Auf der JuMiKo Anfang Juni sollen die Weichen für ein härteres Vorgehen gegen bestimmte Formen des Cybermobbings gestellt werden. Hintergrund ist der Fall des seinerzeit massiv provozierten und terrorisierten Youtubers "Drachenlord".
Der Fall des YouTubers Rainer Winkler, bekannt unter dem Namen "Drachenlord", erregte vor einigen Jahren bundesweites Aufsehen. Winkler war im März 2022 zu einer Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, nachdem er selbst zuvor Opfer massivsten Cybermobbings geworden war. Er habe einen seiner sogenannten "Hater" mit einem Stein beworfen, einen anderen mit einer Taschenlampe geschlagen und einen weiteren in den Schwitzkasten genommen.
Der "Drachenlord" hatte im Netz die Aufmerksamkeit von Menschen auf sich gezogen, die es sich zunehmend zur Aufgabe gemacht hatten, ihn zu beleidigen und zu provozieren. Seine Telefonnummer und Adresse waren in entsprechenden Chatgruppen veröffentlicht worden. Hauptanliegen der "Hater" war es, sich über ihr Opfer lustig zu machen und sich mit Videos in einschlägigen Foren zu rühmen. Es folgten unterschiedliche Aktionen zu seinem Nachteil, immer mit dem Ziel ihn zu provozieren und zu schaden.
Das "Drachengame", wie die "Hater" ihren Konflikt mit Winkler nannten, nahm im Verlauf immer größere Ausmaße an. Für bundesweites Aufsehen sorgte 2018 das "Schanzenfest", als Hunderte "Hater" sich verabredet hatten, die "Drachenschanze", wie Winklers Elternhaus im beschaulich fränkischen Altschauerberg genannt wurde, gleichzeitig aufzusuchen. Am Ende musste ein Großaufgebot der Polizei anrücken.
Mobbing in diversen Varianten
Derartige Hass- und Hetzkampagnen, wie sie der "Drachenlord" erfuhr, gelten inzwischen als echtes Phänomen und werden als "Maskengames" bezeichnet. Der gegenüber den betroffenen ausgeübte "Terror" äußert sich dabei in vielfältigsten Varianten: Unter anderem kommt es zu massenweisen Essensbestellungen zur Wohnanschrift der betroffenen Person, missbräuchliches Abschließen von Abonnements auf dem Namen der Geschädigten, Beleidigungen, Herstellung von manipuliertem Bildmaterial oder sogar zur Bestellung von Leichenwagen.
Beliebt ist auch das sogenannte "Swatting". Bei dieser Form des Cybermobbings versuchen die Täter, durch einen falschen Notruf einen Polizei- oder Rettungskräfteeinsatz bei ihrem Opfer auszulösen. Besonders reizvoll für die Täter sind dabei Streamer oder Youtuber, die von den jeweiligen Einsatzkräften live überrascht werden. So können die Täter die Folgen ihrer Tat zeitgleich beobachten.
Ob den Taten der "Hater" mit dem geltenden Strafrecht angemessen beizukommen ist, wird spätestens seit dem Drachenlord-Fall zunehmend bezweifelt. In einem Beitrag bei LTO war seinerzeit dargelegt worden, dass vor allem der Stalkingtatbestand des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) nicht ausreicht, um das Unrecht derartiger Taten zu ahnden.
Geltender Stalking-Paragraf unzureichend
Doch das könnte sich möglicherweise bald ändern. Auf eine Initiative des Landes Niedersachsen und Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD) befassen sich in Kürze die Justizminister der Länder auf ihrer Frühjahrskonferenz (JuMiKo) am 5./6. Juni in Hannover mit dem Problem. Der entsprechende Beschlussvorschlag liegt LTO vor.
Im Tenor wird dabei der strafgesetzgeberische Handlungsbedarf beschrieben – verbunden mit der Bitte an Bundesjustizminister Marco Buschmann, sich der Sache annehmen: "Die Justizministerinnen und Justizminister stellen zwar fest, dass verschiedene Handlungen im Kontext der 'Maskengames' mit bereits bestehenden Straftatbeständen sanktioniert werden können. Eine entscheidende Strafbarkeitslücke kann jedoch bei Erst- bzw. Einmaltätern im Kontext von § 238 StGB entstehen. Auch im Rahmen des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 StGB wird Anpassungsbedarf gesehen, wenn entsprechenden Meldungen per E-Mail oder Online-Portal eingehen."
Laut Wahlmanns Vorlage für die JuMiKo scheitert eine Strafverfolgung derzeit am Kriterium "wiederholt" in § 238 StGB. "Maskengames" zeichneten sich gerade dadurch aus, dass eine große Anzahl an Personen in den Gruppen aktiv ist und die entsprechenden Handlungen überwiegend von unterschiedlichen Personen begangen werden.
"Die Telegram-Gruppen haben teilweise zwischen 500 und 2.000 Teilnehmer, im Fall des 'Drachenlord' sogar bis 40.000 Personen. Ganz regelmäßig werden die in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 StGB aufgeführten Handlungen jedoch immer wieder von unterschiedlichen Personen begangen, und regelmäßig nur einmal." Dann fehle es an dem Kriterium der Wiederholung, beim erstmaligen Begehen scheide § 238 StGB aus, heißt es im Beschlussvorschlag. Das gelte auch für die "häufig wahrzunehmenden Pizzabestellungen oder Abschließen von Abonnements", die grundsätzlich unter § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen.
Erstmalige Handlung unter Strafe stellen
Niedersachsen erwartet nunmehr von Buschmann die Prüfung, ob sich der Tatbestand des § 238 StGB anpassen ließe, sodass auch solche erstmaligen Handlungen im Rahmen des Phänomens "Maskengame" aufgenommen werden könnten. Wie es gehen könnte, wird dem Bundesjustizminister sogleich erläutert: "Zu denken wäre möglicherweise etwa eine Anlehnung an die Regelungen in § 231 StGB hinsichtlich der Beteiligung an einer Schlägerei oder der Straftaten aus Gruppen nach § 184j StGB." Auch der Landfriedensbruch nach § 125 StGB enthalte eine "dynamische Komponente".
Erwägenswert ist nach Ansicht Niedersachsens auch eine Variante, dass die in § 238 Abs. 1 StGB vorgenommenen Handlungen anschließend in einem Internetforum oder Chatgruppe mit dem Ziel verbreitet werden, sich über die Person lustig zu machen.
Wohl keine Mehrheit für anderen Antrag aus Niedersachsen
Dass Wahlmanns Antrag auf der JuMiKo-Frühjahrskonferenz Anfang Juni eine Mehrheit bei ihren Ressortkolleginnen und -kollegen finden wird, gilt als ausgemacht. In der Sitzung des vorbereitenden JuMiKo-Strafrechtsausschusses wurde er bereits einstimmig abgesegnet.
Anders im Übrigen als ein anderer Antrag aus dem Haus der SPD-Ministerin, über den die Justizminister ebenfalls auf der JuMiKo beraten sollen: So lehnten die Strafrechtler aller anderen 15 Bundesländer die an Marco Buschmann gerichtete Bitte ab, das StGB und das Nebenstrafrecht ("namentlich das Betäubungsmittelgesetz") "in Bezug auf eine ausgewogene Ausgestaltung und Harmonisierung der Strafrahmen, die dem tatbestandlichen Handlungsunrecht Rechnung trage, überprüfen zu lassen".
Stoßrichtung dieses Beschlussvorschlags wäre es gewesen, die Strafrahmen von Körperverletzungs- und Sexualdelikten anzuheben. Diverse Beispiele zeigten, "dass im Gesamtgefüge des Strafrechts die unterschiedlichen Strafrahmen mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut und das jeweilige Handlungsunrecht nicht mehr überall in einem kohärenten Verhältnis zueinanderstehen", heißt es in dem Antrag aus Niedersachsen. Auch wenn sich die Ressortchefs noch über das ablehnende Votum ihrer Experten im Fachausschuss hinwegsetzen können, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Bundesjustizminister Anfang Juni den Auftrag erhält, die Strafrahmen im StGB auf den Prüfstand zu stellen.
"Drachenlord"-Fall als Anlass: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54632 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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