Druckversion
Samstag, 5.09.2026, 01:01 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/kinderwunsch-selbstbestimmung-ausbeutung-leihmutterschaft-grundgesetz-verfassung
Fenster schließen
Artikel drucken
60501

Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr: Was das Grund­ge­setz zur Leih­mut­ter­schaft sagt

von Prof. Dr. Friederike Wapler und Prof. Dr. Liane Wörner

23.07.2026

Eine schwangere Frau stützt ihren Rücken

Gegner der Leihmutterschaft argumentieren mit den körperlichen Belastungen und Gesundheitsrisiken für die austragende Frau. Foto: picture alliance / dpa | Matthias Balk

Ist Leihmutterschaft grundrechtlich geschützt oder mit der Menschenwürde unvereinbar? Friederike Wapler und Liane Wörner erklären, warum einfache Antworten zu kurz greifen und welchen Spielraum das Grundgesetz lässt.

Anzeige

Was ist es denn nun? Die selbstbestimmte Entscheidung einer Frau oder ihre Instrumentalisierung? Eine unter vielen modernen Varianten der Familiengründung oder eine besonders subtile Form des Kinderhandels? Die Leihmutterschaft polarisiert und erzeugt Unbehagen. 

Sie kollidiert mit Vorstellungen von der Familie als einer Gemeinschaft, die natürlicherweise einfach entsteht. Einfach ist es mit der Familiengründung aber schon lange nicht mehr (oder war es möglicherweise noch nie). An der Leihmutterschaft zeigen sich Probleme in besonderer Schärfe, die letztlich die gesamte Reproduktionsmedizin betreffen.

Grundgesetz schützt auch Familiengründung mit reproduktionsmedizinischer Hilfe

Aus verfassungsrechtlicher Perspektive sind an der Leihmutterschaft verschiedene Grundrechtsträger beteiligt: Da sind zunächst die Personen, die mit Hilfe einer Leihmutter Eltern werden möchten („Wunscheltern“). Ihr Wunsch, Kinder zu bekommen und mit ihnen zu leben, wird dem Schutzbereich unterschiedlicher Grundrechte zugeordnet, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder der Familiengründungsfreiheit gem. Art. 6 Abs. 1 GG. 

Geschützt wird nicht nur der Kinderwunsch an sich, sondern auch die Freiheit, sie mit Hilfe der Verfahren der Reproduktionsmedizin zu erzeugen. Das Verbot der Leihmutterschaft greift in dieses Grundrecht ein und ist damit rechtfertigungsbedürftig. Gerechtfertigt werden kann das Verbot, wenn es zum Schutz der Rechte anderer Beteiligter erforderlich ist, hier konkret zugunsten der Rechte der (potenziellen) Leihmütter und der aus Leihmutterschaft geborenen Kinder.

Die Vielgestaltigkeit der Leihmutterschaft

Für die Bewertung der Leihmutterschaft ist es zunächst wichtig, sich von verbreiteten Alltagsannahmen und Bauchgefühlen der Sorte „Ich könnte das nicht“ zu lösen und wissenschaftliche Befunde zur Kenntnis zu nehmen. Diese zeigen: Weder handeln Leihmütter immer selbstbestimmt, noch werden sie immer ausgebeutet. Auch werden Kinder durch die Leihmutterschaft weder zwangsläufig in ihrer Persönlichkeitsentwicklung geschädigt, noch ist die Leihmutterschaft für sie stets problemlos. Leihmutterschaft tritt weltweit in äußerst unterschiedlichen Erscheinungsformen auf, über die ein einheitliches Urteil nicht möglich ist. Sie wird weltweit auch sehr unterschiedlich geregelt. Wenn wir in Deutschland darüber diskutieren, ob das hierzulande geltende Verbot gelockert oder aufgehoben werden kann, dann lässt sich darum eins mit Sicherheit sagen: Das aktuell geltende Verbot der

Leihmutterschaft ist verfassungsrechtlich nicht zwingend notwendig. Es könnte gelockert oder aufgehoben werden. Eine vollständige Freigabe ohne rechtliche Begrenzung und Kontrolle wäre aber nicht zulässig. Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich der Spielraum des demokratischen Gesetzgebers. Wollte er die Leihmutterschaft erlauben, müsste er eine gesetzliche Grundlage schaffen, die den Schutz von Leihmüttern und Kindern sicherstellt.

Leihmütter: Selbstbestimmung und Ausbeutungsgefahr

Betrachtet man die Situation potenzieller Leihmütter, so ist ihre Entscheidung, ein Kind für eine andere Person auszutragen, von ihrem Selbstbestimmungsrecht gedeckt. Die verbreitete Auffassung, Frauen würden durch die Leihmutterschaft zum Objekt fremder Fortpflanzungswünsche gemacht und dadurch in ihrer Würde verletzt, verkennt die Bedeutung der selbstbestimmten Entscheidung für die Beurteilung einer Würdeverletzung.

Die Würde ist kein objektiver Tatbestand, der gegen die Wünsche und den Willen der betroffenen Menschen selbst durchgesetzt werden kann. Anders gesagt: Wer sich freiwillig und informiert für etwas entscheidet, handelt als Subjekt, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung für Dritte wenig nachvollziehbar erscheinen mag. Eine Frau, die sich freiwillig und informiert dazu entschließt, ein Kind für eine andere Person auszutragen, handelt als Subjekt. Sie entwürdigt sich nicht selbst. Ob die Wunscheltern oder Dritte – zum Beispiel eine Klinik oder eine Vermittlungsagentur – ihre Würde (oder andere Rechte) verletzen, hängt dagegen von den konkreten Umständen ab. Wollte man die Leihmutterschaft in Deutschland erlauben, müsste der rechtliche Rahmen darum sicherstellen, dass die Leihmutter ihre Entscheidung auf informierter Grundlage, freiwillig und insbesondere nicht aus einer ökonomischen Notlage heraus trifft.

Kinder: Soziale Bindung und Transparenz

Ähnlich wie bei den Leihmüttern sind mögliche Würdeverletzungen bei den betroffenen Kindern zu beurteilen: Kinder werden in einer Leihmutterschaftskonstellation nicht zwingend oder gar automatisch zu einer Handelsware oder in anderer Hinsicht instrumentalisiert. Das Ziel der Leihmutterschaft liegt darin, Menschen eine Elternschaft zu ermöglichen, die dies auf anderem Wege nicht erreichen können. Kinder aus Leihmutterschaft sind gewollt und ersehnt, sie wachsen nicht anders auf als andere Kinder auch.

Zwei grundlegende Rechte von Kindern müsste eine rechtliche Regelung der Leihmutterschaft aber sicherstellen: Das Recht auf staatliche Gewährleistung rechtlicher Elternschaft (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) macht es notwendig, dem Kind nach der Geburt so schnell wie möglich rechtliche Eltern zuzuordnen. Dies sollten diejenigen Personen sein, die für das Kind auch tatsächlich Verantwortung übernehmen möchten und dazu in der Lage sind. Darüber hinaus müsste das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet sein.

Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand führt die Leihmutterschaft nicht zwingend zu spezifischen Identitätsproblemen der betroffenen Kinder. Problematisch ist es für viele Kinder aber, wenn sie nicht wissen, unter welchen Umständen sie erzeugt und geboren wurden. Wichtig ist, diese Umstände transparent zu dokumentieren – wie es etwa bei Samenspenden mit dem Samenspenderegister bereits geschieht. Beide Rechte sind im Übrigen auch bei der Anerkennung von Leihmutterschaften aus dem Ausland zu beachten.

Kommerzialisierung und Ausbeutung

Die bei Weitem größten Probleme, die Leihmutterschaft weltweit aufwirft, sind die Ausbeutung von Frauen, die sich als Leihmütter zur Verfügung stellen, und die Nähe zum verbotenen Kinderhandel. Beide Risiken in einer innerstaatlichen Regelung auszuschließen, ist keine einfache Aufgabe. Aus diesem Grund lassen sich bestehende Verbote immer noch rechtfertigen. Der demokratische Gesetzgeber hat einen politischen Entscheidungsspielraum, zu dem auch die Risikoabwägung zählt. Das gegenwärtige Verbot ist darum nicht per se verfassungswidrig, aber rechtfertigungsbedürftig.

In der vergangenen Legislaturperiode hat eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der damaligen Bundesregierung Empfehlungen dazu vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen Leihmutterschaft in Deutschland zugelassen werden könnte. Den genannten Problemen versuchen diese Empfehlungen vor allem mit zwei Bedingungen zu begegnen: Erstens sollte Leihmutterschaft als eine besondere soziale Beziehungskonstellation begriffen werden, die im persönlichen Kontakt der Beteiligten besprochen und bewusst ausgestaltet werden muss. Zweitens sollte sich niemand an einer Leihmutterschaft bereichern können. Altruismus darf nicht nur von der Leihmutter erwartet werden.

Darum müsste der gesamte Prozess der Vermittlung und Organisation der Leihmutterschaft in einem gemeinnützigen Rahmen stattfinden. Vermittlungsagenturen etwa sollten nur zugelassen werden, wenn sie gemeinnützig organisiert sind. Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, welchen körperlichen und emotionalen Aufwand eine Frau leistet, die ein Kind für andere Personen austrägt. Sie müsste darum angemessen entschädigt werden.

Anzeige

Zum Schluss: Leihmutterschaft nicht isoliert betrachten

Was ist es also denn nun wirklich? Die Debatte um die Leihmutterschaft findet aktuell eigentümlich kontextlos statt. Sie ist sicherlich die umstrittenste und eine ethisch besonders herausfordernde Antwort auf das Problem unerfüllten Kinderwunsches. Insgesamt aber hat das deutsche Recht mit den strafrechtlichen Regelungen des Embryonenschutzgesetzes für die vielschichtigen Problemlagen rund um reproduktionsmedizinische Verfahren wenig konstruktive Antworten parat.

Es wäre darum sehr zu wünschen, wenn sich die gegenwärtige Diskussion der Leihmutterschaft nicht in einem moralisch aufgeladenen Schlagabtausch von „dafür“ und „dagegen“ erschöpfen, sondern als Anlass für eine differenzierte Debatte um die Möglichkeiten, Risiken und Realitäten reproduktionsmedizinischer Verfahren genutzt würde.

Friederike Wapler

Prof. Dr. Friederike Wapler ist Inhaberin des Lehrstuhls für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

 

 

 

 

 

Liana Wörner

Prof. Dr. Liane Wörner ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie.

 

 

 

 

Beide Autorinnen waren von 2023 bis 2024 Mitglieder der im Text erwähnten Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 06.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Familie
    • Leihmutterschaft
    • Politik
Ein Kind scrollt auf einem Smartphone 22.08.2026
Social Media

Frankreichs Verfassungsrat stoppt Social-Media-Verbot:

Elter­liche Erzie­hung vor pau­schalen Alters­g­renzen

Ein geplantes Social-Media-Verbot in Frankreich für alle unter 15 Jahren ist vor dem Verfassungsrat gescheitert. Warum das nach der deutschen Verfassung kaum anders aussehen würde und was das Unionsrecht verlangt, erläutert Marc Liesching.

Artikel lesen
Nina Warken (CDU), Chefin des Bundeskanzleramts und Bundesminister für besondere Aufgaben, und Alexander Dobrindt (CSU), Bundesinnenminister, geben nach der Sitzung des Bundeskabinetts im Bundeskanzleramt ein Pressestatement 12.08.2026
Bundesnachrichtendienst

Kabinettsbeschluss:

Geheim­di­enste sollen mehr Befug­nisse bekommen

Die Bundesregierung will den Nachrichtendiensten mehr Spielraum bei ihrer Arbeit gewähren. Der BND soll in bestimmten Fällen sogar aktiv gegen ausländische Angriffe zurückschlagen dürfen. Gleichzeitig sind neue Kontrollmechanismen geplant.

Artikel lesen
Um trotz aufenthaltsrechtlicher Bedenken nach somalischem Recht zu heiraten, heiratete bei der somalischen Botschaft mit offenem Fenster und Videocall. 06.08.2026
Ehe

OLG Bamberg zur Anwesenheit bei Eheschließung von Ausländern:

Hoch­zeit durch Fenster und Video­­call wirksam

Eine Somalierin und ein Somalier wollen in Berlin bei ihrer Botschaft heiraten. Das Problem: Die Frau wollte die somalische Botschaft nicht betreten. Eine kreative Lösung mit offenem Fenster und Videocall hat das OLG Bamberg nun gebilligt.

Artikel lesen
Helene Fischer bei einem Konzertauftritt 03.08.2026
Prominente

BGH zur Veröffentlichung von Babyfotos:

Keine Gel­dent­schä­d­i­gung wegen Arti­kel­serie über Helene Fischers Mut­ter­schaft

Die Veröffentlichung von Babyfotos kann Rechte verletzen, bringt aber nicht immer eine Geldentschädigung mit sich, hat der BGH bereits entschieden. Wie aber sieht es im Falle einer ganzen Reihe von Artikeln aus? Dazu gibt's nun einen Leitsatz.

Artikel lesen
Menschen versammeln sich nach dem gescheiterten Militärputsch am 16.07.2016 an der Bosporus-Brücke in Istanbul. 01.08.2026
Türkei

Zehn Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei:

Wie der Aus­nah­me­zu­stand die Ver­fas­sungs­ord­nung ver­än­derte

Staatspräsident Erdoğan nutzte den gescheiterten Militärputsch, um die Justiz umzubauen. Politische Gegner werden verfolgt, Grundrechte ausgehöhlt, Urteile nicht befolgt. Was man aus dem Fall der Türkei lernen kann, erläutert Yağmur Özkan.

Artikel lesen
Außenansicht des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe 30.07.2026
Scheidung

BGH zum Trennungsjahr:

Sexu­eller Miss­brauch am gemein­samen Kind macht Ehe unzu­mutbar

Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, müssen grundsätzlich ein Jahr getrennt leben. Nur in Ausnahmefällen muss dieser Zeitraum nicht abgewartet werden. Bei sexuellen Übergriffen an gemeinsamen Kindern ist das der Fall, so der BGH.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht (m/w/d) – Stand­ort...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von GÖRG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

GÖRG, Ham­burg

Logo von Stadt Troisdorf
Amts­lei­tung im Bür­ger­meis­ter- und Rats­büro, Pres­se­s­tel­le (Voll­ju­rist,...

Stadt Troisdorf, Trois­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Becker Büttner Held
Wirt­schafts- bzw. Di­p­lom­ju­rist (m/w/d)

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH