StGB-Verschärfung so gut wie sicher: Anwalts­ver­bände ver­ur­teilen Aktio­nismus beim Thema K.O.-Tropfen

von Hasso Suliak

08.07.2025

In Kürze wird der Bundestag entscheiden, ob die Verabreichung von K.O.-Tropfen, etwa um eine Person sexuell gefügig zu machen, einer schärferen, speziellen Strafandrohung im StGB bedarf. Reine Symbolpolitik oder sinnvoller Opferschutz?

Mit harscher Kritik haben die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrates reagiert, die seit Ende Juni auch den Bundestag beschäftigt (BT-Ds. 21/551). Es geht um das heimliche Verabreichen von K.O-Tropfen im Zusammenhang mit Sexual- und Raubdelikten. Nach Ansicht der Länder besteht sowohl im Rahmen von § 177 Strafgesetzbuch (StGB), der sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafe stellt, als auch beim schweren Raub nach § 250 StGB eine Strafbarkeitslücke bzw. ein deutlich zu niedriger Strafrahmen.  

Losgetreten hatte die rechtspolitische Diskussion (und die daraufhin von Nordrhein-Westfalen, Hamburg und dem Saarland gestartete Gesetzesinitiative) im Oktober 2024 der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). LTO hatte über den Beschluss vom 08.10.24 berichtet (Az. 5 StR 382/24.2). Danach stellen K.O.-Tropfen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hineingegeben wurden, ein gefährliches Werkzeug i. S. v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

BGH: Verhalten nach anderen Tatbeständen strafbar

Denn diese Kategorie, so der BGH, könne nur auf feste Körper angewendet werden, nicht jedoch auf Flüssigkeiten. Allerdings stellte der Senat auch klar, dass ein solches Verhalten aktuell bereits strafbar sei – es falle jedoch bislang nicht unter den betreffenden Qualifikationstatbestand, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht.

Im konkreten Fall hatte ein Mann zwei Frauen in seine Wohnung eingeladen und sich entschlossen, ihnen heimlich Liquid Ecstasy bzw. K.O.-Tropfen zu verabreichen. Laut BGH wollte er dadurch die Frauen sexuell enthemmen, um dann mit und an ihnen sexuelle Handlungen zu vollziehen und sich durch gegenseitige sexuelle Handlungen der Frauen sexuell zu erregen.

Die Vorinstanz, das Landgericht Dresden, hatte noch entschieden, dass der Täter nicht nur Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe nicht unter einem Jahr) ausgeübt, sondern auch ein "gefährliches Werkzeug" nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 (Mindeststrafe fünf Jahre) bei seiner Tat verwendet habe. Der BGH indes sah das nicht so. Allerdings betonte der Senat, dass die Beibringung von sedierenden Stoffen – wie es sog. K.O.-Tropfen sind – dem Tatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB (Mindesstrafe drei Jahre) unterfällt.* Denn der Täter führe "ein Mittel bei sich, um 
den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden". Außerdem verwies er auf die Tatvariante des § 177 Abs. 8 Nr. 2b, der die "Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer" bestraft, die ebenfalls ein Strafminimum von fünf Jahren vorsieht. Auch diese komme in derartigen K.O.-Tropfen-Fällen in Betracht.

NRW, Hamburg und Saarland starten BR-Initiative

Obwohl der BGH somit auf eine Reihe einschlägiger Straftatbestände hingewiesen hatte, die ein hohes Strafmaß ermöglichen, ließ der Beschluss vor allem die Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg und das Saarland nicht in Ruhe. Sie starteten eine Bundesratsinitiative und behaupteten: Durch die Entscheidung des BGH sei eine Strafbarkeitslücke sichtbar geworden. Zur Beseitigung des "jetzigen, unbefriedigenden Zustandes", wonach die Mindeststrafe derartiger Tat nur bei drei Jahren liege, müssten die Tatbestände der § 250 Abs. 2 (qualifizierter schwerer Raub) und § 177 Abs. 8 StGB (Qualifikation des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung) um das Merkmal der "Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen" zur Ausführung der Tat ergänzt werden. Nur so würde dem Schuldgehalt derartiger Taten gerecht.  

Ihre Begründung: "Bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen handelt es sich um eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des § 250 Absatz 2 StGB und des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbare Gefährlichkeit in sich birgt und zudem durch eine mit einem hinterlistigen Überfall vergleichbare, besondere Schuldkomponente gekennzeichnet ist. In der Gesamtschau rechtfertigt und erfordert dies die Anwendung eines erhöhten Mindeststrafrahmens von fünf Jahren." Im Übrigen sei die vorgeschlagene Gesetzesänderung erforderlich, weil „immer mehr Menschen [...] Opfer von sog. K.O.-Tropfen“ würden. Empirische Daten aus Baden-Württemberg belegten, "dass es sich bei ca. 80 Prozent der Opfer um Frauen und bei ca. 20 Prozent der Opfer um Männer handelt".

DAV: "Signalträchtiger Aktionismus"

Bei den deutschen Anwaltsverbänden stößt diese Argumentation auf Kopfschütteln. In einer LTO seit Anfang der Woche vorliegenden Stellungnahme der BRAK widerspricht diese nahezu allen Erwägungen der Länder. Grundsätzlich lasse sich eine belastbare Aussage darüber, ob die Fallzahlen tatsächlich ein Besorgnis erregendes Ausmaß in der Diskotheken- und Raver-Szene angenommen hätten, nicht treffen. "Nicht nur sind K.O.-Tropfen wegen der Abbauprozesse zeitlich nur begrenzt nachweisbar, sondern der typische bewusste Begleitkonsum von Alkohol oder Drogen verzerrt die Daten zusätzlich. Die Verwendung von K.O.-Tropfen wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht eigens erfasst, weil davon auszugehen ist, dass das Dunkelfeld zu groß wäre, die Zahlen deshalb eher verzerrend als aufklärend wirkten."  

Der DAV kritisiert in seiner Stellungnahme, öffentlichkeitswirksame Einzelfälle, die in dem Gesetzesentwurf auch benannt würden (wie etwa der Fall Gisèle Pélicot), hätten die Initiatoren dazu verführt, "die rechtliche Dimension, die Dogmatik und den rechtlichen Handlungsbedarf zugunsten eines eher signalträchtigen Aktionismus zu relativieren".

Laut DAV und BRAK besteht in materiellrechtlicher Hinsicht bei der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen keine Regelungslücke: "Das geltende Recht in der zutreffenden Auslegung und Anwendung durch den BGH erfasst die Fälle der heimlichen Beibringung sog. K.O.-Tropfen ausreichend und ermöglicht eine angemessene Bestrafung des Täters. Bei höchststrafwürdigen Fällen nach dem ausdrücklichen, kriminalpolitisch vorausschauenden Hinweis im Beschluss des 5. Strafsenats ist auch die höchste in Deutschland mögliche zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren möglich", heißt es in der BRAK-Stellungnahme.

Im Übrigen komme nach der Entscheidung des BGH in derartigen Fällen auch eine Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB ("Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt …") als weiterer straferhöhend wirkender Strafzumessungsgrund in Betracht. Und selbst der Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts der Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 227, 22, 23 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe sei oft einschlägig.

BRAK: "Rationale rechtswissenschaftliche Debatte wird ignoriert"

Ernüchtert resümiert die BRAK daher: "Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf um eine vornehmlich als aktionistisch einzustufende, offensichtlich partei- und länderübergreifende Symbolpolitik, die trotz fehlenden Regelungsbedürfnisses über den engeren Bereich der Fachöffentlichkeit hinaus damit punkten will, 'eine härtere Gangart einzuschlagen'". Gleichzeitig gehe der Gesetzgeber mit höchstrichterlicher Rechtsprechung einseitig, selektiv und interessengeleitet um und werde damit dem in der Rechtswissenschaft bislang unwidersprochen gebliebenen Beschluss des BGH nicht gerecht. Er ignoriere, was eine rationale rechtswissenschaftliche Debatte an fundierter Kritik gegenüber solchen Bestrebungen der Gesetzgebung vorgebracht hat.

Der Vorwurf, der Gesetzentwurf sei populistisch und widerspreche einer rationalen rechtswissenschaftlichen Debatte, dürfte vor allem grünen Rechtspolitikern zu schaffen machen, die sich traditionell für eine evidenzbasierte, sachliche Kriminalpolitik einsetzen. Umso erstaunlicher ist es daher, dass mit Anna Gallina (Hamburg) und Benjamin Limbach (NRW) gleich zwei grüne Justizminister:innen zu den Initiatoren der StGB-Verschärfung zählen. In der Bundesratsdebatte am 23. Mai bekamen sie vom hessischen CDU-Ministerpräsidenten Boris Rhein für ihren Vorschlag ausdrückliches Lob: "Es ist gut, wenn der Bundesrat jetzt eine massive Sicherheitsoffensive, insbesondere für Mädchen und Frauen, initiiert. (…) Ich will mich noch mal sehr herzlich für diese wirklich gute Initiative bedanken."

Koalition und Grüne signalisieren Zustimmung im Bundestag

Dass der Bundestag der Strafverschärfung demnächst zustimmen wird, ist wahrscheinlich. An der Union jedenfalls dürfte die StGB-Änderung wohl nicht scheitern. Zwar nehme man die Kritik aus der Strafrechtswissenschaft und von Teilen der Anwaltschaft ernst, so der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Prof. Günter Krings (CDU) gegenüber LTO. "Doch bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten muss das Schutzinteresse der potenziellen Opfer, insbesondere von Frauen, höher gewichtet werden als dogmatische Debatten über mögliche Doppelungen im Strafrecht." Es gehe um eine klare politische Botschaft: "Solche Taten sind besonders schwerwiegend und das muss sich auch im Gesetz widerspiegeln."

Auch der sozialdemokratische Koalitionspartner signalisierte gegenüber LTO Zustimmung für das Anliegen der Länder. So erklärte die rechtspolitische Sprecherin der SPD, Carmen Wegge: "Die Kritik der Anwaltsverbände nehme ich zur Kenntnis, teile ihre Bewertung jedoch nicht. Die Opfer von K.O.-Tropfen werden durch ihre Wirkung wehrlos gemacht und einem erheblichen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt." Die Einführung eines neuen Qualifikationsmerkmals in § 177 Abs. 8 und § 250 Abs. 2 StGB werde dazu führen, dass künftig ein erhöhter Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren greift und man damit der besonderen Gefährlichkeit solcher Taten gerecht werde. K.O.-Tropfen, so Wegge, seinen gerade im Kontext sexueller Übergriffe ein verbreitetes Phänomen. Die Einführung eines neuen Qualifikationsmerkmals werde zu einem stärkeren Opferschutz beitragen und insgesamt für mehr Sicherheit von Frauen führen.

Zustimmen werden dem Gesetzentwurf wohl auch die Grünen im Bundestag. Deren Obfrau im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Dr. Lena Gumnior, wischt die Kritik der Anwaltsverbände ebenfalls zur Seite: "Die Verabreichung von K.O.-Tropfen wirkt sich im Sexualstrafrecht bisher nicht strafschärfend aus, obwohl der Einsatz einen vergleichbaren Unrechtsgehalt wie die bisherigen Strafschärfungsgründe in § 177 Abs. 8 StGB aufweist", so die Abgeordnete. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, "warum bei einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verabreichung von K.O.-Tropfen strafschärfend wirkt, aber bei einem sexuellen Übergriff, § 177 Abs. 8 StGB, dies nicht der Fall sein soll".

Zweifel im BMJV

Vorsichtige Zweifel an der Sinnhaftigkeit der StGB-Änderung kommen allenfalls aus dem SPD-geführten BMJV. "Das deutsche Strafrecht bietet bereits konkrete Möglichkeiten für eine schuldangemessene Bestrafung bei dem Einsatz psychotroper Substanzen zur Begehung von Straftaten. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom Oktober 2024 betont", erklärte eine Ministeriumssprecherin gegenüber LTO.

*Nach Veröffentlichung des Artikels am 09.07.2025 (7:55 Uhr) ergänzt.    

Zitiervorschlag

StGB-Verschärfung so gut wie sicher: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57609 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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