Druckversion
Samstag, 3.10.2026, 12:18 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/klagen-gegen-energiewende-leben-und-gesundheit-geht-vor-eigentum
Fenster schließen
Artikel drucken
3503

Klagen gegen Energiewende: Leben und Gesundheit geht vor Eigentum

Prof. Dr. Joachim Wieland

14.06.2011

Trotz aller Appelle bleiben die großen AKW-Betreiber wegen befürchteter hoher Verluste und Kosten bei der Ankündigung rechtlicher Schritte gegen den Atomausstieg. Ein wohl aussichtsloser Plan, denn angesichts der potentiellen Gefährdungen von und durch Kraftwerke konnte der Gesetzgeber gar nicht anders, als den Eigentumsschutz neu zu definieren. Von Joachim Wieland.

Anzeige

Der Verzicht auf die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke und der gestufte Ausstieg bis 2022 treffen die Betreiber hart. Statt der erhofften Milliardengewinne aus dem Weiterbetrieb ihrer Kraftwerke sehen sie Stilllegungskosten entgegen. Trotzdem wären Entschädigungsforderungen rechtlich nicht begründet.

Wird eine Genehmigung zum Betrieb einer Atomanlage widerrufen, so ist schon nach geltendem Atomrecht eine Entschädigungspflicht ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Widerruf wegen einer nachträglich eingetretenen, in der genehmigten Anlage begründeten erheblichen Gefährdung der Beschäftigen, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen werden musste, § 18 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz (AtG).

Da die Reaktorsicherheitskommission vor wenigen Wochen amtlich festgestellt hat, dass kein deutsches Kernkraftwerk gegen den Absturz eines schweren Passagierflugzeuges geschützt ist, liegt eine erhebliche Gefährdung vor. Dementsprechend steht die Pflicht zum Widerruf der Betriebsgenehmigungen im Raum. Diese muss gemäß § 17 Abs. 5 AtG dann erfolgen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

BVerfG: Staat übernimmt durch Genehmigung Mitverantwortung

Die gesetzliche Regelung zeigt, dass kein Bestandsschutz für atomrechtliche Genehmigungen besteht, wenn erhebliche Gefährdungen drohen. Auch eine Entschädigungspflicht scheidet aus, weil die Gefährdung nachträglich eingetreten ist: Als die neueren deutschen Atomkraftwerke genehmigt wurden, war die Möglichkeit des Absturzes eines schweren Flugzeugs noch nicht gegeben.

Die Gesetzeslage entspricht auch dem gebotenen Grundrechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1979 entschieden, dass angesichts der Art und Schwere möglicher Gefahren bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts genügen müsse, um die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit konkret auszulösen.

Die Karlsruher Richter betonten damals, dass der Staat eine eigene  Mitverantwortung für diese Gefahren übernimmt, wenn er ein Kernkraftwerk trotz des in ihm verkörperten außerordentlichen Gefährdungspotentials im Allgemeininteresse an der Energieversorgung genehmigt und dadurch die körperliche Integrität Dritter Gefährdungen aussetzt, die sie nicht beeinflussen und denen sie kaum ausweichen können. Deshalb gelten für die Genehmigungen von Kernkraftwerken die gleichen Maßstäbe wie für staatliche Eingriffe in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Dementsprechend stellte das BVerfG unmissverständlich fest: "Inhaltlich sind also die Genehmigungsvoraussetzungen so gefasst, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Genehmigung dann zu versagen ist, wenn die Anlage zu Schäden führen kann, die sich als Grundrechtsverletzung darstellen; auch im Hinblick auf ein verbleibendes Restrisiko in Gestalt einer künftigen Grundrechtsgefährdung lässt das Gesetz eine Genehmigung nur dann zu, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen ist, dass solche Schadensereignisse eintreten".

Nach den Feststellungen der Reaktor-Sicherheitskommission ist ein Schaden durch den Absturz eines schweren Flugzeugs auf ein Kernkraftwerk nicht etwa praktisch ausgeschlossen, sondern ein reales Risiko.

Anzeige

Investitionen der Betreiber durch Gewinne mehr als ausgeglichen

Der Gesetzgeber musste diesen dynamischen Grundrechtsschutz verwirklichen. Er legt durch die geplante Atomrechtsnovelle Inhalt und Grenzen des Eigentumsschutzes in verhältnismäßiger Weise neu fest. Das mit dem Atomausstieg verfolgte Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit ist ihm von Verfassungs wegen vorgegeben. Die Aufhebung der Betriebsgenehmigungen der Kernkraftwerke ist offensichtlich geeignet, den Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Ein milderes Mittel ist weder ersichtlich noch wird es von den Betreibern geltend gemacht.

Schließlich ist der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie den Unternehmen auch zumutbar, weil er inhaltlich im Wesentlichen der großzügig berechneten Übergangsregelung entspricht, der sie 2002 ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem sind die Investitionen in die deutschen Kernkraftwerke für alle Unternehmen durch die erzielten Gewinne mehr als ausgeglichen.

Unabhängig davon geht der Gesundheitsschutz von Verfassungs wegen dem Investitionsschutz uneingeschränkt vor. Die Laufzeitverlängerung konnte die Rechtsposition der Betreiber nicht stärken, weil wegen der Verfahren vor dem BVerfG um die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeitverlängerung kein Vertrauensschutz entstehen konnte.

Die Energieversorgungsunternehmen sind also gut beraten, wenn sie auf Entschädigungsforderungen verzichten und darauf hoffen, dass der Gesetzgeber trotz der nunmehr amtlich festgestellten Gefahren die Laufzeit aus Gründen des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht noch weiter verkürzt.

Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und hat dem Bundesumweltminister im Mai und Juni 2010 zwei Rechtsgutachten zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes über die Verlängerung der Laufzeit von Kernkraftwerken erstattet.

 

Mehr auf LTO.de:

Streit um Kernkraftwerke: Warum die Atomenergie Grundrechte verletzt

Atompolitik in Deutschland: "Kein Jurist teilt die Position der Regierung"

Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke: Die Opposition bringt sich in Stellung

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Klagen gegen Energiewende: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3503 (abgerufen am: 05.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Atomkraft
    • Wirtschaft
Anne Brorhilker 02.10.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Anne Bror­hilker

"Die gesetzlich mildere Behandlung von Steuerhinterziehung im Vergleich zum allgemeinen Betrug finde ich nicht plausibel", sagt Anne Brorhilker. Sie erklärt ihr Verständnis von Gerechtigkeit und verrät, wie sie Vergleiche mit Robin Hood findet.

Artikel lesen
Homepage der Bundesagentur für Arbeit 23.07.2026
Arbeitsamt

So soll die Arbeitsförderung moderner werden:

Vide­obe­ra­tung und Job-to-Job-Erpro­bung

Die Bundesregierung will der Arbeitsagentur ein umfassendes Update verpassen – zumindest auf dem Papier. Das Gesetz verspricht moderne Kommunikation, sichere Daten und neue Instrumente. Eine Einordnung von Alexandra Groth und Marko Vraetz.

Artikel lesen
Das Containerschiff des Unternehmens CMA CGM verlässt am 23.04.2026 den Hafen von Marseille. 06.05.2026
Trump

Straße von Hormus:

USA beenden Eskorte für Han­dels­schiffe wieder

Erst am Montag hatten die USA begonnen, Handelsschiffe aus der Straße von Hormus zu eskortieren. Nach nur einem Tag setzte Donald Trump den Einsatz wieder aus: Es habe große Fortschritte bei den Atomverhandlungen mit dem Iran gegeben.

Artikel lesen
Lars Klingbeil am 28.04.2026 bei der Klausurtagung der SPD-Landesgruppen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. 30.04.2026
Steuerhinterziehung

Strafbefreiende Selbstanzeige:

Warum Kling­beils Reform ihr Ziel ver­fehlt

Wer in größeren Summen Steuern hinterzogen hat, soll sich nicht mehr "freikaufen" können. Dieser Vorstoß brächte aber keinen Erfolg, sondern weniger Aufklärung und mehr verdeckte Vermögen, sagen Rainer Biesgen und Philipp J. Butler.

Artikel lesen
Blick auf ein Schiff, das während der zweiwöchigen Waffenruhe im Oman durch die Straße von Hormus fährt. 16.04.2026
Krieg

Wechselseitige Blockaden der Straße von Hormus:

Kein Durch­kommen

Die Straße von Hormus kann nicht befahren werden. Dass der Iran für eine sichere Durchfahrt "Gebühren" verlangt, ist rechtswidrig. Auf das amerikanische Vorgehen trifft das nur in Teilen zu, findet Simon Gauseweg.

Artikel lesen
Die LaFarge-Fabrik in der syrischen Wüste 13.04.2026
Unternehmen

Zementhersteller zahlte Millionenbeträge an Terroristen:

Lafarge und acht Ex-Mit­ar­beiter ver­ur­teilt

Zementhersteller Lafarge zahlte fünf Millionen Euro an bewaffnete Gruppen, um während des Bürgerkriegs in Syrien produzieren zu können. Ein Pariser Gericht verurteilte das Unternehmen und Ex-Mitarbeiter nun wegen Terrorismusfinanzierung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen
Jus­t­i­tiar/in (m/w/d)

Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen, Düs­sel­dorf

Logo von ADVANT Beiten
As­so­cia­te (w/m/d) – Steu­er­recht

ADVANT Beiten, Düs­sel­dorf

Logo von Rheda-Wiedenbrück
Ab­tei­lungs­lei­tung Recht und Ge­mein­de­ver­fas­sung (m/w/d)

Rheda-Wiedenbrück, Rhe­da-Wie­den­brück

Logo von Energieversorgung Oberhausen AG
Stabs­be­reichs­lei­tung Ju­ris­ti­sche Di­ens­te (m/w/d)

Energieversorgung Oberhausen AG, Ober­hau­sen

Logo von Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb)
JU­RIS­TI­SCHE*R RE­FE­RENT*IN

Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb), Pots­dam und 1 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Öf­f­ent­li­ches (Wirt­schafts-) Recht (w/m/d)

Noerr, Ber­lin

Logo von Bundesministerium der Finanzen
Trainee­pro­gramm für Ju­ris­tin­nen / Ju­ris­ten (w/m/d) mit ers­ter Prü­fung (§...

Bundesministerium der Finanzen, Ber­lin

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d) | Ber­lin

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Umwelt‑ und Planungsrecht: Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung

23.10.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Verwaltungsprozessrecht: Fehler des Verwaltungsverfahrens und deren Folgen

30.10.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
BauGB-Novelle 2026: "Game changer" oder bloße Randkorrekturen?

13.11.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte zum Baurecht

25.11.2026, Hamburg

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH