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Kinderpornographie und Missbrauch: Nur Europa sagt Sexualstraftätern den Kampf an

Marco Gercke und Gunhild Scheer

28.11.2011

puppe

© Gina Sanders - Fotolia.com

Der EU-Rat hat ein Gesetz zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten bekommen damit einen komplexen Katalog von Straftaten und Präventionsmaßnahmen  an die Hand. Deutschland hat nun zwei Jahre Zeit, das Strafrecht anzupassen. Internationale Projekte wären jedoch effektiver, meinen Marco Gercke und Gunhild Scheer.

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Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Ende Oktober, hat nun auch der Rat am 15. November 2011 die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie verabschiedet. Die EU Institutionen sind sich dabei bewusst, dass sexuelle Straftaten gegenüber Kindern schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen und Kinderpornographie durch neue Technik und das Internet eine nahezu unüberschaubare Verbreitung findet. Er geht deshalb mit seinem Entwurf weit über die Maßnahmen des Rahmenbeschlusses aus 2003 hinaus, ohne jedoch weitere Aspekte der Internetkriminalität in diese Richtlinie aufzunehmen.

Durch den Ende 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon haben die Mitgliedstaaten der EU erstmals die Kompetenz übertragen, für das Strafrecht bei schweren und grenzüberschreitenden Straftaten europaweit geltende Maßnahmen zu ergreifen. Diese betreffen insbesondere die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern sowie die Computerkriminalität.

Der aktuelle Entwurf reiht sich in einen ganzen Maßnahmenkatalog der EU zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet ein. Bereits vor 15 Jahren beschäftigte sich  Brüssel. mit illegalen und schädlichen Inhalten im Internet. Damals jedoch nur im Rahmen einer informellen Mitteilung an die Mitgliedstaaten.

Schwerpunkte des neuen Regelwerks ist neben der Kriminalisierung der einschlägigen Missbrauchstatbestände vor allem der Opferschutz und die Prävention von Missbrauchsfällen.

Änderungen des deutschen Strafrechts

Der Hauptaufgabe einer Richtlinie, Rechtsvorgaben an die Mitgliedstaaten zu stellen, damit in allen Ländern der EU einheitliche Regeln gelten, scheint der Entwurf durchaus gerecht zu werden. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie sollen als Straftat festgeschrieben werden. Darüber hinaus versucht die Richtlinie, die Strafvorschriften im Bereich des sexuellen Missbrauchs sowie der als "Grooming" bezeichneten Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs in den Mitgliedstaaten anzugleichen.

Schon jetzt ist erkennbar, dass Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die internetbezogenen Strafnormen (Kinderpornographie und "Grooming"), zur Umsetzung der Vorgaben die bestehenden deutschen Vorschriften anpassen muss. So ist das Betrachten von kinderpornographischen Filmen im Internet, bei dem die Filme nicht heruntergeladen, sondern im so genannten streaming video-Verfahren online angesehen werden, nach geltendem Recht im Regelfall nicht strafbar. Hintergrund ist der Umstand, dass gemäß § 184b Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) nur das "Unternehmen der Besitzverschaffung" unter Strafe steht, es in diesen Fällen aber regelmäßig an einer Besitzbegründung fehlt.

Die Richtlinie geht insofern darüber hinaus, als bereits die Verschaffung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten unter Strafe gestellt werden soll. Auch die Entscheidung der EU, die Kontaktaufnahme mit Kindern als Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs, wie sie beispielsweise beim Ansprechen in Chat-Räumen erfolgen kann, unter Strafe zu stellen, macht eine Anpassung des deutschen Strafrechts notwendig. Während die Richtlinie eine Kontaktaufnahme durch „Informations- und Kommunikationstechnologie“ erfasst, führt der Umstand, dass das deutsche Recht die "Einwirkung durch Schriften" voraussetzt, dazu, dass internetbezogenes Geschehen faktisch nicht erfasst wird.

Mehr Prävention und weniger Probleme mit der Schweigepflicht

Mit der Richtlinie wird weiterhin das Ziel verfolgt, neben den Strafvorschriften auch die Strafandrohungen in allen Mitgliedsstaaten anzugleichen. In diesem Punkt besteht in Deutschland allerdings geringer Anpassungsbedarf, da die Strafrahmen teilweise sogar über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen.

Neben der Absicht, einheitliche Straftatbestände zu schaffen, strebt die Richtlinie eine europaweite Verbesserung der Prävention von Sexualstraftaten an. Täter sollen nach einer Verurteilung nicht oder zumindest vorübergehend nicht mehr in Berufen arbeiten, in denen sie einen unmittelbaren und regelmäßigen Kontakt mit Kindern haben. Hierdurch sollen Wiederholungstaten verhindert werden. Arbeitgeber sollen nach den Plänen der EU in Zukunft ihre Bewerber bei Stellen, die einen solchen Kontakt mit Kindern beinhalten, über Vorstrafen befragen dürfen. Des Weiteren sollen Verfahren installiert werden, nach denen Arbeitgeber auch Auskünfte aus den Vorstrafenregistern einholen können.

Auch das Problem, dass die berufliche Schweigepflicht mitunter einer effektiveren Anzeige von Straftaten im Wege steht, soll von der von der Richtlinie gelöst werden. Die Berufsgruppen, die mit Kindern zu tun haben, also etwa Ärzte oder Therapeuten, und die einer Schweigepflicht unterliegen, soll nunmehr die Möglichkeit erhalten, ohne Probleme mit ihrer Schweigepflicht den Verdacht von Straftaten gegen Kinder zu melden. Aber auch andere Personen sollen durch konkrete Maßnahmen ermutigt werden, an die zuständigen Stellen heranzutreten, wenn sie wissen oder vermuten, dass ein Kind Opfer einer sexuellen Straftat geworden ist.

Internetsperren bleiben den Mitgliedstaaten überlassen

Wie bereits auf nationaler Ebene, wurde die die Thematik der Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten und deren Entfernung umfangreich diskutiert. Der von der Kommission präsentierte Vorschlag einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sperrung von Inhalten war nicht konsensfähig. Stattdessen wird den Mitgliedstaaten nunmehr freigestellt, Internetsperren einzurichten und der Schwerpunkt auf die Entfernung der Inhalte gelegt. Dies entspricht dem politischen Konsens in Deutschland.

Die Richtlinie muss nun innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei ist ein wesentlicher Unterschied der Richtlinie und dem Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2003, dass die Kommission mit ihrem aktuellen Vorhaben strengere Kontrollen der nationalen Umsetzung durchführen kann und bei einer nicht richtliniengetreuen Übernahme der Vorgaben die Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof in die Verantwortung nehmen kann.

Mit der Richtlinie macht die EU deutlich, dass sie ihre neuen Kompetenzen im Bereich des Strafrechts ernst nimmt. Inhaltlich besonders positiv ist die Kombination von Strafvorschriften, Opferschutz und Prävention. Gerade vor dem Hintergrund der eingeschränkten EU-Kompetenzen war und ist dies nicht unumstritten Ob die Harmonisierung von Maßnahmen in Europa ausreicht, um den Problemen Herr zu werden, erscheint insbesondere im Hinblick auf internetspezifische Aspekte fraglich. Bei Sexualstraftaten im Internet handelt es sich um ein globales Problem, das auch außerhalb Europas angegangen werden muss. Der Vorstoß der EU ist letztlich ein richtiges Signal, das Verbesserungen verspricht. Doch verdeutlicht es, dass parallel auch globale Ansätze – vorzugsweise auf UN Ebene – vorangebracht werden müssen.

Die Autoren Prof. Dr. Marco Gercke und Gunhild Scheer sind Rechtsanwälte in Köln. Prof. Dr. Marco Gercke ist außerdem Lehrbeauftragter für Medienstrafrecht an der Universität Köln. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Thema Internetstrafrecht. Gunhild Scheer ist im Bereich Wirtschaftsrecht, E-Commerce und Finance tätig. Beide sind außerdem Mitglied des Insituts für Medienstrafrecht in Köln. 

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Kinderpornographie und Missbrauch: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4918 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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