Druckversion
Dienstag, 13.01.2026, 13:44 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/keyword-advertising-so-beurteilt-der-eugh-das-fischen-mit-fremden-koedern
Fenster schließen
Artikel drucken
408

Keyword-Advertising: So beurteilt der EuGH das Fischen mit fremden Ködern

von Katja Nuxoll

21.04.2010

Der beste Internetauftritt nützt nichts, wenn er von den Suchmaschinen nicht gefunden wird. Gelingt Unternehmen dies nicht über eine entsprechende Suchmaschinenoptimierung, bleibt nur der Weg über das Keyword Advertising. Der Europäische Gerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, wie die Buchung der Marke eines Konkurrenten als Suchwort rechtlich zu bewerten ist.

Anzeige

Nach einer Studie von "eyetools" werden Werbelinks, die bei Eingabe von bestimmten Suchwörtern an erster Stelle oder am rechten Rand der Trefferlisten unter der Rubrik Anzeigen erscheinen, vom Internetnutzer immerhin noch in 40 bis 50 Prozent der Fälle beachtet. Die äußerst relevante Auswahl der Suchwörter, die dafür bei den Anbietern gebucht werden, überlassen diese den Werbenden.

Dagegen ist nichts einzuwenden, solange sich der Werbende zur Buchung eines beschreibenden Begriffs oder der eigenen Marke entschließt.

Was aber ist, wenn der Anzeigenkunde ein fremdes Kennzeichen, nämlich das seines Konkurrenten, als Suchwort bucht? Stellt dies dann eine Kennzeichenverletzung durch den Werbenden oder vielleicht sogar durch den Anbieter, also z.B. Google, dar?

Mit dieser Problematik beschäftigen sich die obersten Gerichte bereits seit geraumer Zeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allein im vergangenen Jahr drei dieser Fälle zu bearbeiten. Entschieden hat er am 22. Januar 2009 allerdings nur in zweien: PCB-POOL (Az. I ZR 139/07) und Beta Layout (Az. I ZR 30/07). Aufgrund der beiden Entscheidungen ist jedenfalls die Buchung nur des beschreibenden Teils einer fremden Marke und auch die Buchung eines fremden Unternehmenskennzeichens zulässig.

Den dritten Fall, Bananabay (I ZR 125/07), legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dort steht die Entscheidung zurzeit noch aus.

Auch andere oberste Gerichte (Frankreich, Österreich, Niederlande und England) haben in Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH Fragen zur kennzeichenrechtlichen Beurteilung des Keyword Advertising gestellt.

"Vuitton"-Suche führte zu Produktnachahmungen

In einem dieser Verfahren hat der EuGH nun ein Urteil gefällt (Urt. v. 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08). Der Entscheidung liegen insgesamt drei in Frankreich angestrengte Verfahren zugrunde. Mehrere Markeninhaber – darunter der Markenartikler "Vuitton" - hatten festgestellt, dass bei Eingabe ihrer Marken als Suchwort Werbelinks zu Websites angezeigt wurden, die im Fall Vuitton Produktnachahmungen und in den beiden anderen Fällen identische oder ähnliche Produkte der jeweiligen Wettbewerber enthielten.

Die Markeninhaber klagten gegen Google. Daraufhin legte der oberste französische Gerichtshof, der "Cour de Cassation", dem EuGH die Fragen vor,

o ob in der Bereitstellung von solchen Suchwörtern und der Einblendung entsprechender Werbelinks eine Markennutzung des Anbieters (Google) liegt;

o ob die Auswahl und der Kauf dieser Suchwörter eine markenverletzende Nutzung des Werbenden darstellt;

o ob zugunsten des Anbieters (Google) im Fall einer rechtswidrigen Benutzung durch den Werbenden eine Haftungsbeschränkung greift.

Keine Markennutzung und damit auch keine Markenverletzung durch Google

Zunächst stellt der EuGH fest, dass Google es zwar zulässt, dass der Anzeigenkunde identische oder ähnliche Zeichen nutzt. Google benutze die Zeichen aber jedenfalls nicht selbst. Deswegen kann nach dem EuGH eine Markenverletzung durch Google als Anbieter (der EuGH spricht hier von "Internetreferenzierungsdiensten") nicht vorliegen.

Zu einer anderen Bewertung kommt der EuGH aber im Hinblick auf den Werbenden. Dessen Auswahl und Kauf fremder Marken als Suchwort für die eigene Werbung stelle eine Markennutzung dar. Dies führe aber auch bei Buchung identischer Marken zur Bewerbung identischer Produkte nur dann zu einer Verletzung der Marke, wenn zusätzlich deren Funktionen beeinträchtigt würden. Dabei stellt der EuGH vor allem auf die Herkunfts-, aber auch z.B. auf die Werbefunktion ab.

Bei der Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke geht es letztlich darum, dem Verbraucher oder Abnehmer zu garantieren, dass das (Marken-)Produkt aus einem bestimmten Unternehmen stammt. Eine Verletzung der Herkunftsfunktion ist nach dem EuGH gegeben, wenn der durchschnittliche Internetnutzer nur schwer erkennen kann, ob das beworbene Produkt vom tatsächlichen Markeninhaber bzw. einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt oder aber von einem Dritten, der mit dem Markeninhaber nichts zu tun hat. Dies sei im Einzelfall durch die nationalen Gerichte zu entscheiden.

Markenverletzung durch Werbenden aber möglich

Bei der Werbefunktion geht es um die Nutzung der Marke als Mittel der Absatzförderung. Zur möglichen Verletzung der Werbefunktion führt der EuGH aus, dass diese jedenfalls nicht deswegen verletzt werde, weil der Markeninhaber aufgrund gleichzeitiger Buchung seiner Marke durch den Konkurrenten für seine eigene Anzeige möglicherweise einen höheren Preis bezahlen müsse oder weil seine Anzeige eventuell erst nach der des Konkurrenten erscheine.

In den zugrundeliegenden Fällen sieht der EuGH eine Verletzung der Werbefunktion jedenfalls als nicht gegeben an.

Die Frage, ob der Anbieter, wenn der Werbende sich rechtswidrig verhält, eventuell seine Haftung beschränken kann, beantwortet der EuGH positiv. Er hält eine solche Haftungsbeschränkung des Anbieters also für grundsätzlich möglich.

Diese greife aber nur, wenn der Anbieter keine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von oder Kontrolle über die Daten ermöglicht. Dies herauszufinden soll wieder Aufgabe der nationalen Gerichte sein. Verhält der Anbieter sich neutral, kann er jedenfalls nicht zur Verantwortung gezogen werden. Anderes gilt nur dann, wenn er die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt hat, nachdem er vom rechtswidrigen Verhalten seines Anzeigenkunden erfahren hat.

Google darf also weiterhin die Benutzung fremder Marken anbieten. Die Werbenden dürften diese ausgeworfenen fremden Köder aber nicht unbedingt kaufen.

Die Autorin Katja Nuxoll ist Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz einer großen deutschen mittelständischen Kanzlei.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Katja Nuxoll, Keyword-Advertising: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/408 (abgerufen am: 13.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • IT-Recht
    • Urheber- und Medienrecht
    • Internet
    • Werbung
Das Bild zeigt einen Computerbildschirm mit verschiedenen Ordnern und Verbindungen, passend zum Thema der Datenspeicherung. 21.12.2025
Vorratsdatenspeicherung

LTO liegt BMJV-Gesetzentwurf vor:

So soll die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung kommen

Wichtige Daten von Internetnutzern sollen anlasslos drei Monate lang gespeichert werden, die Polizei soll sie bei Straftatverdacht abrufen können. Behörden sollen auch die Speicherung von Kommunikationsdaten anordnen können, so der Entwurf. 

Artikel lesen
Logo, Schriftzug Europäischer Gerichtshof 18.12.2025
Datenschutz

EuGH verneint Provider-Privileg für Verarbeitung personenbezogener Daten:

Online-Markt­plätze sollen Uploads fil­tern

Verantwortliche haften für Inhalte, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen – auch ohne Kenntnis. Diese EuGH-Entscheidung erhöht den Druck zu präventiven Kontrollen und könnte das Internet spürbar verändern, schreibt Maximilian Wagner.

Artikel lesen
Das Logo von Prime Video auf einem Smartphone-Bildschirm 17.12.2025
Amazon

LG München I sieht Irreführung:

Amazon darf Prime-Video-Kunden keine Wer­bung auf­zwängen

Wer sich das werbefreie Prime Video holt, rechnet fest mit Werbefreiheit. Amazon darf einseitig nichts daran ändern und Spots einspielen. Weder das Gesetz noch die Nutzungsbedingungen sehen dies vor. Das hat das LG München I entschieden.

Artikel lesen
Icon von Booking.com 16.12.2025
Bestpreisklausel

Nach Verwendung von Bestpreisklauseln:

Boo­king muss an 1.099 Hotel­be­t­reiber Scha­dens­er­satz leisten

Das Hotelbuchungsportal Booking.com muss 1.099 Betreiben von Unterkünften Schadensersatz zahlen. Das Portal hatte jahrelang unzulässige Bestpreisklauseln verwendet. Wie hoch die Schäden sind, steht noch nicht fest. 

Artikel lesen
Eine Richterin im Gerichtssaal trägt ein Kopftuch, sympathisch lächelnd und zeigt ihren Glauben offen. 13.12.2025
Podcast

Kopftuch bei Richterinnen? / Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz / Ryan-Air-Beschimpfung:

"Ist es nicht tran­s­pa­renter, wenn eine Rich­terin ihren Glauben zeigt?"

Eine Volljuristin möchte Richterin mit Kopftuch werden. Wie sind ihre Erfolgsaussichten? Haben sich die Horrorszenarien zum Selbstbestimmungsgesetz verwirklicht? Wer darf Ryanair beschimpfen? Dies und mehr in Folge 48 des LTO-Podcast.

Artikel lesen
Screenshot der Startseite von YouPorn. Hier werden User um Bestätigung gebeten, dass sie 18 oder älter sind. 11.12.2025
Pornografie

Zugangssperren gegen YouPorn und Pornhub aufgehoben:

Ein Tode­s­ur­teil für den deut­schen Jugend­schutz

Landesmedienanstalten gehen seit Jahren gegen Pornoseiten ohne Altersverifikation vor. Die Gerichte haben die Verbote meist bestätigt – jetzt vollzieht eines von ihnen eine Kehrtwende, die die deutsche Medienaufsicht handlungsunfähig macht.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hengeler Mueller
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für die man­dats- und tool­be­zo­ge­ne...

Hengeler Mueller , Ber­lin

Logo von Studio Hamburg Production Group
(Se­nior) Le­gal Coun­sel (m/w/d)

Studio Hamburg Production Group , Ham­burg

Logo von Siemens
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Nürn­berg

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Ernst & Young Law
Rechts­an­walt IT Recht / Di­gi­tal Law / Da­ten­schutz - EY Law (w/m/d)

Ernst & Young Law , Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - Ge­werb­li­cher Rechts­schutz...

Wolters Kluwer , Hürth

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar (w/m/d) Ge­werb­li­cher...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Köln

Logo von Siemens
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Infoanlass (online) «Berufsbegleitendes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften»

20.01.2026

Update Umwandlungen

22.01.2026

Online-Seminar! § 15 FAO - GmbH - Geschäftsführende im Arbeitsrecht

21.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
ESG-konforme Mietverträge

22.01.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Deloitte "Legal Update" Webcast #1/2026 Geschäftsleiterhaftung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz

21.01.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH