"Fantastisch, wenn Faschisten sterben": El Hotzo wegen seiner Trump-Tweets rechts­kräftig frei­ge­spro­chen

von Nam Nguyen und Dr. Max Kolter

27.03.2026

"El Hotzo" verglich den gescheiterten Anschlag auf Donald Trump mit einem verpassten Bus. Die Staatsanwaltschaft hielt das für strafbar, doch das Verfahren endet nun in letzter Instanz mit Freispruch. Es war erkennbare und zulässige Satire.

Der Online-Satiriker Sebastian "El Hotzo" Hotz bleibt freigesprochen. Das Kammergericht (KG) wies am Freitag die Revision der Staatsanwaltschaft zurück und bestätigte damit den Freispruch des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom vergangenen Sommer. In El Hotzos Tweets zum Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump im Sommer 2024 hatte das Amtsgericht keine strafbare Billigung von Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB) gesehen. Vielmehr sei der satirische Charakter der Posts für den Durchschnittsleser ersichtlich. 

Das KG schloss sich dem am Freitag im Ergebnis an. "Das Amtsgericht hat aufgrund ausreichender Feststellungen im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden", sagte der Vorsitzende Richter des 2. Strafsenats, Gregor Herb, zur Begründung am Freitag (Urt. v. 27.03.2026, Az. 2 ORs 33/25). Zwar sei das Trump-Attentat trotz Begehung im Ausland eine taugliche Anknüpfungstat für eine strafbare Billigung nach § 140 Nr. 2 StGB. Jedoch seien Hotz‘ Äußerungen dazu von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch weil sie klar als Satire erkennbar seien, so Herb. 

Mit dem Revisionsurteil durch das KG ist der Freispruch rechtskräftig und das Verfahren beendet. Da dem Staat keine Verfassungsbeschwerde zusteht, muss Hotz wegen der beiden Tweets nichts mehr fürchten. Vor der Verkündung am Freitagvormittag hatte sich der Senat etwa eine halbe Stunde zur Beratung zurückgezogen. Die Revisionsverhandlung hatte zuvor ebenfalls nur etwa eine halbe Stunde gedauert. Sie bestand lediglich aus den Plädoyers von Oberstaatsanwalt Frank Mohr und Hotz' Verteidigerin Carolin Lütcke (Unger Rechtsanwälte). 

Ausnahme für Satire? Gar nicht so einfach 

Angeklagt hatte die Berliner Staatsanwaltschaft Hotz wegen zweier Posts am frühen Morgen des 14. Juli 2024, kurz nach dem Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump. Der war auf einer Wahlkampfveranstaltung in Pennsylvania nur knapp dem Tod entgangen. Eine Gewehrkugel streifte Trumps rechtes Ohr, die Bilder vom blutüberströmten Trump mit geballter Siegerfaust gingen um die Welt. 

Die Posts setzte Hotz von seinem X-Account "@elhotzo" ab. Der erste Tweet beantwortete die – nicht wörtlich, sondern mit einem Handschlag-Emoji visualisierte – Frage, was Trump und "der letzte Bus" gemeinsam hätten. Die Antwort: "leider knapp verpasst". In einem zweiten Tweet schob der Satiriker 15 Minuten später nach, er finde es "absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben". Die Posts löschte Hotz kurz danach – er selbst sagte, sie seien etwa 15 Minuten online gewesen. Grund für die Löschung unter anderem: viele heftige Reaktionen auf X, ein regelrechter Shitstorm. Zudem gab es insgesamt knapp 50 Strafanzeigen, insbesondere wegen § 140 Nr. 2 StGB, der Billigung von Straftaten. 

Danach macht sich strafbar, wer eine schwere Katalogstraftat – unter anderem Mord, Totschlag, gefährliche Körperverletzung, Vergewaltigung, Kriegsverbrechen – öffentlich billigt. Und zwar in einer Weise, "die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören". Eine explizite Ausnahme für Satire oder scherzhafte Äußerungen gibt es nicht, jedoch gibt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit vor, dass bei mehrdeutigen Äußerungen die gerade noch straflose Deutung zugrunde zu legen ist, wenn sie nicht gänzlich fernliegt. Satire genießt auch über die Kunstfreiheit besonderen Schutz, muss aber eben als solche erkennbar sein.  

Darüber stritten Staatsanwaltschaft und Verteidigung in dem Verfahren vor allem: Wie ernst nimmt der Durchschnittleser El Hotzos Tweets? 

Amtsgericht wollte Anklage gar nicht zulassen 

Die Berliner Strafgerichte waren von der Anklage jedenfalls von Beginn an nicht voll überzeugt. Zunächst lehnte die 234. Abteilung des AG Tiergarten die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafkammer am Landgericht das Verfahren dann aber doch vor einer anderen, der 235. Abteilung des Amtsgerichts. Die sprach Hotz im Juli 2025 frei. Wie LTO berichtete, war die Satire nach Auffassung der Richterin klar als solche erkennbar, daher fehle es jedenfalls an der Eignung der Äußerungen, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Staatsanwaltschaft wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und ging in Sprungrevision

Die Richterin am Amtsgericht habe verkannt, dass beide Tweets nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern als Einheit zu verstehen seien, argumentierte Staatsanwalt Mohr in seinem Schlussplädoyer vor dem KG. Der erste Post – der Vergleich von Donald Trump mit einem Bus – mag noch ein Witz gewesen sein, egal wie humorvoll oder geschmacklos man den finde. Doch der zweite Post – "Ich finde es fantastisch, wenn Faschisten sterben" – trage eine Ernsthaftigkeit in Hotz' Aussagen hinein. Dies lasse beide Posts insgesamt als gefährliche Hetze dastehen. Auch die Anzahl der Strafanzeigen führte die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren als Indiz dafür ein, dass die Allgemeinheit die Posts ernstnehme. 

Die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, ergibt sich nach Auffassung der Berliner Ankläger neben dem insofern ernst gemeint wirkenden Inhalt zudem aus der großen Reichweite von "El Hotzo" mit etwa 700.000 Followern. 

Mohr betonte zudem, dass es für die Eignung zur Friedensstörung, also die Gefährlichkeit der Aussage, keine Rolle spielen dürfe, dass Trump eine polarisierende Person sei. Der Straftatbestand erfasse auch Hetze gegen problematische Personen. 

Verteidigung: "Ein Witz bleibt ein Witz" 

Verteidigerin Lütcke betonte, dass Hotz' Äußerungen keine strafbare Billigung des Trump-Attentats sei, weil sie mangels Ernsthaftigkeit nicht geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch wenn die Tweets geschmacklos sein mögen – "ein Witz bleibt ein Witz", sagte Lütcke in ihrem Plädoyer. Auch in der Zusammenschau seien die beiden Posts nicht als ernstgemeinte Billigung eines Tötungsdelikts zu verstehen. Dabei hob sie, wie schon vor dem Amtsgericht, die Außendarstellung des X-Accounts "El Hotzo" hervor. Dort würden ausschließlich Witze gepostet, der Name sei ein Scherz, ebenso wie das Profilbild (ein wohl zusammengeschnittenes Porträt eines sehr jungen Hotz mit Sonnenbrille, Vokuhila und Igelfrisur, eben typisch für die Nullerjahre). Auch wies sie auf die Künstleragentur hin, die den Namen "Heavy German Shit GmbH" trage.  

Warum also sollten ausgerechnet die Trump-Tweets nun nicht satirisch gemeint sein? "Ich kaufe mir auch keine Titanic oder den Postillon, um ernsthafte Nachrichten lesen zu können", so Lütcke. Folgerichtig fehle es auch am Vorsatz. "Was soll er denn für einen Vorsatz gehabt haben? Er hatte den Vorsatz, einen Witz zu machen", sagte die Strafverteidigerin. Hotz, der seinen Beruf auch heute noch mit "Internetclown" bezeichnet, ergänzte in seinem letzten Wort: "Ich wundere mich wirklich, dass jemand dieses Profil ernst nimmt." 

Wirklich ernst nahm es der 2. Strafsenat des KG auch nicht. "Das Amtsgericht hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise darauf gestützt, dass die Äußerungen nicht ernst gemeint und auch als solche erkennbar waren", sagte Herb. Es sei deshalb frei von Rechtsfehlern, dass das AG jedenfalls das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung abgelehnt hat. Dieses sei im Lichte der Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz eng auszulegen. Demnach reiche nicht die bloße Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas, sondern die Äußerung müsse den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, so Herb. 

KG: "Klassischer Fall von Machtkritik" 

Diese Anforderung hat das Amtsgericht nach Auffassung des KG nachvollziehbar verneint. Auch wenn der Senat beanstandete, dass das AG die beiden Tweets nicht an jeder Stelle der Strafbarkeitsprüfung in der notwendigen Gesamtschau zusammen ausgelegt hat, sei das Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Auch die gemeinsame Betrachtung beider Posts führe nicht dazu, dass der Leser sie als ernst gemeinte Billigung eines Tötungsdelikts verstehe, sondern vielmehr als eine für "die Satire typische überspitzte Form der Kritik".

Herb sprach sogar von einem "klassischen Fall von Machtkritik, wie sich das Bundesverfassungsgericht das immer vorstellt". Machtkritik ist, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, ein zentrales Element der politischen Meinungsbildung in einem liberaldemokratischen Staat und deshalb von der Meinungsfreiheit auch dann geschützt, wenn sie überspitzt ist. 

Hotz' Anwältin sprach nach der Verkündung von einer "wirklich guten und richtigen Entscheidung". Das Gericht habe "sehr gut begründet", warum es sich bei den Posts um einen nicht ernst gemeinten Witz handele, so Lütcke zu LTO. Hotz zeigte sich "aus persönlicher Sicht erleichtert". Er wies gegenüber LTO ungewohnt ernst darauf hin, dass er auch die Tötung von Irans Ajatollah Ali Chamenei durch einen amerikanisch-israelischen Angriff auf den Iran vor wenigen Wochen mit den Worten "ich finde es fantastisch, wenn Faschisten sterben" kommentiert hatte. "Da gab es aber nur ein 'Richtig so, bravo!' und keine Anzeige", so Hotz.

Hinweis: In einer früheren Version hieß es zunächst, Hotz' Verteidigerin Lütcke habe argumentiert, die Posts seien schon nicht als Billigung des Attentats zu deuten (geändert am 28.03.2026, 17:12 Uhr, mk).

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

"Fantastisch, wenn Faschisten sterben": . In: Legal Tribune Online, 27.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59619 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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