Kollektiver Rechtsschutz zehn Jahre nach dem Abgasskandal: Das müh­same Ringen um Sam­mel­klagen

Gastbeitrag von Sören Kneffel

22.09.2025

Vor zehn Jahren wurde der VW-Dieselskandal öffentlich. Er führte der Politik die Bedeutsamkeit von "Sammelklagen" vor Augen. Doch der Weg zu effektivem kollektiven Rechsschutz war und ist mühsam, erläutert Sören Kneffel.

Vor zehn Jahren, am 20. September 2015, trat Martin Winterkorn an die Öffentlichkeit heran, räumte eine Abgasmanipulation ein und versprach umfangreiche Aufklärung. Vorausgegangen war dem eine Notice of Violation der US-Umweltbehörde EPA mit Vorwürfen gegen die Volkswagen AG, Volkswagen Group of America, Inc. und der Audi AG vom 18. September 2015.

Bekanntermaßen waren die Folgen gravierend und traten rasant ein. Binnen kurzer Zeit brach der Aktienkurs ein und durchbrach die Marke von 100 Euro nach unten hin – fast eine Kurshalbierung. Anfängliche Schadensschätzungen korrigierten Experten rasch von 6,5 Milliarden Euro auf 30 Milliarden Euro. Einschätzungen, die sich nach den aktuellen Berechnungen (etwa 33 Milliarden Euroa) als nahezu zutreffend erwiesen.

Langfristig war der Abgasskandal nicht nur prägend für die deutsche Wirtschaft, sondern auch für den kollektiven Rechtsschutz, also rechtliche Instrumente der Art einer Sammel- oder Verbandsklage, mit denen viele Betroffene gemeinsam als Einheit gegen ein Unternehmen oder einen Staat Rechte geltend machen.  Abzugrenzen sind Verbandsklagen von Massenindividualklagen, bei denen eine Vielzahl von Betroffenen aufgrund des gleichen oder eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes Klage erheben. Der Dieselskandal setzte die Politik unter Druck die Entwicklung des kollektiven Rechtsschutzes voranzutreiben. Zehn Jahre danach ist daher auch eine Bestandsaufnahme des kollektiven Rechtsschutzes und ein Rückblick auf dessen Entwicklung in Deutschland geboten.  

Die Furcht vor der Klageindustrie

Doch zunächst einen zeitlichen Schritt zurück zur Entwicklung des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland:

Vor dem Abgasskandal war die Entwicklung wenig dynamisch. Sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene herrschte jedenfalls zunächst Skepsis gegenüber der Implementierung echter Kollektivklagen. Die "Class Actions" in den USA waren nicht nur international betrachtet mit Interesse verfolgter Vorreiter. Sie wirkten in Europa abschreckend: befürchtet wurde die Entstehung einer Finanzierungs- und Klageindustrie, in der Akteure wie Prozessfinanzierer oder Hedgefonds/PE vertreten sind. Im Regelfall strecken dort die Prozessfinanzierer die laufenden Kosten gegen eine Gewinnbeteiligung vor.  Sowohl von Kritikern als auch von der Bundesregierung wurde darauf verwiesen, dass Sammelklagen nicht der deutschen "Rechtskultur" entsprächen.  

Die Finanzkrise und insbesondere der dritte Börsengang der Deutschen Telekom brachte aufgrund zahlreicher Prospekthaftungsklagen zwar das erste sektorspezifische Musterverfahren (KapMuG) im Jahr 2005 hervor. Doch eine lawinenartige Entwicklung des kollektiven Rechtsschutzes blieb aus, selbst  nach dem Börsenabsturz der sogenannten "Volksaktie". Ursächlich für die verhaltene Entwicklung war wohl, dass es an weiteren externen Anlässen in Gestalt von Massenindividualverfahren fehlte.  

"Unechte Sammelklage" durch Bündelung von Ansprüchen

Die private Wirtschaft auf Klägerseite zeigte sich hingegen zwischenzeitlich innovationsfreudiger: Die von echten Kollektivverfahren abzugrenzenden unechten Sammelklagen gewannen in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Im Gegensatz zu der Klage eines Kollektivs werden dabei eine Vielzahl an Individualklagen im Grundsatz nach dem folgenden "Einziehungsinkasso-Modell" gebündelt:  Die Masse an Individualansprüchen wird an ein "Klagevehikel" einen Rechts- bzw. Inkassodienstleister abgetreten, das sämtliche Ansprüche gebündelt geltend macht. Regelmäßig wird nur im Erfolgsfall eine Provision von dem Zedenten an den Rechts- bzw. Inkassodienstleister gezahlt. Im Falle der erfolglosen Geltendmachung fallen für den Anspruchsinhaber (Verbraucher oder Unternehmen) keine Kosten an ("unechtes Factoring"). 

Dieses Modell kommt bisher vor allem in Kartellschadensersatzprozessen zum Einsatz. Prominent ist etwa das als Inkassodienstleister registrierte Unternehmen "Cartel Damage Claims", das als eines der ersten Unternehmen in Europa dieses Geschäftsmodell – zum Beispiel Anfang der 2000er im sogenannten "Zementkartellverfahren" – verfolgte. Nach der Abtretung von Schadensersatzansprüchen in einer dreistelligen Millionenhöhe (Urteil vom 17.12.2013 - 37 O 200/09 (Kart) U), erfolgte die erste Klageerhebung vor dem LG Düsseldorf im Jahr 2005. Im Zentrum des Verfahrens stand die Wirksamkeit der Abtretungen und damit die Aktivlegitimation der Inkassodienstleisterin, die das LG Düsseldorf und später auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2015 – VI-U (Kart) 3/14) gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen einer möglichen geplanten Vereitelung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten als nichtig ansahen.  

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Wirksamkeit der Abtretung an ein so genanntes "Sammelklagen-Inkasso" noch immer diskutiert wird. Im Fokus steht dabei trotz einiger höchstrichterlicher Entscheidungen zu der Thematik allerdings die potenzielle Nichtigkeit wegen verbotener Rechtsdienstleistung durch Nichtanwälte. Hierzu wird noch dieses Jahr eine Entscheidung des BGH im sog. "Lkw-Kartell-Verfahren" erwartet. Im Jahr 2016 verhängte die EU-Kommission Milliarden-Bußgelder gegen Lkw-Unternehmen wie Daimler, Iveco oder Volvo/Renault, woraufhin die Ansprüche der Lkw-Käufer gebündelt geltend gemacht wurden (OLG München, Urteil 28. März 2024, 29 U 1319/20). 

Zu teuer fürs Prinzip – Kleinschäden werden selten eingeklagt

Ein grundlegendes Problem bei der Entwicklung des kollektiven Rechtsschutzes ist das rationale Desinteresse von Verbrauchern und Unternehmen. 

Bei Kleinstschäden ist es sowohl für ein Unternehmen als auch für einen Verbraucher unter Berücksichtigung einer Abwägung von Prozessrisiken, zeitlichem Aufwand, psychischen Belastungen einerseits und dem potenziellen Nutzen im Fall des Obsiegens andererseits oft nicht rational, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Mensch nach der neuroökonomischen und der experimentellen ökonomischen Forschung (vielfach) nicht mehr als reiner "homo oeconomicus" betrachtet wird, dürfte der rationale Abwägungsprozess für Unternehmen und Verbraucher regelmäßig einen gewichtigen Faktor bei der Rechtsverfolgungsentscheidung darstellen. 

Neue Impulse hinsichtlich des echten kollektiven Rechtsschutzes brachte erst der Abgasskandal. Er führte zur Einführung des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MFKG) im Jahr 2018, das mitunter mit einer Prise an Zynismus auch als "Lex VW" bezeichnet wird.  

Erfolglosigkeit der "alten" Musterfeststellungsklage

Die Musterfeststellungsklage erlaubt es qualifizierten Verbraucherverbänden, stellvertretend für viele Geschädigte eine Klage zu erheben. Dabei werden grundsätzliche Fragen – etwa ob einem Verbraucherkollektiv aufgrund eines einheitlichen Sachverhaltes einen Anspruch gegen ein Unternehmen zusteht– in einem einzigen Verfahren geklärt. Im ersten Schritt bedarf es keiner eigenen Klageerhebung des einzelnen Verbrauchers, damit die Feststellungen im Musterfeststellungsverfahren gelten. Ausreichend ist die Anmeldung in einem öffentlichen Klageregister. 

Anders als bei einer Sammelklage im US-amerikanischen Sinne führt die Musterfeststellungsklage jedoch nicht unmittelbar zu einer Auszahlung von Schadensersatz. Sie endet mit einem Feststellungsurteil, das die Rechtslage für die Betroffenen verbindlich klärt. Im Anschluss muss jede und jeder Einzelne den konkreten Anspruch – etwa eine Rückzahlung oder Entschädigung – in einem separaten zweiten Verfahren durchsetzen. 

Als Grund für die Einführung nennt die Gesetzesbegründung neben der einfacheren Rechtsdurchsetzung auch Entlastung der Gerichte. Antizipiert wurden jährlich 450 Verfahren und eine jährliche Entlastung der Amtsgerichte um 11.250 Individualverfahren.

Die Realität zeichnet jedoch ein anderes Bild: Gemäß einer Umfrage des Deutschen Richterbunds (DRB) waren im Jahr 2018 bereits 10.000, im Jahr 2019 sogar 40.000 und im Jahr 2020 dann 30.000 neue (Individual-)Verfahrenseingänge im "Abgasskandal" bei den Gerichten zu verzeichnen. Eine nie dagewesene Klageflut hielt die Gerichte in Atem. Auf das Instrument der Musterfeststellungsklage wurde demgegenüber weitgehend verzichtet. Von November 2019 bis Mitte Oktober 2023 lediglich durchschnittlich etwas mehr als sieben Musterfeststellungs-Klageverfahren pro Jahr anhängig gemacht (36 insgesamt, ca. 1,61 % des originären jährlichen Erwartungswertes von 450).  

Als Ursache wird im Nachhinein die "Zweistufigkeit" genannt, also dem Bedürfnis einer Folgeindividualklage, auch die Beschränkung der Klagebefugnis. Darüber hinaus wird die Begrenzung der Klagebefugnis  vor allem auf Verbraucherschutzorganisationen sowie die Begrenzung der Prozessfinanzierung als Minderungsfaktoren der Popularität identifiziert. 

Abhilfeklage nur unwesentlich attraktiver

Die "alte" Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO a.F. wurde durch das am 13. Oktober 2023 in Kraft getretene Verbraucherdurchsetzungsgesetz (VDUG) abgelöst. Als Klagearten sieht das VDuG neben einer Musterfeststellungsklage auch die neue Abhilfeklage vor, die auf kollektive Befriedigung, insbesondere Zahlungen an eine Vielzahl von Verbrauchern (auch kleine Unternehmen) gerichtet ist.  

Damit entfällt die vielfach kritisierte Zweistufigkeit teilweise, wobei der Verfahrensablauf der Abhilfeklage gestreckt ist und insbesondere bei der Klage auf Zahlung eines kollektiven Geldbetrages ebenfalls mehrere Stufen erfasst.

Es bleibt dagegen auch bei der Abhilfeklage sowohl bei einer weitgehenden Begrenzung der Klagebefugnis auf Verbraucherschutzorganisationen sowie einer – wenn auch gegenüber der alten Musterfeststellungsklage modifizierten – Begrenzung der Prozessfinanzierung auf maximal 10 % der mit der Klage verfolgten Leistung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 VDuG). 

Mutmaßlich aufgrund der negativen Vorerfahrung antizipierte der Gesetzgeber dieses Mal konservativer 15 Abhilfeklagen und 10 Musterfeststellungsklagen jährlich (BT-Drs. 20/6520, 66). Weil ein Individualfolgeverfahren nicht erforderlich sei, wertete der Gesetzgeber die Abhilfeklage als attraktiver.  

Seit Oktober 2023, einem Zeitraum von fast zwei Jahren, wurden 10 Verbandsklagen erhoben (2 reine MFK, 5 Abhilfeklagen, 3 Kombinationen) und im Verbandsklageregister eingetragen. Bisher wurde daher der Schnitt von 7,25 neuer Verfahrenseingänge pro Jahr der alten Musterfeststellungsklage sogar unterschritten. Trotz fehlender empirischer Verlässlichkeit und Varianzabhängigkeit drängt sich die Vermutung auf, dass die "Zweistufigkeit", wenn überhaupt, nur ein Grund für die rein zahlenmäßige Erfolglosigkeit der alten Musterfeststellungsklage war. Jedenfalls einen gewichtigen weiteren Grund dürften die weitgehenden Begrenzungen von Klageberechtigung und Drittfinanzierung sein. Schließlich ist die Abhilfeklage auf Klägerseite auch für die anwaltlichen Vertreter unattraktiv. Ohne eine Honorarvereinbarung, die mit qualifizierten Verbraucherverbänden typischerweise nicht getroffen werden dürfte, ist das anwaltliche Honorar wegen der Deckelung des Streitwertes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 300.000 Euro im Verhältnis zu Aufwand und Umfang gering. Anwälte der Kläger sind daher altruistisch oder durch Marketing-Effekte wegen der Öffentlichkeitswirksamkeit motiviert. Wirtschaftlich sind die Verfahren für Klägeranwälte nicht. 

Skepsis gegenüber kollektivem Rechtsschutz überwinden

Bemerkenswert ist, dass eine grundlegende Skepsis gegenüber der Popularität des Modells des kollektiven Rechtsschutzes sowohl in der VDuG als auch der zugrunde liegenden Verbandsklagenrichtlinie zum Ausdruck kommt. Wohl auch aufgrund der enttäuschend geringen Zahlen bei der alten Musterfeststellungsklage ist eine Evaluation in der Verbandsklagenrichtlinie vorgesehen. Sollten die Anzahl der Klageerhebungen nicht signifikant ansteigen, ist spätestens in drei Jahren ein weiteres Nachsteuern des Gesetzgebers zu vermuten, auch weil der Druck zur Entlastung der Justiz in Anbetracht der Massen-Individualverfahren wahrscheinlich größer werden wird. Die Reformgeschichte des echten kollektiven Rechtsschutzes steht daher erst am Anfang.

Es ist festzuhalten, dass die Verbandsklage trotz der Möglichkeit der Klage auf Zahlung wegen der Begrenzungen der Klagebefugnis und Drittfinanzierung unattraktiv ist. Der Gesetzgeber hat selbst zutreffend erfasst, dass auch Unternehmen von dem rationalen Desinteresse betroffen sind (§ 1 Abs. 2 VDuG). Die Entwicklung der Individualmassenklagen zeigt, dass sowohl seitens der Verbraucher als auch der Unternehmen ein Bedürfnis für die kollektive Geltendmachung von Rechten besteht. Hierzu in Widerspruch steht die Begrenzung der Klageberechtigung auf Verbraucherverbände. Eine konsequente Überwindung des rationalen Desinteresses, die auch zur Entlastung der Justiz führt, würde demnach die Ausweitung der Klagebefugnis voraussetzen.

Nur dann könnte eine sektorübergreifende Klageart geschaffen werden, die sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen eine echte Alternative zu Individualmassenklagen bildet. Auch die Möglichkeit der Drittfinanzierung sollte jedenfalls ausgeweitet werden. Einerseits ermöglicht der Gesetzgeber, dass sich Verbraucher oder Unternehmen aufgrund eines rational-wirtschaftlichen Abwägungsprozesses zur Klageerhebung zusammenschließen. Andererseits soll aber die Instrumentalisierung der Klage für Gewinnabsichten vermieden werden. Hierin liegt ein weiterer Widerspruch, sodass die Begrenzungen der Drittfinanzierung ebenfalls auf den Prüfstand zu stellen sind. Anzustreben ist eine sektorübergreifende Verbandsklage, die sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen attraktiv ist.

(c) GÖRG

Der Autor Sören Kneffel ist Rechtsanwalt bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Er berät sowohl nationale als auch internationale Unternehmen im Bereich der Prozessführung und Schiedsbarkeit.

Zitiervorschlag

Kollektiver Rechtsschutz zehn Jahre nach dem Abgasskandal: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58193 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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