Wie weit darf die Erledigungsquote eines Richters unter den Durchschnitt sinken, bevor er untragbar wird? Thomas Schulte-Kellinghaus erhielt 2012 eine Ermahnung, weil er nur auf 68% kam. Mit uns hat er erstmals über sein Verfahren gesprochen.
RiOLG Schulte-Kellinghaus ist den Meisten wohl nicht namentlich ein Begriff, sondern unter Bezeichnungen, die ihm die Medien in den vergangenen Jahren verliehen haben, und die je nach gewünschter Stoßrichtung und Sachkenntnis des Verfassers zwischen "der gründliche Richter", "der langsame Richter" und weiteren, nicht immer schmeichelhaften Zuschreibungen changierten.
Sein Verfahren gegen die inzwischen pensionierte Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, Frau Prof. Dr. Christine Hügel, die ihn 2012 wegen seiner rund 30 Prozent unter dem Durchschnitt liegenden Erledigungszahlen ermahnte, hat sowohl in der juristischen Fachpresse (Wittreck in NJW 2012, 3287 ff.) als auch in der Blawgosphäre und den Publikumsmedien Beachtung gefunden, und war auch auf der LTO schon Gegenstand mehrere Beiträge (etwa hier und hier).
Niemand sagt, er sei faul oder dumm
Das ist kein Zufall, denn in Schulte-Kellinghaus' Fall steht eine Frage erstmalig zur – nunmehr bald: höchstrichterlichen – Entscheidung, die seit Jahrzehnten im Inneren der deutschen Justiz schwelt, und die an das Grundverständnis richterlicher Unabhängigkeit und justizieller Ressourcenschonung rührt. Sie lautet, leicht vereinfacht: Wieviel Zeit darf ein Richter sich lassen, um ein Urteil zu fällen, das seinem eigenen Maßstab an ordentliche Rechtsanwendung genügt, und ab wann wird seine Langsamkeit zur unerträglichen Bürde für Kollegen, Rechtssuchende und das System der Justiz als Ganzes?
Die Sache wäre weniger interessant, wenn man Schulte-Kellinghaus leichthin als Faulenzer oder intellektuell Minderbegabten abtun könnte. Das indes behauptet niemand, auch Frau Hügel nicht. Im Gegenteil liegen seine wöchentlichen Arbeitsstunden deutlich über denen der meisten Kollegen, seine Urteile werden überdurchschnittlich häufig in Fachzeitschriften abgedruckt, und wer sich öffentlich über Schulte-Kellinghaus äußert, der beschreibt ihn vielleicht als schwierig oder eigenwillig, aber bestimmt nicht als träge oder dumm.
Er selbst hat sich zu seiner Klage, die vor dem Richterdienstgericht (RDG, Urt. v. 04.12.2012, Az. RDG 6/12) und dem Dienstgerichtshof für Richter (DGH, Urt. v. 17.04.2015, Az. DGH 2/13) erfolglos blieb und derzeit beim BGH anhängig ist, bislang nicht öffentlich geäußert. Auch wir mussten warten: Eine Interviewanfrage hatten wir bereits im April verschickt, doch er wollte sich zunächst die – seinerzeit noch nicht vorliegenden – schriftlichen Urteilsgründe des DGH ansehen.
"Urteil des DGH erlaubt der Landespolitik, Richter unter Druck zu setzen, damit diese ihre Rechtsanwendung ändern"
LTO: Herr Schulte-Kellinghaus, was an dem Urteil des DGH hat Sie bewogen, öffentlich über einen Sachverhalt zu sprechen, zu dem Sie seit über drei Jahren in der Presse geschwiegen haben?
Schulte-Kellinghaus: Der DGH hat entschieden, dass Justizverwaltungen in Deutschland berechtigt sind, Richter unter Druck zu setzen, damit sie ihre Rechtsanwendung ändern. Richter können nach dem Urteil des Dienstgerichtshofs gezwungen werden, die Anwendung von Gesetzen den Interessen und Wünschen der Landespolitik anzupassen. Dazu möchte ich nicht mehr schweigen.
LTO: Das haben wir so im Tenor des Urteils vergeblich gesucht.
Schulte-Kellinghaus: Es ist aber sein sachlicher Inhalt. Es ging um die Frage, ob die Dienstaufsicht mich unter Druck setzen darf, damit ich höhere Erledigungszahlen produziere. Der DGH behauptet, Druck auf höhere Zahlen hätte nichts mit einem Druck auf eine – von der Präsidentin gewünschte – grundlegende Änderung meiner Rechtsanwendung zu tun. In diesem entscheidenden Punkt ist das Urteil begründungslos. Dass die in die Fallbearbeitung investierte Zeit und die somit erreichten Erledigungszahlen zwingend etwas mit unterschiedlicher Rechtsanwendung zu tun haben, ist evident. Das kann man nur leugnen, wenn man sich einer Wahrnehmung der Realität, wie Rechtsfindung an den Gerichten stattfindet, verschließt. Das haben die Richter des DGH getan.
"Das DGH-Urteil ist in sämtlichen Begründungselementen unzulänglich"
LTO: Welche handwerklichen Mängel sehen Sie in dem Urteil?
Schulte-Kellinghaus: Das Urteil ist in sämtlichen Begründungselementen unzulänglich. Es wird beispielsweise behauptet, es komme aus Rechtsgründen bei der Frage der richterlichen Unabhängigkeit gar nicht darauf an, ob die Präsidentin die Absicht gehabt habe, mich zu einer anderen Rechtsanwendung zu veranlassen. Das verstehe, wer will.
Der DGH behauptet weiter, vorsätzlich falsche Vorwürfe der Präsidentin – die im Zusammenhang mit der Ermahnung eine Rolle gespielt haben – könnten nicht den Zweck gehabt haben, mich unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern. Auch das wird niemand, der den Dingen unvoreingenommen gegenübersteht, nachvollziehen können. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in wesentlichen Punkten inhaltlich falsch zitiert. Umfangreiche Beweisanträge, die ich in der Verhandlung gestellt hatte, werden in den Urteilsgründen noch nicht einmal erwähnt.
"Richter sollen im Haushaltsinteresse buchstäblich kurzen Prozess machen"
LTO: Sie behaupten, die Maßnahmen der Präsidentin des OLG hätten etwas mit politischen Interessen zu tun. Wieso?
Schulte-Kellinghaus: Das wichtigste politische Ziel der Justizminister in den Bundesländern ist seit Langem die Ressourcenbegrenzung. Die Justiz darf nicht mehr kosten, als die Politik ausgeben möchte. Das geht nur, wenn man die Richter dazu bringt, ihre Rechtsanwendung der Haushaltspolitik in den Ländern anzupassen. Das ist eine verfassungswidrige Zielvorstellung, weil wir bei unserer Rechtsanwendung nur an die Gesetze gebunden sind, die wir anwenden müssen. Die Maßnahmen der Präsidentin dienten der Durchsetzung der haushaltspolitischen Ziele der Landespolitik gegenüber einem Richter, der seine Gesetzesbindung im Vordergrund sieht.
LTO: Aber warum soll es nicht möglich sein, einen Richter zu schnellerem Arbeiten anzuhalten, damit Verfahren zeitnah erledigt werden? Ähnliches ist doch in jedem anderen Beruf eine Selbstverständlichkeit.
Schulte-Kellinghaus: Weil das schnellere Arbeiten, von dem Sie sprechen, nur dadurch erreicht werden kann, dass der Richter seine Rechtsanwendung ändert, also Wege zu einem "kurzen Prozess" sucht. Weder die Präsidentin des OLG noch der DGH haben auf eine Möglichkeit hingewiesen, auf welche andere Weise ich zu höheren Erledigungszahlen kommen soll, wenn nicht durch geänderte Rechtsanwendung. Und das geht im Rechtsstaat nicht, verstößt gegen die richterliche Unabhängigkeit und steht der Gesetzesbindung des Richters entgegen.
Constantin Baron van Lijnden, Interview mit RiOLG Thomas Schulte-Kellinghaus: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16243 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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