer-Urteil" – und legt Berufung ein

Die SZ sieht das ganz anders. Das Urteil falle, was die Prüfung des öffentlichen Berichterstattungsinteresses angehe, aus der Rechtsprechungslinie, meint die Pressesprecherin der SZ, Julia Christoph, in einer Stellungnahme gegenüber LTO.

Die SZ spricht von einer "Ausreißer-Entscheidung". Das LG habe den Umfang des der Redaktion insofern zustehenden Einschätzungsspielraums "verkannt". Über Weckers Beziehungen zu berichten, "ist in erster Linie als Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung zu verstehen", so Christoph. Das öffentliche Interesse hieran bestehe unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit.

In der Folge des Urteils hat die SZ den Artikel komplett offline genommen, da aufgrund der Vielzahl der verbotenen Passagen eine Weiterverbreitung nicht sinnvoll möglich sei. Der Verlag will den Artikel aber in der nächsten Instanz verteidigen. Man habe inzwischen Berufung eingelegt, so die SZ-Pressesprecherin gegenüber LTO. 

Es wird sich also das Kammergericht in Berlin mit dem Fall beschäftigen. Dort war man zuletzt in Sachen "MeToo"-Berichterstattung streng. Entsprechende Vorwürfe gegenüber einem Galeristen wurden als rechtswidrig eingestuft, da er durch die Berichterstattung an den Pranger gestellt würde (Urt. v. 22.01.2026, 10 U 1/25).

Red. Hinweis: Zunächst hieß es zu Beginn des Textes unzutreffend, das Urteil des LG Berlin II bezöge sich auf den SZ-Artikel "Der Mann und das Mädchen" vom 19. November 2025. Dieser wird zwar im Urteil mehrfach genannt, Gegenstand des Unterlassungsantrags war aber nur der Text "Weckers vergessene Frauen" vom 29. Mai 2026 (korrigiert am 21.07.2026, 10:31 Uhr, mk).

Zitiervorschlag

Liedermacher gewinnt gegen Süddeutsche Zeitung vor LG Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60471 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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