Mit Hilfe von "FragDenStaat" verklagte ein Jurastudent das BVerfG, weil es ihm Informationen über ein Fachgespräch mit dem EGMR verweigerte. Das VG Karlsruhe entschied nun: Das BVerfG ist hier nicht zur Transparenz verpflichtet.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in Deutschland bekanntlich das letzte Wort. Das Verfassungsgericht muss sich hier von keinem Gericht etwas sagen lassen. Anders ist dies nur dann, wenn das BVerfG selbst verklagt wird, etwa wegen seiner Justizverwaltungstätigkeit. Dann muss auch das höchste deutsche Gericht sich "einfacher" Rechtsprechung beugen. So wie am Mittwoch vor der dritten Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe.
Dabei ist es ausgerechnet ein Jurastudent, der das BVerfG vor Gericht zerrt und von ihm Informationen verlangt.
Bonner Jurastudent klagt erfolglos auf Auskunft
Seinen Ausgangspunkt hat der Rechtsstreit in einem Fachgespräch zwischen dem BVerfG und einer Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Karlsruhe. Dort stand im Juni 2023 – rückblickend ironischerweise – auch ein Austausch über Informationszugangsrechte auf der Tagesordnung. Eingeleitet wurde das Fachgespräch hierzu durch einen Vortrag des Richters am Bundesverfassungsgericht Professor Heinrich Wolff. Worüber er genau sprach, ist nicht bekannt. Daran störte sich der Bonner Jurastudent Jannis Krüßmann. Auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und unterstützt von der NGO "FragDenStaat" verlangte er das Manuskript des Vortrages heraus. Doch das BVerfG verweigerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verklagte Krüßmann daraufhin das Verfassungsgericht vor dem VG Karlsruhe.
Das hat nun verhandelt und die Klage abgewiesen. Der Tenor der Entscheidung ist LTO bekannt, die schriftliche Begründung steht noch aus. Aus dem Tenor geht hervor: Die Klage auf Informationszugang wurde abgelehnt. Die Berufung wurde nicht zugelassen. In der Verhandlung hatte sich das Gericht zwar noch nicht festgelegt; aus den erörterten Fragen lässt sich aber bereits vermuten, warum der Jurastudent mit seiner Klage gegen das Verfassungsgericht scheiterte.
Wie viel Vertraulichkeit braucht der gemeinsame Austausch?
Im weitesten Sinne ging es auch in der Verhandlung um die Frage, welches Gericht wem etwas zu sagen hat, aber auf höherer Ebene: Zwischen dem BVerfG, dem EGMR und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) besteht bekanntlich ein enger Austausch und ein außerordentlich kompliziertes Verhältnis. Ein klares Über- oder Unterordnungsverhältnis gibt es nicht. Vielmehr nimmt jedes Gericht für sich in Anspruch, über große Fragen der Gesellschaft zu entscheiden, und dabei mitunter auch den anderen Gerichten zu widersprechen. Dass deshalb ein gewisses Konfliktpotential zwischen Karlsruhe, Luxemburg und Straßburg besteht, ist kein besonderes Geheimnis. Sinnvoll ist es deshalb, wenn sich Delegationen der Gerichte in einen gemeinsamen Austausch begeben, so etwaigen Missverständnissen vorbeugen und auch Entwicklungen in der Rechtsprechung erörtern können.
Darüber bestand Einigkeit vor der dritten Kammer des Verwaltungsgerichts (Az.: 3 K 2355/24). Lebhaft diskutiert wurde allerdings die Frage, wie viel Vertraulichkeit diese Gespräche benötigen, um diese Funktion zu gewährleisten.
Gericht identifiziert vier Leitfragen
Das Gericht schien sich bewusst zu sein, dass das Verfahren grundsätzliche Bedeutung haben dürfte. Der Berichterstatter Dr. Kühl ist sehr gut vorbereitet, er wirft eine PowerPoint an die Wand. Darin sind vier Leitfragen aufgeführt, die durch die knapp zweistündige Verhandlung führen sollen. Um eine sachkundige Vorbereitung zu ermöglichen, hatte das Gericht zuvor sechs Fragen an das BVerfG übermittelt. Die Fragen adressierte der Berichterstatter dann meist an den Prozessbevollmächtigten des BVerfG, Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller aus der Bonner Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Er war gemeinsam mit dem Direktor und einem Ministerialrat des BVerfG vor Ort. Die hatten es nicht weit. Das Gericht liegt nur knapp 1,5 km vom Schlossplatz, dem Ort des BVerfG, entfernt.
Was ist eigentlich "Rechtsprechung"?
Die erste Weiche ist der Anwendungsbereich, denn das IFG verpflichtet Gerichte nur zur Auskunft, soweit sie Aufgaben der Justizverwaltung wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG). In den Vordergrund rückte deshalb die Frage, ob diese Fachgespräche eine rechtsprechende oder verwaltende Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts sind. Das BVerfG sieht sie nämlich als Teil seiner Aufgabe zur Rechtspflege. Die Fachgespräche dienten der Konfliktprävention durch einen informellen und vertraulichen Dialog zwischen den Richter:innen. Der Austausch über die unterschiedlichen Sichtweisen auf aktuelle Rechtsthemen fördere die Rechtsentwicklung und Harmonisierung der Verfassungsrechtsprechung. Dem IFG liege damit ein eigenes, von dem Rechtsprechungsbegriff des Grundgesetzes losgelöstes, Verständnis von Rechtsprechung zugrunde.
Anders sieht das der Kläger und seine Prozessunterstützer von "FragDenStaat", die sich, vertreten von Rechtsanwältin Katja Pink aus Berlin, genau an diesem Begriff orientieren wollten. Da die Rechtsprechung verfassungsrechtlich durch ihre Spruchtätigkeit von anderen Staatsgewalten zu unterscheiden sei, gehörten andere Tätigkeiten, die damit in keinem Zusammenhang stehen, auch nicht zur "Rechtsprechung". Damit meinte er vor allem die Repräsentation des BVerfG gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Institutionen. Die seien vom Rechtsprechungsbild des IFG nicht umfasst.
Auf ewig beim BVerfG aufbewahrt und dennoch kein Aufbewahrungswille?
Weiter wurde diskutiert, ob das Manuskript von Professor Wolff ein Entwurf im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG ist. Die Folge wäre, dass es keine amtliche Information darstellt, bezüglich der man Auskunft verlangen könnte. Nach der Rechtsprechung verlässt ein Dokument den Entwurfsstatus, wenn das Finalitätskriterium vorliegt. Das setzt wiederum voraus, dass ein subjektiver Aufzeichnungswille vorliegt und die Aufnahme in den Verwaltungsvorgang objektiv angezeigt ist.
Auch hieran hatte das BVerfG Zweifel. Denn das Manuskript habe nur der Vorbereitung der Dolmetscherinnen gedient, die die Eröffnungsrede von Professor Wolff simultan übersetzen sollten. Allerdings sei es im Anschluss und mit Zustimmung von Professor Wolff in einen seit 2012 existierenden Pool an Manuskripten aus Fachgesprächen aufgenommen worden. Dieser Pool diene der Information und Orientierung späterer Richter:innen am BVerfG bei der Vorbereitung eigener Vorträge.
Naheliegend fragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, ob nicht zumindest die Aufnahme in den Pool mit dem notwendigen Finalitätskriterium verbunden ist. Schließlich sei sie mit Willen des Autors geschehen und das Manuskript als bedeutend genug empfunden worden.
Wie viel Vertraulichkeit benötigen Fachgespräche?
Weiter stellte sich das BVerfG auf den Standpunkt, die Herausgabe des Manuskripts gefährde die notwendige Vertraulichkeit der internationalen Verhandlungen des BVerfG mit den Kolleg:innen der europäischen Verfassungsgerichte. Damit berief es sich auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 IFG. Das Argument: Der konstruktive und kritische Austausch zu den unterschiedlichen Positionen und Entwicklungen in der Rechtsprechung der Gerichte funktioniere nur mit der notwendigen Offenheit, wenn er vertraulich bleibe. Würde das Gesagte nach außen dringen, sähen sich die Richter:innen auch in dem Fachgespräch zu einer besonderen Zurückhaltung verpflichtet. Schließlich setzten sich Richter:innen schnell dem Vorwurf der Befangenheit aus, wenn sie sich öffentlich zu akzentuiert äußerten.
Dass Fachgespräche von einer gewissen Vertraulichkeit profitieren, dem pflichtete auch die Klägerseite zu. Er warf aber die Frage auf, ob auch das Manuskript dieser Vertraulichkeit bedürfe. Denn es diene ja nur der Information der Teilnehmenden und als Gesprächsgrundlage für die darauffolgenden Diskussionen unter den Richter:innen. Welche besondere Brisanz oder geheimhaltungsbedürftige Information in einem Einführungsreferat zum Thema enthalten sein soll, habe das BVerfG nicht schlüssig dargelegt.
Wann endet das Geheimhaltungsbedürfnis?
Die Richterbank interessierte sich auch für einen weiteren Aspekt. Denn § 3 Nr. 3 IFG erlaubt keinen zeitlich unbegrenzten Ausschluss des Auskunftsanspruchs. Nur solange das Geheimhaltungsbedürfnis besteht, kann es dem Anspruchsteller entgegengehalten werden. Als mögliche zeitliche Grenze brachte der Berichterstatter deshalb das Ausscheiden des Richters bzw. der Richterin aus dem Bundesverfassungsgericht ins Spiel. Wer nicht mehr da ist, kann schließlich nicht mehr befangen sein. Alternativ könne auch das Ergehen einer bestimmten Entscheidung den Abschluss des Geheimhaltungsinteresses markieren.
Beide Ideen wurden indes mit sehr verhaltener Begeisterung von Seiten der Vertreter:innen des BVerfG aufgenommen. Schließlich wolle man die Vertraulichkeit der Gespräche schützen, die genauso bedroht sei, wenn die Informationen erst einige Jahre später veröffentlicht würden. Auch würden bei den Fachgesprächen ja keine konkreten, ausstehenden Entscheidungen besprochen.
Der Kläger sprach hingegen von einer ohnehin nur einseitig gepflegten Vertraulichkeit. Scheinbar setze nur das BVerfG diese Vertraulichkeit voraus. Er hielt den anwesenden Vertreter:innen eine lange Liste von anderen Gerichten vor, die Manuskripte für solche Fachgespräche an ihn herausgegeben hätten. Auskunft habe er vom französischen Conseil d'Etat, dem EuGH, dem slowakischen Ústavný súd Slovenskej republiky, dem britischen Supreme Court sowie dem Supreme Court Irlands, dem österreichischen Verfassungsgerichtshof und auch inländisch beim Bundesverwaltungsgericht erhalten.
Richter Wolff untersagte die Herausgabe
Zuletzt erforderte § 6 Satz 1 IFG einen Blick ins Urheberrecht. Denn das geistige Eigentum steht der Erfüllung eines IFG-Anspruchs zwingend entgegen. Das der IFG-Anspruch damit schon bei Werken der kleinen Münze leerlaufen würde, verhindert aber § 43 UrhG. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Beamte ihrem Dienstherren die Nutzungsrechte an den von ihnen erstellten Dokumenten einräumen, soweit dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlich ist. Hierzu gehört auch die Erfüllung des IFG-Anspruchs, gegen die sich Beamte deshalb nicht wehren können.
Gilt das aber auch für Verfassungsrichter:innen? Immerhin stehen sie in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis. Sie sind unter Beachtung der Besonderheiten ihrer Rechtstellung nach dem Grundgesetz gemäß § 69 DRiG den Regeln vor Richter:innen unterworfen. Entscheidend war deshalb für das Gericht, ob ein Vortrag bei einem Fachgespräch zu einer richterlichen Nebenpflicht im Sinne des § 42 DRiG gehört. Wäre das der Fall, wäre das Nutzungsrecht am dafür angefertigten Manuskript an den Dienstherrn, also die Bundesrepublik Deutschland, übergegangen. Vorausgesetzt natürlich, dass § 42 DRiG überhaupt für Verfassungsrichter:innen anwendbar ist.
Alternativ stellte das Gericht die hypothetische Überlegung an, ob man aus der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG Rückschlüsse ziehen könnte. Denn danach übertragen Urheber:innen ihre Nutzungsrechte im Zweifel nur im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang. Daraus könne man dann schließen, dass sich die Zustimmung von Professor Wolff zur weiteren Verwendung des Manuskripts nur auf die Pool-Aufnahme beschränkte und eben nicht die Herausgabe im Rahmen des IFG-Antrags umfasste. Die hatte Professor Wolff auf Anfrage der Gerichtsverwaltung nämlich ausdrücklich abgelehnt.
Jurastudent mit Appell ans BVerfG
Zum Ende der Verhandlung wandte sich der Jurastudent Jannis Krüßmann nochmal ans BVerfG. Er habe zusammen mit der breiten Öffentlichkeit ein hohes Vertrauen in das Gericht. In Anlehnung an die frühere Verfassungsrichterin Professor Susanne Baer dürfe dieses Vertrauen aber nicht blind sein. Es sei paradox, dass ausgerechnet die Hüter der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nun einem Informationsfreiheitsanspruch entgegentreten. Allerdings sei das BVerfG in einer sehr komfortablen Situation, denn: "Sie können das Verfahren nur gewinnen. Entweder Sie gewinnen vor Gericht oder Sie gewinnen das Vertrauen der Öffentlichkeit." Gewonnen hat das BVerfG, zumindest das Verfahren.
Aus welchem Grund bzw. mit welchen Gründen das Gericht den Auskunftsanspruch von Krüßmann schließlich ablehnte, geht aus dem Tenor nicht hervor. Er will nun auf die schriftlichen Entscheidungsgründe des Gerichts warten und im Anschluss entscheiden, ob er weiter vorgehen will, vielleicht ja bis zum BVerfG.
Der Autor Dr.Tobias Hinderks ist Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht.
BVerfG gewinnt vor VG Karlsruhe im Streit um Auskunftsrechte: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59562 (abgerufen am: 21.05.2026 )
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