Druckversion
Sonntag, 7.06.2026, 22:03 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/jumiko-hamburg-mietwohnung-leerstand-tod-erben-kuendigung-mietvertrag
Fenster schließen
Artikel drucken
58495

JuMiko-Vorschlag zu Wohnungsleerstand nach Tod des Mieters: Ver­mieter sollen nicht mehr auf die Erben warten müssen

von Hasso Suliak

29.10.2025

Mietwohnungen

Eine Hamburger Initiative für die Herbst-JuMiKo hat zum Ziel, unnötigen Wohnungsleerstand zu vermeiden. Foto: picture alliance/dpa | Sebastian Kahnert

Versterben alleinlebende Menschen, bleibt ihre Mietwohnung oft lange ungenutzt. Erben müssen erst aufwendig ermittelt werden. Auf der JuMiKo sollen Änderungen im BGB angestoßen werden, damit der Wohnraum wieder schneller verfügbar wird.

Anzeige

Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist bekanntlich angespannt, in vielen Städten ist verfügbarer Wohnraum knapp. Vor diesem Hintergrund regt Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina (Bündnis 90/Die Grünen) nun Änderungen im Mietrecht an, um in einer besonderen Fallkonstellation unnötigen Wohnungsleerstand zu vermeiden. Es geht um Fälle, in denen alleinstehende Mieter sterben und die Wohnung dann nach dem Tod monatelang leer steht. Etwa weil Angehörige fehlen bzw. Erben nicht bekannt sind. Angesichts des demografischen Wandels dürften derartige Fälle immer häufiger vorkommen.

Um hier nun Abhilfe zu schaffen und die Mietwohnungen wieder schneller dem Markt zuzuführen, hat Hamburg eine Beschlussvorlage vorbereitet, die auf der anstehenden Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo) am 7.November in Leipzig beraten und dann an die Bundesjustizministerin zwecks Prüfung weitergeleitet werden soll.

Ziel der Initiative ist es, Vermietern das Warten auf mögliche Erben zu ersparen und ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst den Mietvertrag - gewissermaßen für die Erben – zu kündigen. "Wir brauchen klare und schnelle Verfahren, damit Vermieter und Vermieterinnen rechtssicher kündigen und neu vermieten können. Das entlastet die Gerichte und hilft, dringend benötigten Wohnraum wieder nutzbar zu machen – ohne die Rechte der Erbinnen und Erben zu verletzen“, erläutert Gallina gegenüber LTO.

Kostenintensiver Weg über Nachlasspflegschaft

Verstirbt eine Person, die eine Wohnung gemietet hatte, wird das Mietverhältnis dann gemäß § 564 Satz 1 BGB mit den Erben fortgesetzt, wenn keine Personen, die wie z.B. der Ehe- oder Lebenspartner oder andere Mieter nach § 563, 563a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in das Mietverhältnis eintreten könnten, vorhanden sind.

Allerdings: Sind die Erben nicht greifbar, kann es Monate dauern, bis die Wohnung vom Inventar geräumt ist und wieder vermietet werden kann. Weil eine eigenmächtige Räumung und Neuvermietung für sie nach geltender Rechtslage mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist, beantragen Vermieter derzeit oft eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB allein zu dem Zweck, die Kündigung aussprechen und die Wohnung räumen lassen zu können. Eine Maßnahme, die nicht nur dauert, sondern auch die Justiz belastet.

Hamburg schlägt daher nun vor, dass der Vermieter künftig selbst für die Erben handeln soll, indem er für sie die Kündigung des Mietverhältnisses ausspricht, die Wohnung räumt, die darin befindlichen Gegenstände einlagert und ein Inventarverzeichnis anfertigt. Ausgeschlossen soll dieses Recht des Vermieters allerdings dann, wenn die Erben sich innerhalb von acht Wochen nach dem Erbfall melden und erklären, dass sie das Mietverhältnis fortsetzen oder die Räumung der Wohnung selbst durchführen möchten.

Zulässiges Insichgeschäft

Rechtstechnisch erwägt der Beschlussvorschlag dabei im Wesentlichen auf das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) zurückzugreifen, das um den Aspekt einer Vertretungsmacht des Geschäftsführers erweitert werden soll. Darüber hinaus, so heißt es aus Hamburg, müsse der Vermieter von den Beschränkungen des für sogenannte Insichgeschäfte geltenden § 181 BGB befreit werden, damit er sowohl die Kündigung der Wohnung erklären als auch diese empfangen darf.

"Insgesamt soll die neu einzufügende gesetzliche Regelung sicherstellen, dass im Todesfall einer alleinigen Mietperson eine geordnete und rechtssichere Abwicklung des Mietverhältnisses möglich ist, ohne dass der Vermieter aufwendige Nachweise über die Erbenlage erbringen muss, solange keine Erben innerhalb der Frist aktiv werden", erläutert das Hamburger Justizressort gegenüber LTO.

Unterdessen bewerten von LTO befragte Mietrechtler die Initiative Hamburgs unterschiedlich. Manche halten sie im Grundsatz für berechtigt. Zum Beispiel Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, Professor für privates Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin: "Von diesem praktischen Problem hört man häufiger. In der Tat ist es so, dass Eigentümer/Verwalter, die sich hier rechtmäßig verhalten wollen, nur der Weg bleibt, einen Nachlasspfleger bestellen zu lassen, der dann für die Erben die Wohnung zurückgibt". Für die öffentliche Hand, so Lehmann-Richter, sei das kostenträchtig, weil es typischerweise um Fälle gehe, in denen keine Erbmasse vorhanden sei.

"Lösung eher im Erbrecht suchen"

Allerdings hat der Mietrechtler Zweifel, ob es so geht wie sich Hamburg das vorstellt: Diese Lösung habe für die Vermieter den Nachteil, dass (anders als bei der Nachlasspflegschaft) keine rechtsichere Vertragsbeendigung herbeigeführt werden könne. "Sie erscheint mir zudem rechtstechnisch merkwürdig. Denn eine Kündigung, die eine Vertragspartei als Vertreter der anderen Vertragspartei sich selbst gegenüber wirksam aussprechen kann, wäre ein rechtliches Novum." Lehmann-Richter plädiert daher dafür, eher im Erbrecht anzusetzen. "Konkret müsste man die Einsetzung eines Nachlasspflegers in diesen Fällen erleichtern, insbesondere die Amtsgerichte von der Pflicht der Erbensuche entbinden."

"In hohem Maße anerkennenswert" findet der Bielefelder Mietrechtler Prof. Martin Schwab Hamburgs Vorschlag. Er mahnt, dass bei der konkreten Ausgestaltung des Vorschlags einige Punkte sichergestellt werden müssten. Zum Beispiel, dass der Vermieter, der sich Zutritt zum Mietobjekt verschaffe und sich der Gegenstände des verstorbenen Mieters bemächtige, keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB begehe. Ihm müsste der eigenmächtige Eingriff in den Erbenbesitz ausdrücklich erlaubt werden, so Schwab. "Was den anschließenden Umgang mit den Sachen des Mieters anbelangt, könnte auf das Recht der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen werden: Der Vermieter hat mit diesen Sachen pfleglich umzugehen (wie es dem mutmaßlichen Willen der Erben entspricht, § 677 BGB), die Sachen auf Verlangen an die Erben herauszugeben (§§ 681 S. 2, 667 BGB) und kann andererseits nach §§ 683, 670 BGB von den Erben die Kosten von Entrümpelung, Abtransport und Lagerung ersetzt verlangen."

Alternativ zum Hamburger Vorschlag kann sich Schwab auch eine ganz andere Lösung vorstellen, eine radikalere: So könne man das Mietverhältnis bereits kraft Gesetzes mit dem Tod des letzten verbliebenen Mieters enden zu lassen, also vom bisherigen Modell des § 564 BGB komplett abzurücken. "Die Erben des Mieters würden in diesem Fall weder in die Mieterstellung noch in den Erbenbesitz am Mietobjekt einrücken."

Anzeige

"Kein Anlass, Verwertungsmöglichkeiten für Vermieter weiter zu verbessern"

Schwerwiegende Bedenken an Hamburgs Initiative äußert dagegen der Berliner Zivilrechtler Prof. Florian Rödl gegenüber LTO. Schließlich werde eine Neuvermietung nur möglich, wenn der Vermieter nicht nur sich selbst gegenüber in fingierter Empfangsvertretung der Erben die Kündigung erkläre, sondern auch noch die Wohnung räumen und die Sachen der Erben einlagern könne. "Es scheint mir nicht vertretbar, einen entsprechenden Willen der Erben zu unterstellen bzw. gesetzlich zu fingieren."

Ergänzend weist Rödl darauf hin, dass die fingierte Empfangsvertretung dem Vermieter auch ohne Räumung erlauben würde, von den Erben für die womöglich auch lange Zeit nach dem Beendigungstermin höhere Zahlungen als die vereinbare Miete zu verlangen. "Sei es aus ungerechtfertigter Bereicherung (ortsübliche Vergleichsmiete) oder womöglich sogar Schadensersatz (Angebotsmiete)." Es gebe jedoch grundsätzlich keinen Anlass, die Verwertungsmöglichkeiten für Wohnraumvermieter weiter zu verbessern.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

JuMiko-Vorschlag zu Wohnungsleerstand nach Tod des Mieters: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58495 (abgerufen am: 07.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Miet- und WEG-Recht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Erben
    • Erbschaft
    • Mietvertrag
    • Mietwohnung
    • Politik
Das Bild zeigt eine große Menge an Menschen, die mit Regenbogenflaggen fröhlich durch Dresden ziehen, um ihre Vielfalt zu feiern. 04.06.2026
Versammlungen

Sächsisches OVG zu CSD Dresden:

Wann Feiern auch Demon­s­trieren ist

Der CSD Dresden kann nun doch mit Straßenfest stattfinden. Das Sächsische OVG stellt neben der Demo auch das mehrtägige Fest unter den Schutz der Versammlungsfreiheit – anders als zuvor das VG Dresden.

Artikel lesen
Zusammenschnitt aus einem Porträt von Bundeskanzler Friedrich Merz und dem LTO-Kommentarautor Max Kolter 29.05.2026
Beleidigung

Beleidigung von Kanzler Merz als "Lackaffe":

Wieder macht der Rechts­staat eine sch­lechte Figur

Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Heilbronn halten "Lackaffe" für eine strafbare Politikerbeleidigung. Zwar wurde das Verfahren nun gegen Geldauflage eingestellt, doch liegt die Justiz wie im "Schwachkopf"-Fall daneben. Und nicht nur sie.

Artikel lesen
Ein Mann steht im Gerichtssaal, während im Hintergrund das Wappen Niedersachsens sichtbar ist. 27.05.2026
Justiz

"Justizskandal" in Niedersachsen?:

Unter­su­chungs­aus­schuss zu "Maul­wurf"-Staats­an­walt

Warum konnte ein Staatsanwalt, der Ermittlungen an die Drogenmafia verriet, über Jahre weiterarbeiten? Das soll ein Untersuchungsausschuss klären - und welche Rolle Justizministerin Wahlmann dabei spielte.

Artikel lesen
Vier Personen diskutieren konzentriert, offenbar im Zusammenhang mit der Einigung über zusätzliche Richter im Rechtsstaatspakt. 27.05.2026
Justiz

Durchbruch bei "Rechtsstaatspakt":

Länder vor Eini­gung über 240 Mil­lionen Euro für 2.000 neue Richter

Nach LTO-Informationen steht der Bund-Länder-Pakt für den Rechtsstaat nach einigem Streit nun doch kurz vor dem Abschluss. Darauf haben sich die Länderspitzen bei einem Treffen in Berlin verständigt – mit konkreten Zahlen und einem neuen Kompromiss.

Artikel lesen
Bauarbeiter isolieren eine Hausfassade 27.05.2026
Städtebau

Bundesregierung bringt BauGB-Novelle auf den Weg:

Zu wenig Woh­nungen, des­halb soll sch­neller gebaut werden

Nach dem "Bau-Turbo" sollen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts umfassende Änderungen am Baugesetzbuch kommen. Hauptanliegen von Ministerin Verena Hubertz: mehr Wohnungsbau.

Artikel lesen
Erkälteter Mann am Schreibtisch 19.05.2026
Arbeitsunfähigkeit

Gesetzentwurf zur Teilarbeitsunfähigkeit:

50 Pro­zent krank, 100 Pro­zent Dis­kus­si­ons­stoff

Die Bundesregierung will Teilkrankschreibungen einführen – mit spürbaren Auswirkungen für Beschäftigte, Arbeitgeber und Kassen. Bedeutet die Idee einen Fortschritt oder neue Probleme? Ulrike Schulke mit einem Überblick.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Re­dak­ti­on öf­f­ent­li­ches Recht (m/w/d) (hy­brid)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Re­gu­lie­rungs­recht

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB
Rechts­an­walt für Bau­recht und Im­mo­bi­li­en­recht (m/w/d)

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB, Ber­lin

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Bryan Cave Leighton Paisner
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te/M&A

Bryan Cave Leighton Paisner, Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te im Soft­wa­re-Sup­port (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH