Viele Juristen nutzen bereits diverse KI-Tools im beruflichen Alltag, oft werden dabei fremde Texte verarbeitet. Urheberrechtlich ist aber alles komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint, erklärt Nico Kuhlmann.
Die fortschreitende Integration generativer Künstlicher Intelligenz (KI) in den beruflichen Alltag von Juristen wirft auch urheberrechtliche Fragen auf. Das gilt sowohl für Anwälte und Unternehmensjuristen als auch für Wissenschaftler an Universitäten.
Der Upload von Texten – seien es anwaltliche Schriftsätze, juristische Aufsätze oder sonstige geschützte Sprachwerke – in cloudbasierte Sprachmodelle zur Analyse, Zusammenfassung oder Überarbeitung stellt in der Regel urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen dar. Diese sind aber nur erlaubt, wenn eine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt oder eine der urheberrechtlichen Schranken greift. Beides ist allerdings oft nicht der Fall.
Wer sich also an Recht und Gesetz halten will, sollte im Einzelfall prüfen, ob der zu verarbeitende Text einen urheberrechtlichen Schutz genießt, ob die beabsichtigte Verarbeitung eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt, ob im Einzelfall eventuell eine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt und schließlich, ob gegebenenfalls für die geplante Nutzung eine der vielen Schrankenregelungen des Urheberrechts greift.
Aber der Reihe nach.
Der urheberrechtliche Schutz juristischer Dokumente
Die erste zentrale Fragestellung betrifft die Einordnung von juristischen Texten als urheberrechtlich geschützte Werke gemäß § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören Sprachwerke, wie Schriften und Reden, zu den geschützten Werkarten. Die notwendige Bedingung für den Schutz ist die persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Gemeint ist damit die intellektuelle Leistung eines Menschen.
Die gute Nachricht zuerst: Gesetze und gerichtliche Entscheidungen genießen von vornherein keinen Urheberrechtsschutz. Das liegt nicht an mangelnder intellektueller Leistung, sondern daran, dass der Gesetzgeber dies in § 5 Abs. 1 UrhG ausdrücklich angeordnet hat. Damit trägt diese Norm dem Interesse der Allgemeinheit an einem Zugang zu amtlichen Werken und ihrer ungehinderten Nutzung Rechnung. Aus urheberrechtlicher Sicht können somit Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen, inklusive der amtlich verfassten Leitsätze, frei verwendet und durch ein KI-Tool verarbeitet werden.
Bei Schriftsätzen, Verträgen, Aufsätzen oder Kommentarstellen ist das anders. Bei diesen Texten muss das Erreichen der Schöpfungshöhe geprüft werden.
Anwaltliche Schriftsätze können die notwendige Originalität aufweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor 40 Jahren entschieden (BGH, Urt. v. 17.04.1986, Az. I ZR 213/83 – Anwaltsschriftsatz). Die Subsumtion des Sachverhalts unter eine Norm muss aber von einem hinreichenden Maß an Kreativität geprägt sein, auch die gegebenenfalls sehr kreative Gliederung eines Textes oder eine besondere Wortwahl sind zu berücksichtigen. Allerdings unterliegen anwaltliche Schriftsätze formalen Zwängen. Der konkrete Gestaltungsspielraum ist dadurch deutlich eingeschränkt. Entsprechend wird der urheberrechtliche Schutz bei einfachen Anträgen, kurzen formalen Schreiben oder auch Mahnbescheiden in der Regel verneint. Bei umfangreichen Schriftsätzen, die sich durch eine besondere Kreativität auszeichnen, kann das jedoch anders sein.
Auch Verträge, juristische Fachaufsätze oder Kommentierungen können dem Grunde nach urheberrechtlichen Schutz genießen. Der dafür elementare Werkcharakter kann sich dabei unter anderem aus dem Aufbau, der besonderen Formulierung sowie aus dem gedanklichen Konzept ergeben, das dem Text zugrunde liegt. Insbesondere bei Kommentarstellen wird der Gestaltungsspielraum aber eher klein sein.
Ein Sonderfall besteht bei Texten, die selbst maßgeblich durch eine KI generiert wurden: Bei diesen besteht kein Urheberrechtsschutz. Ein menschlicher Urheber kann sich zwar bei der Gestaltung seines Werks geeigneter Werkzeuge bedienen. Das jeweilige Hilfsmittel darf dem Handelnden jedoch nicht den schöpferischen Akt abnehmen. Wer also nur promptet, die Erstellung des konkreten Texts aber der KI überlässt, wird in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz erwerben (Amtsgericht (AG) München, Urt. v. 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25 – Urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Logos). Das Problem ist natürlich, dass man das den Texten in der Regel nicht ansieht und die Verfasser es normalerweise auch nicht offenlegen.
Nutzung durch Upload in die KI
Der Vorgang des Hochladens eines Textes in ein KI-Tool ist bereits eine rechtlich relevante Nutzungshandlung. Dies stellt nach wohl herrschender Meinung eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG dar. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, egal ob vorübergehend oder dauerhaft. Durch den Upload wird der Text auf den Servern des KI-Anbieters gespeichert. Selbst wenn die Speicherung nur für die Dauer der Sitzung erfolgt, wird ein Vervielfältigungsstück erzeugt und bedarf daher der Zustimmung des Rechteinhabers.
Wird die KI zudem gebeten, den Text zu bearbeiten, etwa durch eine Übersetzung, eine Zusammenfassung oder eine stilistische Überarbeitung, steht zusätzlich eine Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG im Raum. Eine Bearbeitung ist jede Umgestaltung des Werks, die dessen wesentliche Züge übernimmt. Wenn der KI-generierte Output den ursprünglichen Text in seinen geschützten Teilen demnach noch erkennen lässt, handelt es sich um eine abhängige Bearbeitung, für die man die Zustimmung des Rechtsinhabers braucht, wenn diese veröffentlicht oder verwertet werden soll. Die reine Herstellung der Bearbeitung ist also, mit Ausnahme der in § 23 Abs. 2 UrhG aufgeführten Fälle, demgegenüber erst mal zustimmungsfrei zulässig. Eine relevante Verwertungshandlung ist aber bereits die erstmalige körperliche Fixierung einer Bearbeitung, etwa die Speicherung in einem neuen Dokument. Denn das erfüllt bereits den Tatbestand der Vervielfältigung nach § 16 UrhG.
Davon abzugrenzen ist die freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG, bei der das ursprüngliche Werk lediglich als Inspiration dient und im neuen Ergebnis vollständig verblasst. Wer also Dutzende alte Verträge hochlädt und die KI bittet, daraus ein einzelnes neues Muster zu erstellen, oder nur nach einer Bewertung des Textes fragt, kann gegebenenfalls auf die Zustimmung der Rechteinhaber für diese Bearbeitung verzichten. Die dafür notwendige Vervielfältigung beim Hochladen bleibt natürlich bestehen.
Schließlich kommt in bestimmten Konstellationen noch die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG in Betracht. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Auch bei einem Intranet einer größeren Organisation liegt diese Voraussetzung im Regelfall bereits vor. Wer also Dokumente in beständige Ordner innerhalb des KI-Tools hochlädt und diesen Ordner innerhalb der Sozietät, des Unternehmens oder der Universität mit einer Vielzahl von Personen oder sogar als Anwalt mit seinen Mandanten teilt, bewegt sich im Bereich des § 19a UrhG. Solche Funktionen sind bei vielen Anwendungen mittlerweile Standard und werden teilweise rege genutzt.
Eine ganz andere Frage ist es schließlich, wie es urheberrechtlich zu bewerten ist, wenn man als Nutzer dem Anbieter der KI erlaubt hat, mit dem Input – inklusive der hochgeladenen Texte – die eigenen Modelle zu trainieren. Diese Funktion ist aber in der Regel bei der Nutzung im beruflichen Kontext ausgestellt (und wer diese Funktion noch nicht deaktiviert hat, könnte das jetzt tun).
Einwilligung – ausdrücklich oder konkludent?
Eigentlich braucht man für jede urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung – also schon allein für das Hochladen des Textes – eine Zustimmung des Rechtsinhabers. Diese liegt jedoch in der Praxis in der Regel nicht vor.
Eine konkludente Einwilligung kann nur in besonderen Konstellationen angenommen werden. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Anwalt oder ein Unternehmensjurist einen Text eines Kollegen aus der gleichen Kanzlei oder dem gleichen Unternehmen verwenden will. Wenn urheberrechtliche Fragen in Bezug auf die während der Arbeit erstellten Werke nicht sowieso schon im Arbeitsvertrag geregelt sind, könnte es sich um eine konkludente Einwilligung innerhalb der gleichen Organisation handeln. Aber das sind Ausnahmefälle.
Von einer allgemeinen konkludenten Einwilligung im juristischen Bereich, jede Art von Texten durch eine KI verarbeiten zu lassen, ist nicht auszugehen. Das gilt zumindest gegenüber Dritten, auch wenn immer mehr Juristen zur Erfüllung der alltäglichen Aufgaben selbstverständlich auf KI-Tools zurückgreifen und viele der Urheber selbst KI-Tools für die Erstellung ihrer Texte verwendet haben.
Urheberrechtliche Schrankenregelungen im Kontext von KI
Die letzte Chance für eine rechtmäßige Nutzung ist eine einschlägige Schranke im Urheberrecht.
Das Urheberrecht gilt nicht grenzenlos. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen vorgesehen, bei denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk trotz mangelnder Einwilligung von Dritten verwendet werden darf. Allerdings passen die bestehenden Schranken auf die Nutzung durch eine KI alle nicht so richtig.
Der § 44a UrhG erlaubt vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Diese müssen flüchtig oder begleitend sein und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Das klingt zunächst gut. Allerdings darf die Vervielfältigung zudem keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Zudem greift diese Schranke nicht, wenn es auch um eine Bearbeitung wie eine Zusammenfassung geht. Und noch ein Grund spricht gegen diese Schranke: Die meisten KI-Tools speichern die bisherigen Prompts – inklusive der hochgeladenen Texte – standardmäßig ab, sodass man später wieder auf diese zugreifen kann. Die Vervielfältigung ist also in aller Regel nicht vorübergehend, sondern dauerhaft.
Auch die Schranke für die Rechtspflege nach § 45 UrhG greift nicht. Diese erlaubt nach dem Wortlaut nur die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde. Dies beinhaltet eine zeitliche Begrenzung, nach der die Verwertung des geschützten Werks und das Verfahren in einem zeitlichen Zusammenhang stehen müssen. Bei streitigen Verfahren ist das denkbar, aber bei einer anwaltlichen Beratung, beispielsweise im Transaktionsgeschäft, scheidet das aus. Und ob das Hochladen eines Schriftsatzes der Gegenseite oder eines Aufsatzes in ein KI-Tool zur Analyse wirklich als eine Benutzung „zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht“ qualifiziert werden kann, ist auch unklar. Gedacht hat der Gesetzgeber eher an Texte und andere Werke, die als Anlage bei Gericht vorgelegt werden sollen. Aber der Wortlaut dieser Schranke eröffnet zumindest ein bisschen Spielraum.
Als nächste Schranke kommt das Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG infrage. Text- und Data-Mining ist die automatisierte Analyse von Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Dies kann im Einzelfall einschlägig sein, wenn ein Anwalt oder ein Wissenschaftler etwa Hunderte von Verträgen aus verschiedenen Jahren hochlädt, um nach bestimmten Tendenzen zu suchen. Die Analyse eines einzelnen Schriftsatzes der Gegenseite, um nach konkreten Schwachstellen zu suchen, wird wohl nicht darunterfallen. Zudem erlaubt das Text- und Data-Mining nur Vervielfältigungen und keine Bearbeitungen. Und wenn der Rechteinhaber diesem Vorgehen von vornherein widersprochen und wirksam nach § 44b Abs. 3 UrhG einen sogenannten Nutzungsvorbehalt erklärt hat, greift die ganze Schranke ohnehin nicht – und es wurde bereits berichtet, dass manche Anwälte unter ihre Schriftsätze schreiben, dass diese nicht mit einer KI verarbeitet werden dürfen.
Bis zu einem gewissen Grad privilegiert sind Professoren und Doktoranden: Der § 60d UrhG kennt eine Sonderregelung in Bezug auf das Text- und Data-Mining für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung. Ein Widerspruch des Rechtsinhabers wirkt hier nicht. Zudem kennt § 60c UrhG eine allgemeine Wissenschaftsschranke. Nach § 60c Abs. 2 UrhG dürfen beispielsweise für die eigene wissenschaftliche Forschung bis zu 75 Prozent eines Werks vervielfältigt werden. Wissenschaftler dürfen also alle möglichen urheberrechtlich geschützten Texte in die KI hochladen, wenn es der eigenen Forschung dient und sie beispielsweise jeweils das letzte Viertel des Textes weglassen. Also im Ergebnis auch nicht wirklich praktikabel.
Urheberrecht und technologischer Fortschritt prallen (mal wieder) aufeinander
Es ist also wie schon so oft im Urheberrecht: Auf der einen Seite gibt es eine Reihe ausdifferenzierter Regelungen, bei denen sich der Gesetzgeber in der Regel viel Mühe gegeben hat, um eine ausgewogene Interessenabwägung hinzukriegen, die aber dann doch oft nicht so richtig passen wollen. Auf der anderen Seite machen ohnehin eigentlich alle, was sie wollen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und das Entdeckungsrisiko ist halt sehr gering, das Unrechtsbewusstsein sowieso.
Das Urheberrecht hat natürlich seine Berechtigung und erfüllt in vielen Konstellationen eine wichtige Funktion. Demgegenüber kann es aber auch nicht die Aufgabe des Urheberrechts sein, Wissensarbeitern wie Juristen im 21. Jahrhundert zu verbieten, moderne und mittlerweile schon fast alltägliche Werkzeuge zu verwenden, um den eigenen Job zeitgemäß auszuüben. Es ist hier also noch viel klärungsbedürftig.
Es bleibt daher wohl nur, auf ein paar klärende Worte der Rechtsprechung oder eben die nächste Urheberrechtsreform zu warten. Die Erfahrung zeigt, dass das jeweils dauern kann.
Nico Kuhlmann ist Rechtsanwalt bei Hogan Lovells International LLP in Hamburg. Er beschäftigt sich mit Geistigem Eigentum, digitalen Geschäftsmodellen und dem Einsatz von Legal Tech und KI im Kanzleialltag und in Rechtsabteilungen. Auf LinkedIn und YouTube teilt er regelmäßig Einblicke in die digitale Transformation des Rechts.
Urheberrecht bei ChatGPT, Libra, Harvey & Co.: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59859 (abgerufen am: 21.05.2026 )
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