Fälle wie die Ermordung des Geschäftmannes Dominik Brunners oder auch die tödlichen Attacken der so genannten 20-Cent-Schläger werfen Fragen auf: Kann oder muss nicht verhindert werden, dass polizeibekannte Jugendliche erneut gewalttätig werden? Was steckt hinter dem Jugendstrafrecht, das viele als zu lax wahrnehmen? Und auf welchen Ideen beruht der Jugendstrafvollzug?
Eine Kammer des LG München steht vor der Aufgabe, über die Jugendlichen zu urteilen, die den Geschäftsmann Dominik Brunner getötet haben sollen, als dieser Kinder geschützt hatte. Die Angeklagten, beide polizeibekannt, waren zum Zeitpunkt der Tat im Umfeld der Münchner U-Bahn 17 und 18 Jahre alt. Von der Staatsanwaltschaft wird ihnen Mord zur Last gelegt.
Das Jugendstrafrecht findet bei Jugendlichen ab dem 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anwendung (§§ 1, 3 JGG).
Ab dem 18. Geburtstag gilt für die dann Heranwachsenden zunächst einmal im Grundsatz das Erwachsenenstrafrecht. § 105 JGG räumt hier allerdings bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Möglichkeit ein, nach Jugendstrafrecht zu urteilen, wenn es dem Täter aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung noch an der nötigen Reife fehlt.
(Nach-)Erziehung statt Sühne
Leitlinie bei allen jugendrichterlich angeordneten Maßnahmen ist der "Erziehungsgedanke". Während es im Erwachsenenstrafrecht um die Tatschuld und auch die Sühne der Tat geht, wird die Aufgabe des Jugendstrafrechts eher als eine Form der (Nach-)Erziehung gesehen.
Die Straftat eines Jugendlichen wird als Ausdruck fehlender oder falscher bisheriger Entwicklung verstanden. Mit (abgestuften) jugendstrafrechtlichen Sanktionsformen soll individuell angemessen auf den Entwicklungsstand des Täters reagiert werden.
Dies bedeutet vor allem, dass der Jugendrichter eine geeignete Maßnahme zu finden hat, die dem jungen Täter hilft, seine Defizite auszugleichen, sich in die Gesellschaft zu integrieren und nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Die im Strafgesetzbuch (StGB) bei den einzelnen Straftaten genannten Strafrahmen, die für erwachsene Straftäter gelten, finden bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht keine Anwendung.
Der Jugendstrafvollzug als Erst-Sozialisierung
Für Jugendliche und Heranwachsende, so sie denn noch nicht hinreichend reif sind, gelten aber nicht nur andere Regeln betreffend die Beurteilung ihres Fehlverhaltens. Auch der Vollzug der verhängten Strafen verläuft anders und verfolgt vor allem gänzlich andere Ziele als der Erwachsenenvollzug.
Während im Erwachsenenstrafvollzug von Resozialisierung gesprochen wird, geht es im Jugendstrafvollzug eher um eine erste Sozialisierung, an der es oftmals mangelt.
Dies mag bei längeren Strafen in Form eines Schulabschlusses oder einer Berufsausbildung geschehen, in anderen Fällen kann es sich um individuelle Trainingskurse (im Anti-Gewaltbereich etc.), soziale oder therapeutische Angebote handeln.
Jugendsünden: Leichtere Kriminalität ist bei Jugendlichen meist vorübergehend
Dieses Vorgehen ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil die kriminologische Forschung sich darüber einig ist, dass Jugendkriminalität zwar einerseits (in milden Ausformungen, wie z.B. bei Eigentumsdelikten) relativ häufig auftritt, andererseits in der Regel aber nur eine vorübergehende Phase ist.
Die meisten Jugendlichen wachsen aus der Straffälligkeit heraus, wenn sie einen Beruf finden, eine eigene Familie gründen und sich ihr Leben so festigt.
Nimmt man ihnen diese Chance durch eine frühzeitige Inhaftierung (und damit eine Strafverbüßung gerade in der Zeit, in der Schule, Ausbildung und Aufbau eines selbständigen Lebens anstünden), kann sich eine "kriminelle Karriere" eher verfestigen als dies ansonsten geschehen würde.
Fakten: Die Jugendkrimininalität nimmt (nur) qualitativ zu
Auch hat die Jugendkriminalität in den letzten Jahren nach entsprechenden Studien nicht zugenommen – der Blick hierauf ist lediglich ein anderer geworden. Beobachtet wird jedoch eine andere "Qualität", d.h. z.B. der Effekt, dass Täter bei Körperverletzungen weiter gehen als früher, dass es ihnen an Rücksichtnahme bzw. Empathievermögen fehlt.
Gerade bei Gewalttaten junger Menschen (zunehmend betrifft dies im Übrigen auch Mädchengruppen) spielen hoher Alkoholkonsum und Gruppendynamiken eine besondere Rolle, die auch zu einer Eskalation in der Tatbegehung beitragen können.
Einer der wichtigsten Gesichtspunkte bei der Strafzumessung ist die Prävention. Unterschieden wird hier zwischen Spezialprävention (= positive Einwirkung auf oder Abschreckung des jeweiligen Täters) und Generalprävention (= Normbestätigung und Abschreckung der Allgemeinbevölkerung).
Das Jugendstrafrecht, das sich die Erziehung des individuellen Täters zur Aufgabe gesetzt hat, schließt allerdings Aspekte der Generalprävention aus, d.h. nach allgemein anerkannter Auffassung darf in das Urteil nicht hinein spielen, wie dieses auf die Öffentlichkeit wirkt oder gar zielgerichtet auf andere potentielle Täter einwirken sollte.
Die Jugendstrafe als letztes Mittel
Auch (und in der letzten Zeit zunehmend gerade) Prozesse gegen junge Gewalttäter stehen jedoch im Blickfeld von Medien und beunruhigten Bürgern. Dabei ist oftmals zu beobachten, dass Strafen, die nach den Regeln des Jugendstrafrechts ausgesprochen werden, als zu milde wahrgenommen werden.
Die Jugendstrafe (das heißt tatsächlich eine Haftstrafe) ist aber das letzte Mittel und die härteste Sanktionsform des Jugendstrafrechts, die in der Regel erst zum Zuge kommt, wenn andere Maßnahmen bei vorangegangenen Verurteilungen keinen Erfolg gezeigt haben.
So wird Jugendstrafe als "ultima ratio" entsprechend nur in den Fällen verhängt, wenn "schädliche Neigungen des Jugendlichen" durch die Tat zum Ausdruck gekommen sind oder aber wenn die "Schwere der Schuld" dies erfordert.
Letzteres ist regelmäßig bei schweren Taten der Fall, wenn Menschen erheblich zu Schaden kommen – oder wenn die Beweggründe für die Tat auf einer sehr niedrigen Stufe stehen, wie dies zum Beispiel bei rassistisch motivierten Gewalttaten anzunehmen ist. Beide Voraussetzungen könnten allerdings, unterstellt man den bisher medial kolportierten Tathergang in Sachen Dominik Brunner als zutreffend, bezüglich der beiden Täter vorliegen.
Die Kammer wird nicht nur darüber zu befinden haben, ob sie auf den zum Tatzeitpunkt 18-Jährigen das Jugendstrafrecht anwendet. Darüber hinaus wird sie sich im Falle einer Verurteilung der Frage zu stellen haben, ob mildere Maßnahmen noch gerechtfertigt sein könnten oder nicht Tat, Tatbegehung und Persönlichkeit der Täter eine Jugendstrafe zwingend erforderlich erscheinen lassen.
Der Autor Dr. Kai Bammann ist Jurist, Diplom-Kriminologe und langjähriger Lehrbeauftragter an der Universität Bremen. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen in den Bereichen Strafvollzugsrecht, Jugendstrafrecht, Kriminologie und Rechtsgeschichte.
Jugendkriminalität: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/951 (abgerufen am: 02.10.2024 )
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