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Was tun die Justiz und Behörden?: Haft vieler deut­scher IS-Rück­kehrer:innen läuft aus

von Eva Pampe

13.02.2026

Frauen warten hinter Gittern in einem medizinischen Zentrum im Lager al-Hol.

Viele Anhänger:innen des IS verbleiben in Syrien und sind dort unter prekären Zuständen in Camps interniert. Foto: picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Ghaith Alsayed

Die Haftstrafen vieler IS-Rückkehrer:innen sind im Begriff auszulaufen. Was passiert jetzt? Das hat eine Studie erforscht. Was funktioniert, wo es hakt – und was ist mit den IS-Anhänger:innen, die noch gar nicht zurückgekehrt sind?

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Mit dem militärischen Zusammenbruch des sogenannten "Islamischen Staats" (IS) im Frühjahr 2019 endete der bewaffnete Kampf gegen die Terrororganisation – nicht aber die Auseinandersetzung mit seinen Anhänger:innen. Seit 2011 reisten rund 1.150 Menschen aus Deutschland nach Syrien und in den Irak, um sich dem IS oder vergleichbaren Gruppen anzuschließen. Etwa 40 Prozent von ihnen sind inzwischen zurückgekehrt. Mehr als Hundert standen bereits in Deutschland vor Gericht und wurden zu Haftstrafen verurteilt.

Strafverfolgung bisher ein Erfolg

Deutschland setzte früh auf konsequente Strafverfolgung von ehemaligen IS-Anhänger:innen. Zentrale Grundlage bildeten die §§ 129a und 129b Strafgesetzbuch (StGB). Diese stellen die Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Strafe. Ein breites Feld weiterer Straftatbestände kam meist dazu.

Obwohl die Verfahren aufwändig waren und viele Ressourcen beanspruchten, führten sie vielerorts zu einer gründlichen Aufarbeitung. Dazu zählen auch wegweisende Entscheidungen wie die erste Verurteilung eines IS-Rückkehrers wegen Völkermords an den Jesiden (§ 6 Völkerstrafgesetzbuch (VstGB)). Im europäischen Vergleich habe Deutschland hier gute Arbeit geleistet, insbesondere im Völkerstrafrecht, meint Extremismusforscherin Sofia Koller vom "Counter Extremism Project" gegenüber LTO.

Die Verfahren dauern teilweise bis heute an. Erst am Mittwoch begann ein neuer Prozess gegen eine Deutsche vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, die 2014 mit ihren drei Kindern nach Syrien gereist sein soll, um sich dort der Terrororganisation anzuschließen. Erst im Mai 2025 kehrte sie nach Deutschland zurück und wurde kurz nach ihrer Einreise festgenommen.

Viele Haftstrafen enden jetzt

Im Schnitt verhängen die Gerichte eine Haftstrafe von etwas über vier Jahren. Rechnet man nach, wird klar: Viele Verurteilte sind bereits entlassen oder stehen kurz davor. Aber was heißt das für die deutsche Gesellschaft? 

Eine aktuelle Studie Kollers im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung hat den deutschen Umgang mit IS-Rückkehrer:innen analysiert und liefert spannende Einblicke in das Verfahren nach dem Verfahren. Grundlage der Veröffentlichung sind 22 Interviews mit staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur:innen innerhalb und außerhalb der Justiz.

Islamismus – eine neue Herausforderung für die deutsche Justiz

Für die meisten IS-Rückkehrer:innen beginnt der Prozess der Rehabilitation erst nach dem Urteil, mit dem Haftantritt.

Was folgt, ist föderal zersplittert: Strafvollzug ist – seit der Föderalismusreform 2008 – Ländersache. Konzepte und Ressourcen unterscheiden sich stark. Viele Hilfsstrukturen entstanden erst infolge der plötzlich wachsenden Zahl islamistischer Straftäter:innen und bauten auf bestehenden Programmen für Aussteiger:innen aus dem Links- oder Rechtsextremismus auf. Deutschland habe hier in den vergangenen zehn Jahren enorm aufgeholt, lobt Koller im Gespräch mit LTO.

Im Vollzug stehen Arbeits- und Ausbildungsprogramme, psychologische Betreuung und externe Ausstiegsberatung zur Verfügung. Nach der Entlassung begleiten Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht (§ 68f StGB) den Übergang in die Freiheit. Häufig gelten strenge Auflagen, etwa Kontakt- und Aufenthaltsverbote. Besonders die ersten Monate nach der Entlassung stellen laut Studie die "kritischste Phase dar". 

Letzten Endes bleibt der Erfolg aber abhängig von Freiwilligkeit. Eine innere Distanzierung von radikalen Ideologien lässt sich nicht erzwingen. Ganz wichtig für die Betroffenen dabei: Externe Ausstiegsprogramme. Diese unterstützen bei Wohnungssuche, Arbeit, Suchtproblemen oder familiären Fragen – oft auch lange nach der Haft, wenn staatliche Akteure nicht mehr unterstützen und überwachen.

Das größte Problem ist wie so oft: Kommunikation

Koller sieht an vielen Stellen Verbesserungspotenzial vor allem in der ressortübergreifenden Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen der Akteure untereinander. Das wundert nicht, wenn man bedenkt, dass mitunter Justizvollzug, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Sicherheitsbehörden, Gerichte und Beratungsstellen reibungslos kooperieren müssen. Dort wo diese Zusammenarbeit gut klappe, funktioniere das System am besten. "Das könnte man auch rechtlich festhalten" schlägt Koller vor, "z. B. indem man die Kommunikation genauer regelt: Wer spricht mit wem zu welchem Zeitpunkt, wann dürfen Informationen weitergegeben werden?"

Fehlende Abstimmung kann zu absurden Situationen im Alltag führen. So berichtet Koller in der Studie von einem Fall, in dem die Bewährungshilfe einem Entlassenen eine Hose besorgen musste, weil sich im vom Gericht auferlegten Hausarrestgebiet kein Geschäft befand.

Gleichzeitig betont Koller, dass die Vielzahl von Akteur:innen mit verschiedenen Ansätzen auch eine der Stärken des deutschen Systems sei. 

Hausfrau, Mutter, verurteilte Terroristin

Außerdem beleuchtet Koller in ihrer Studie eine Gruppe, die beim Thema Gefahr durch Islamismus gerne unterschätzt wird: Frauen. Frauen machen immerhin etwa ein Viertel der IS-Rückkehrer:innen aus. Im europäischen Vergleich ist ihr Anteil in Deutschland besonders hoch.

Während Männer häufig an Folter- oder Kampfhandlungen beteiligt waren, war für Frauen im selbstausgerufenen "IS-Kalifat" die traditionelle Hausfrauenrolle vorgesehen. Die Gerichte stellten gleichwohl fest, dass auch eine Hausfrau sich gem. §§ 129a, 129b StGB strafbar machen kann, wenn sie mit ihrem Verhalten die Ziele des IS aktiv fördert. Selbst der einfache Kuchenverkauf auf einem IS-eigenen Markt ist dann – als unternehmerische Tätigkeit – strafrechtlich relevant. Die Inbeschlagnahme fremder Häuser im Kriegsgebiet kann sogar ein Kriegsverbrechen nach § 9 Abs. 1 VstGB begründen. Hinzu kamen bei Frauen häufig Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB), da viele ihre Kinder bewusst den Gefahren von Krieg und Flucht aussetzten.

Viele der Frauen erlebten sexualisierte Gewalt, lebten in extremer Abhängigkeit von ihrem Ehemann und kehrten traumatisiert zurück. Rund 85 Prozent von ihnen sind Mütter, aber werden ohne ihr Kind inhaftiert. Den Kontakt regelt das Jugendamt. Auch diese Trennung kann für beide Seiten traumatisierend sein. Die Kinder sind meist jung, teilweise im Kriegsgebiet aufgewachsen und nach IS-Ideologie sozialisiert. Gleichzeitig wirken die Kinder laut Koller häufig als starker Motivationsfaktor. Viele Frauen würden Angebote annehmen, um schneller entlassen zu werden und wieder Kontakt zu ihren Kindern zu erhalten – eine Dynamik, die bei Männern nicht zu beobachten sei.

"Das Risiko ist bei den Frauen mindestens genauso hoch, aber es ist ein anderes Risiko, […]" – Leiterin einer JVA im Gespräch mit Sofia Koller

Die Sozialprognose der Frauen fällt häufig günstiger aus als bei Männern. Weniger Vorstrafen und geringere Gewaltbeteiligung führen zu kürzeren Haftstrafen. Auch die Arbeits- und Wohnungssuche ist für Frauen leichter. 

Laut Koller eine Tendenz, die mit Vorsicht zu genießen ist: "Generell wird die von Frauen ausgehende Gefahr beim Thema politische Gewalt unterschätzt. Von ihnen geht kein geringeres Risiko aus als von Männern." Frauen würden häufiger als Opfer wahrgenommen, Männer als Täter. Tatsächlich seien viele beides zugleich. 

Ausnahmezustände in Nordsyrien

Ungeklärt bleibt das Schicksal derjenigen, die sich noch in Syrien und im Irak befinden. In kurdisch verwalteten Lagern im Nordosten Syriens sind weiterhin deutsche Staatsangehörige unter prekären Bedingungen interniert. Das Auswärtige Amt ging auf Anfrage von LTO von einer niedrigen bis mittleren zweistelligen Zahl aus, darunter auch Frauen und Kinder. Lager wie das berüchtigte Camp Al-Haul, in dem ca. 40.000 Menschen interniert sind, sind bekannt als Brutstätten für Radikalisierung und als Rekrutierungspools für den IS. Die dort verbliebenen ausländischen IS-Kämpfer:innen gelten als "die extremsten". "Dieser Gedanke liegt nahe" sagt Koller. Schließlich seien diese Menschen nicht nur extra aus entfernten Ländern wie Deutschland angereist, um für die Sache zu Kämpfen, sondern auch bis zum Ende geblieben als andere schon lange wieder die Heimreise angetreten hatten. Nicht umsonst verbleiben in den Lagern auch diejenigen, die Deutschland trotz Überprüfung bewusst nicht wieder ins Land zurückgeholt hat.

Die Lager gelten schon lange als tickende Zeitbomben. Aktuell flammen in Syrien immer wieder Gefechte zwischen kurdischen Kräften und der neuen syrischen Regierung unter Präsident Ahmed al-Sharaa auf. Vor wenigen Wochen herrschten chaotische Zustände in al-Haul, als die syrische Regierung die Kontrolle in dem Lager übernahm. Einigen hundert IS-Kämpfer:innen soll es gelungen sein, dem Lager zu entkommen. Für Koller keine Überraschung. Es sei genau das eingetreten wovor sie und andere Expert:innen gewarnt hätten. 

Koller – wie auch viele ihrer Kolleg:innen – plädiert schon lange für eine kontrollierte Rückholung dieser Menschen nach Deutschland. Nur so ließen sich weitere Radikalisierung sowie gesundheitliche und psychische Schäden eindämmen. "Nur weil man sich dem IS angeschlossen hat, heißt das nicht, dass man alle seine bürgerlichen Rechte verloren hat", kritisiert sie gegenüber LTO. Deutschland stehe in der Verantwortung für seine Bürger:innen. Je länger diese Menschen unter unhaltbaren Bedingungen in Syrien oder dem Irak in Haft seien, desto schwieriger sei es für sie, wieder Vertrauen in den Rechtsstaat aufzubauen. 

"Keiner möchte das Problem anfassen"

Bisher haben sich deutsche Rückholaktionen vor allem auf Frauen und Kinder beschränkt – und selbst dann tat man dies eher widerwillig.

Auf Anfrage von LTO teilte das Auswärtige Amt mit, dass gegenwärtig keine weiteren Repatriierungen der in den Haftanstalten inhaftierten mutmaßlichen IS-Angehörigen geplant sei. 

"Diese Lager und Gefängnisse sind unhaltbar, aber keiner möchte das Problem anfassen", moniert Koller, "Die einzige Möglichkeit ist oft nicht der politische Druck, sondern der juristische Weg."

Rechtlich besteht zwar eine Rücknahmepflicht. So bejahte der EGMR eine grundsätzliche Verantwortung der Heimatstaaten für ihre Bürger:innen unter Verweis auf Art. 3 Absatz 2 Zusatzprotokoll Nr. 4 der EMRK wonach kein Mensch an der Einreise in sein Heimatland gehindert werden darf. Einen Anspruch auf aktive Rückholung sahen (deutsche) Gerichte jedoch nur in Ausnahmefällen aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) oder dem Familiengrundrecht aus Art. 6 GG. 

Außerdem gilt: Wer nicht zurückwill, den kann man schon gar nicht zurückholen, wie das Auswärtige Amt bestätigte.

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Rückfallquote unklar

Wie gut ehemalige IS-Anhänger:innen am Ende tatsächlich zurück in die Gesellschaft finden, wenn sie dann doch den Weg zurück nach Deutschland gefunden haben, ist noch unklar. "Wir haben wirklich wenige die rückfällig geworden sind", sagt Koller, "aber das ist wahnsinnig schwer zu qualifizieren, weil es aktuell noch keine belastbaren Daten gibt." Bisherige Fälle beträfen allenfalls Kleinkriminalität. Es fehlten aber Langzeitstudien, da die Entlassungen gerade erst anlaufen würden. 

"Wir können uns auch nicht auf den bisherigen Erfolgen ausruhen", warnt Koller. "Eine einzige Person, die rückfällig wird, genügt, damit die Arbeit bis dahin gesellschaftlich und politisch in Frage gestellt wird. Denn von dem, was gut läuft, kriegt die Gesellschaft leider nichts mit", so Koller.

Am Ende steht eben auch die Gesellschaft in der Pflicht. Stigmatisierung und Ausgrenzung erschweren Reintegration – und erhöhen das Rückfallrisiko. Der Rechtsstaat kann kontrollieren und sanktionieren. Ob die Rückkehr in die Gesellschaft gelingt, entscheidet sich jedoch jenseits der Gefängnismauern.

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Was tun die Justiz und Behörden?: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59305 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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