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Rechtliche Einordnung des Kiss-Cam-Eklats: Ver­öf­f­ent­li­chung wäre nach deut­schem Recht illegal

Gastbeitrag von Dr. Lucas Brost

22.07.2025

Kiss-Cam

Nicht jeder Moment, den eine Kiss-Cam in einem Stadion festhält, ist für die Abgebildeten ein Grund zur Freude. Foto: picture alliance / Everett Collection | ©20thCentFox/Courtesy Everett Collection

Eine von der sogenannten Kiss-Cam bei einem Coldplay-Konzert enthüllte mutmaßliche Affäre beschäftigt seit Tagen das Netz. Der ertappte Top-Manager tritt nun zurück. Wie ist der Vorgang rechtlich einzuordnen? Lucas Brost mit einer Analyse.

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Ein Coldplay-Konzert, ein warmer Sommerabend und eine Kiss-Cam, die auf zwei Personen in inniger Umarmung blendet – eine scheinbar alltägliche Szene. Plötzlich drehen sich beide Protagonisten sichtbar peinlich berührt weg und Coldplay-Sänger Chris Martin kommentiert die Szene mit einem Affärenverdacht.

Kurz darauf taucht der Clip auf TikTok auf – und löst eine mediale Lawine aus. Die beiden Konzertbesucher stehen schlagartig im grellen Scheinwerferlicht der Weltöffentlichkeit – und werden komplett durchleuchtet, ohne Rücksicht auf ihre Privatsphäre.

Es stellt sich die Frage, wie ein vergleichbarer Vorfall in Deutschland rechtlich zu bewerten wäre.

Recht am eigenen Bild bei Konzertbesuchen

Das deutsche Recht kennt seit 1907 das "Recht am eigenen Bild", das jeder Person nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zusteht. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen der Öffentlichkeit präsentiert werden.

Blendet man mögliche Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zunächst aus, so stellt die Einblendung durch eine Kiss-Cam eine Verletzung dieses Rechts am eigenen Bild dar. Umarmen sich die eingeblendeten Personen, winken in die Kamera oder küssen sich gar, kann indes eine konkludente Einwilligung angenommen werden. Im Fall des Coldplay-Konzerts dürfte eine solche konkludente Einwilligung aber gerade nicht vorliegen, da sich die beiden Protagonisten sichtbar peinlich berührt abwendeten.

Auch die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, der die Veröffentlichung von Bildern bei öffentlichen Versammlungen oder ähnlichen Ereignissen erlaubt, dürfte hier nicht greifen. Diese Vorschrift gilt nur, wenn die abgebildeten Personen als Teil einer größeren Menschenmenge erscheinen und nicht gezielt herausgestellt werden. Im vorliegenden Fall wurden die beiden jedoch gezielt und isoliert gezeigt. Damit ist der Schutzbereich dieser Ausnahme überschritten.

Einwilligung nach AGB?  

Was zahlreichen Konzertgängern jedoch nicht bewusst sein dürfte, ist die Tatsache, dass Konzertveranstalter in der Regel eine Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung von Bildnisaufnahmen in den AGB festhalten. Solche Regelungen sind grundsätzlich wirksam, sofern sie den Anforderungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen, insbesondere den Maßstäben der Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der Zumutbarkeit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen solche AGB-Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner darstellen (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Einwilligung in Bildaufnahmen ist dann zulässig, wenn für den durchschnittlichen Vertragspartner klar erkennbar ist, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die Aufnahmen genutzt werden können. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Klausel eine sehr weitgehende oder unbestimmte Nutzung erlaubt – etwa für beliebige Zwecke oder auf unbestimmte Dauer –, da dies gegen das Transparenzgebot verstoßen kann.

Zulässig sind solche AGB-Klauseln dann, wenn sich die Nutzung auf interne Zwecke, z. B. zur Berichterstattung über die Veranstaltung, beschränkt und keine kommerzielle Verwertung – etwa in der Werbung – vorgesehen ist. Eine weitergehende Nutzung würde regelmäßig eine ausdrückliche, gesondert erklärte Einwilligung erfordern.

Erfolgte Veröffentlichung nach deutschem Recht rechtswidrig

Die Besonderheit des Kiss-Cam-Falls bestand indes darin, dass nicht die Band oder der Konzertveranstalter die Aufnahme veröffentlichte, sondern Konzertteilnehmer, die die sog. Kiss-Cam abfilmten und die Aufnahmen auf öffentlich einsehbaren Plattformen wie Tiktok und Instagram veröffentlichten.  

Diesen Personen gegenüber hatten die beiden Protagonisten sicherlich keine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Die Publikation einer möglichen außerehelichen Affäre erfüllt zudem kein öffentliches Informationsinteresse und stellt erst recht kein zeitgeschichtliches Ereignis dar, sodass die weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 KunstUrhG nicht greifen.  

Nach deutschem Recht wäre demnach bereits die Erstveröffentlichung solcher Aufnahmen rechtswidrig.  

Nach der ersten Veröffentlichung fielen die Reaktionen gnadenlos aus: Sowohl der verheiratete CEO als auch dessen Personalchefin wurden unter Nennung ihrer Klarnamen öffentlich gemacht, begleitet von weiteren persönlichen Details. Auch deren Privatleben geriet zunehmend ins Visier der Öffentlichkeit.

Unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre

Name und Foto der Ehefrau des CEOs wurden veröffentlicht, auch Bilder der Kinder tauchten auf sozialen Netzwerken auf. Auf dem Facebook-Profil der betrogenen Ex-Frau ermittelten Journalisten, dass diese den Nachnamen ihres Ehemanns bereits entfernt habe.

Diese enormen Eingriffe in die Privatsphäre sind unverhältnismäßig, führt man sich vor Augen, dass die beiden privat ein Konzert besuchten und nicht davon ausgehen mussten, sie würden der Öffentlichkeit derart vorgeführt. Auch der vielfach in den Medien zu lesende Hinweis, es handele sich um einen verheirateten CEO eines bekannten Tech-Unternehmens, ist für die Frage, ob solche Aufnahme gezeigt werden dürfen, zunächst ohne Relevanz.  

Ein CEO darf in Erwartung, dass er ungestört mit seiner Affäre einen schönen Abend verbringt, ein Konzert besuchen. Es hat ein Recht auf Privatsphäre wie jeder normale Bürger, solange er nicht zuvor die Öffentlichkeit an seinem Privatleben hat teilhaben lassen.  

Kommerzielle Verwendung und Memes

Doch damit nicht genug: Das virale Bild der Kiss-Cam-Szene wird inzwischen nicht nur in sozialen Medien verbreitet, sondern auch gezielt für kommerzielle Zwecke eingesetzt – etwa durch den Autovermieter SIXT, der für seine provokanten Werbekampagnen bekannt ist. Zwar hat das Unternehmen die Gesichter der abgebildeten Personen verpixelt, was zumindest auf ein gewisses Problembewusstsein schließen lässt.  

Dennoch bleibt die rechtliche Lage heikel: Anders als bei der Verwendung von Bildern amtierender Politiker – die unter den Ausnahmetatbestand der Bildberichterstattung über Personen des Zeitgeschehens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) fallen können – handelt es sich hier um Privatpersonen, deren Einwilligung für eine kommerzielle Nutzung erforderlich wäre. Selbst mit Verfremdung kann eine Identifizierbarkeit über Kontextinformationen bestehen bleiben.  

Noch schwerer kontrollierbar ist die anschließende Meme-Verbreitung im Internet. Memes sind meist humorvolle oder satirische Kommentare, die sich durch eine enorme Reichweite und schnelle Verbreitung auszeichnen. Juristisch bewegen sie sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz). Zwar kann die satirische oder parodistische Nutzung eines Bildes grundsätzlich durch diese Grundrechte gedeckt sein, doch gilt auch hier: Die Rechte der abgebildeten Personen dürfen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die Rechtsprechung zieht die Grenze dort, wo die Darstellung entwürdigend, herabsetzend oder bloßstellend wirkt.  

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Was einmal viral geht, lässt sich nicht mehr einfangen

Der Kiss-Cam-Eklat verdeutlicht prägnante Merkmale der modernen Medienwelt. Zum einen die ständige Präsenz von Kameras: Mit zwei Klicks auf dem Smartphone ist jeder private Moment in Sekunden öffentlich. Die Folge ist eine erhebliche Gefahr für die Persönlichkeitsrechte.

Die sozialen Netzwerke dienen zudem als weltweite Brandbeschleuniger. Nationale Gesetze oder Rechtsprechung, die den Schutz der Privatsphäre regeln, stoßen schnell an ihre Grenzen. Inhalte, die beispielsweise in den USA entstehen, in denen ein vergleichsweise geringerer Persönlichkeitsrechtsschutz gilt, lassen sich kaum aufhalten oder kontrollieren.  

Zwar kann sich auch ein US-Bürger auf das deutsche Recht am eigenen Bild berufen – doch gegen die rasante, massenhafte Verbreitung von Bildern und Videos effektiv vorzugehen, ist kaum möglich. Gerade diese faktische Ohnmacht verstärkt die Wirkung des Eingriffs: Was einmal derart viral geht, lässt sich nicht mehr einfangen.

Diese Entwicklung verdeutlicht, wie wichtig eine verantwortungsvolle und kritische Medienberichterstattung ist. Redaktionen sollten sich bewusst fragen, ob jede international verbreitete Aufnahme tatsächlich ungefiltert übernommen und veröffentlicht werden muss – insbesondere dann, wenn sie in die Privatsphäre von Menschen eingreift. Private Nutzer sollten bedenken, dass eine berechtigte moralische Kritik keine rechtlichen Grenzüberschreitungen rechtfertigt.

Der Autor Dr. Lucas Brost ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gründungspartner der Medienkanzlei BROST CLAẞEN mit Sitz in Köln.

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Rechtliche Einordnung des Kiss-Cam-Eklats: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57723 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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