Laut eines US-Gerichts muss Modeschöpfer Christian Louboutin das Kopieren seiner Damenschuhe durch die Firma Yves Saint Laurent dulden. Bedeutsam ist der Beschluss nicht nur für den amerikanischen Raum, falls Louboutin auch in anderen Ländern gegen angebliche Markenrechtsverletzungen vorgehen will. Inwieweit Farben bei Modeartikeln schutzfähig sind, erklärt Anette Gärtner.
Hochhackige Schuhe mit rot lackierter Sohle - eine kommerziell sehr erfolgreiche Idee. Weniger Erfolg scheint dagegen dem Versuch beschieden, die rote Schuhsohle durch Markenrechte zu monopolisieren: Mit einem aufsehenerregenden Beschluss hat ein New Yorker Gericht Christian Louboutin die beantragte einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber versagt.
Die Entscheidung hat nicht nur Indizwirkung für das beim selben Gericht anhängige Hauptsacheverfahren wegen Markenverletzung. Vielmehr stellt der Beschluss grundsätzlich, das heißt auch mit Blick auf weitere Jurisdiktionen, die Anmeldestrategie des Markeninhabers in Frage. Denn rote Schuhsohlen als solche sind kaum schutzfähig.
In seiner Entscheidung vom 10. August 2011 beschreibt Richter Marrero nicht ohne Anerkennung, welche Umsätze Christian Louboutin und die nach ihm benannten Unternehmen seit Anfang der 1990er Jahre mit dem Verkauf von High Heels gemacht haben. Er legt dar, wie der Designer auf einer Welle des Erfolgs schwimmend Markenrechte erlangt hat, die nun gegen angebliche Nachahmer durchgesetzt werden sollen; namentlich die Yves Saint Laurent America, Inc., zu deren diesjähriger Kollektion auch Damenschuhe mit roter Sohle zählen.
Gericht: Louboutin-Marke hätte nie eingetragen werden dürfen
Mit diesen Schuhen und der Frage, ob ihr Vertrieb die Louboutin-Marke US 3,361,597 verletzt, befasst sich das Gericht aber nicht näher. Denn laut Richter Marrero bestehen ernsthafte Zweifel an der Schutzfähigkeit der US-Marke. Das amerikanische Patent- und Markenamt hätte sie seiner Ansicht nach nie eintragen dürfen.
Dabei entwickelt das New Yorker Gericht das Markenrecht weiter, indem es sich ausführlich mit der Schutzfähigkeit so genannter Farbmarken auseinandersetzt. Eingangs steht die Feststellung, dass das US-Markenrecht grundsätzlich Schutz für Farben als solche gewährt. Allerdings mangelt es Farben oft an der erforderlichen Unterscheidungskraft, weil sie keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware geben. Beispielhaft gesprochen: Bei der Farbe Rot denkt der Käufer nicht unweigerlich an Schuhe von Louboutin.
Außerdem kommt bei Modeartikeln markenrechtlicher Schutz für Farben in Betracht, wenn die Marke ein Muster oder eine Farbkombination zum Gegenstand hat, die Ausdruck eines gestalterischen Konzepts ist. Die Louboutin-Marke betrifft allerdings weder ein Muster noch eine Farbkombination.
Vor diesem Hintergrund wirft Richter Marrero die grundsätzliche Frage auf, ob es möglich sein soll, einzelne Farben für Modeartikel zu monopolisieren. Er verneint dies mit der Begründung, durch die Eintragung einer Marke für die Farbe Rot würden andere Designer und damit der Wettbewerb in unerwünschter Weise beeinträchtigt. Der Einwand, dass Louboutin auf die Verwendung der Farbe Rot auf Schuhsohlen abstellt, überzeugt das Gericht nicht. Denn rote Schuhsohlen seien nicht nur bei High Heels, sondern zum Beispiel auch bei flachen Schuhen oder Schuhen mit Keilabsatz vorstellbar.
Die Louboutin-Marke mit ihrem, so Richter Marrero, "uferlosen Gegenstand" ist demnach nicht schutzfähig und kann nicht gegen Dritte durchgesetzt werden.
Schutzfähigkeit der europäischen Gemeinschaftsmarke zweifelhaft
Die Erwägungen des New Yorker Gerichts sind nicht nur für das US-Verfahren von Bedeutung. Um möglichst flächendeckend Schutz zu erlangen, hat Louboutin nämlich in weiteren Ländern um markenrechtlichen Schutz für die rote Schuhsohle nachgesucht.
Insbesondere existiert eine Gemeinschaftsmarke, das heißt eine in der gesamten EU gültige Marke, welche die Farbe Rot zum Gegenstand hat und zusätzlich auf die Verwendung dieser Farbe auf Schuhsohlen zielt. Diese Gemeinschaftsmarke CTM 8845539 ist bereits ins Register eingetragen, wurde vom Markenamt also für schutzfähig erachtet.
Angesichts des US-Verfahrens sind allerdings Zweifel an der Schutzfähigkeit der Gemeinschaftsmarke angebracht. Auch wenn das europäische Markenrecht kein Sonderrecht für Modeartikel kennt, sind im Ergebnis ähnliche Maßstäbe anzulegen. So stellt sich im Hinblick auf die Unterscheidungskraft die Frage, ob ein Verbraucher bei einer roten Schuhsohle den Produzenten Louboutin assoziiert. Aus den im Beschluss vom 10. August 2011 aufgezeigten Gründen kann man dies durchaus verneinen, zumal auch andere Hersteller Schuhe mit roten Sohlen vertreiben.
Falls der Markeninhaber sich entschließen sollte, aus der Gemeinschaftsmarke gegen potenzielle Verletzer in Europa vorzugehen, werden diese mit einer Nichtigkeitsklage zurückschlagen. Der Versuch, die rote Schuhsohle durch Markenrechte zu schützen, könnte demnach nicht nur in den USA, sondern auch Europa scheitern.
Dr. Anette Gärtner ist Counsel im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance.
Mehr auf LTO.de:
Vergabe von Sex-Domains: Ein heißer Herbst für den Markenschutz im Netz
Markenschutz für Slogans: Mit der richtigen Anmeldestrategie sicher ans Ziel
EuG: "TDI" kann nicht als Marke geschützt werden
Anette Gärtner, Kein Markenschutz für Louboutins rote Sohlen: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4039 (abgerufen am: 10.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag