BVerfG-Beschluss zu Böhmermann: Jus­tiz­se­na­torin for­dert Begrün­dungs­pflicht für das BVerfG

Gastbeitrag von Eckhard Stengel

14.02.2022

Der begründungslose BVerfG-Beschluss zum Fall Böhmermann sorgt für Kritik. Die Justizsenatorin von Bremen Claudia Schilling (SPD) schlägt nun vor, eine Begründungspflicht einzuführen und das Gericht im Gegenzug personell zu stärken.

Ein Satz aus Karlsruhe mit gerade mal 14 Wörtern sollte einen Schlussstrich unter einen international beachteten Rechtsstreit ziehen: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat." Warum Jan Böhmermann mit seiner Beschwerde gegen das weitgehende Verbot seines "Schmähgedichts" keine Erfolgsaussichten hat, erfuhr weder die Öffentlichkeit noch Böhmermann selbst. Angesichts der in Gesellschaft und Rechtswissenschaft kontrovers diskutierten Frage, ob der Beitrag unter die Kunstfreiheit fällt, sorgte die fehlende Begründung für Kritik in diversen Medien.

Die 2. Kammer des Ersten Senats erwähnt im Beschluss nur noch die Rechtsgrundlage, nach der eine Begründung entbehrlich ist: § 93d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Darin steht seit 1993: "Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung."

Laut Jahresstatistik des BVerfG für 2020 schreibt das BVerfG bei 77% der zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerden und abgelehnten Anträge auf Einstweilige Anordnung keinerlei Begründung (Erster Senat: 74%, Zweiter Senat: 81%). Die Böhmermann-Entscheidung wird formell noch nicht einmal als "ohne Begründung" eingestuft, da das BVerfG den Passus "keine Aussicht als Erfolg" bereits als Begründung bewertet. Tatsächlich ist also der Prozentsatz an Entscheidungen, in denen der Beschwerdeführer die Gründe für sein Scheitern nicht im Ansatz erklärt bekommt, noch höher.

Dass das höchste deutsche Gericht solche Entscheidungen nicht begründen muss, wirkt auf viele Laien unverständlich. Aber auch Fachleute stören sich immer mal wieder an dieser Regelung, die zur Entlastung des mit Verfassungsbeschwerden überhäuften Gerichts beitragen soll. 

Bremens Justizsenatorin plädiert für Begründungspflicht und mehr Personal

Die begründungslose Böhmermann-Entscheidung bringt die Debatte nun erneut zum Aufflammen: Die Justizsenatorin des rot-grün-rot regierten Bundeslandes Bremen, Claudia Schilling (SPD), hat sich für eine Begründungspflicht auch bei Nichtannahme-Beschlüssen ausgesprochen - allerdings unter Vorbehalt. Gegenüber LTO teilt sie mit, der Fall Böhmermann zeige, "dass wir die Rolle des BVerfG als Bürgergericht weiter stärken müssen". Es sei eine große Errungenschaft, dass jeder Bürger in Deutschland - anders als etwa in den USA - Verfassungsbeschwerde einreichen könne. Doch gleichwohl konstatiert Schilling:

"Ohne eine Begründung der jeweiligen Prüfentscheidung durch das BVerfG werden die Bürgerinnen und Bürger in gewisser Weise ratlos zurückgelassen. Es muss daher aus meiner Sicht - schon allein um Spekulationen vorzubeugen - einerseits darum gehen, gesetzlich festzuschreiben, dass auch Nichtzulassungsentscheidungen zu begründen sind. Dazu muss andererseits aber auch sichergestellt werden, dass wir das BVerfG personell und organisatorisch in die Lage versetzen, dies angesichts der Vielzahl der dort eingehenden Verfahren auch umsetzen zu können. Beides sind letztlich zwei Seiten einer Medaille."

Die Bremer Justizsenatorin kündigt gegenüber LTO an, aus Anlass des Böhmermann-Falles "vorzuschlagen, beide Themen auf einer der nächsten Justizminister:innen-Konferenzen zu diskutieren". Das allerdings kann dauern, denn die Frühjahrskonferenz der JMK ist erst für Anfang Juni terminiert und die Herbstkonferenz für Mitte November. 

Vorschläge für eine Begründungspflicht des BVerfG sind nicht neu. Erst 2021 hat der Bundestag mit großer Mehrheit einen Reformvorschlag der AfD von Ende 2018 abgelehnt. Die Rechtspopulisten wollten damals erreichen, dass das Gericht zumindest "die für die Nichtannahme im konkreten Sachverhalt wesentlichen Punkte" darlegen müsse. Denn die fehlende Begründungspflicht sei ein "Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip", wonach "Entscheidungen begründet und nachvollziehbar sein müssen".

Doch in den Ausschussberatungen 2019 fand die AfD keinerlei Unterstützung bei den anderen Parteien. Wie aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hervorgeht, argumentierten die Verfechter der bisherigen Regelung vor allem mit der sonst drohenden Überlastung des Gerichts: Wenn die Nichtannahme der jährlich rund 5.000 offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden immer mit einer Begründung versehen werden müsste, ginge das zu Lasten anderer Verfahren. Das BVerfG müsse funktionsfähig bleiben und seine Ressourcen auf relevante Verfahren konzentrieren, hieß es in der Debatte des Rechtsausschusses. 

Auch der Innenausschuss empfahl die Ablehnung des AfD-Gesetzentwurfs, und so lehnte der Bundestag den AfD-Antrag ohne weitere Debatte ab. 

Früher musste BVerfG maßgeblichen Gesichtspunkt nennen

Damit bestätigte das Parlament seine Entscheidung von 1993, mit dem "Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht" jegliche Pflicht zur Begründung der Nichtannahme abzuschaffen. Bis dahin hatte noch die Regelung gegolten, dass das BVerfG bei der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zumindest einen "Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt" geben musste. Mit der Neuregelung von 1993 reagierte der Gesetzgeber auf die erheblich angestiegene Zahl von Verfassungsbeschwerden. "Der Gefahr einer Überlastung des Bundesverfassungsgerichts muß daher durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden", hieß es in der damaligen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.

Seit dieser Gesetzesnovelle wurde immer wieder Kritik an der abgeschafften Begründungspflicht laut. 2019 stellten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags eine "Auswahl an kritischen Literaturstimmen" zusammen: Demnach bezweifelte Eckart Klein schon 1993 den angestrebten Entlastungseffekt, denn jeder Entscheidung liege ohnehin ein gerichtsinternes Kurzvotum des Berichterstatters zugrunde. Im selben Jahr bewertete Rüdiger Zuck den Verzicht auf die Begründungspflicht als rechtsstaatswidrig und europarechtsfeindlich. 1998 sah Uwe Kakeldey das Ansehen des Gerichts in Gefahr. Uwe Kischel stufte die Regelung als verfassungsrechtlich unhaltbar ein. Und im BVerfGG-Kommentar von Hans Lechner und Rüdiger Zuck aus 2015 heißt es, eine Entscheidung ohne Begründung erwecke beim Bürger den Eindruck willkürlicher Machtausübung; allerdings sei diese Regelung dennoch verfassungsmäßig.

Der Karlsruher Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Christian Kirchberg, wies 2018 gegenüber LTO darauf hin, dass die fehlenden Begründungen auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sehr ungern gesehen würden, weil der Gerichtshof nicht erkennen könne, ob und mit welchem Ergebnis das BVerfG sich im konkreten Fall tatsächlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes, die in großem Umfang ihre Entsprechung in den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention haben, befasst habe.

Seit Jahrzehnten wird über die Begründungspflicht debattiert

Aber es gibt auch andere Stimmen, nicht nur im Bundestag. Zum Beispiel warf der ehemalige BVerfG-Mitarbeiter Fabian Scheffczyk der AfD wegen ihres Reformvorschlags von 2018 "große Unkenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Umstände" vor. Es gebe Verfassungsbeschwerden, deren Qualität eine nähere Begründung der Nicht-Annahme quasi überflüssig mache, zitierte ihn damals LTO. Die fehlende Begründungspflicht "schafft die Kapazitäten für Beschwerden, in denen wirkliche verfassungsrechtliche Probleme liegen oder mithilfe derer das objektive Verfassungsrecht weiterentwickelt werden kann". Und Scheffczyk gab zu bedenken: "Egal wie umfangreich und gut eine gerichtliche Entscheidung begründet wird, manche Verlierer vor Gericht werden auch dadurch nicht zufrieden oder befriedet werden." So argumentierte auch Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), der selbst wissenschaftlicher Mitarbeiter beim BVerfG war. Zudem wies Buermeyer darauf hin, dass für oberste Bundesgerichte in vielen Fällen keine Begründungspflicht gelte; der BGH verwerfe Revisionen in Strafsachen gem. § 349 Abs. 2 StPO in aller Regel ohne Begründung, so Buermeyer. "Wenn man also die Begründungspflichten erweitern will, so müsste man sinnvollerweise weiter unten im Instanzenzug anfangen", so Buermeyer damals.

Das Schweigen des BVerfG im Fall Böhmermann hat die Problematik der fehlenden Begründungspflicht noch einmal deutlich gemacht.  Doch angesichts der breit geführten Debatte über das Thema in den vergangenen Jahren dürfte der Vorstoß der Bremer Justizsenatorin Schilling kaum Erfolg haben.

Eckhard Stengel lebt als freier Journalist und Buchautor in Bremen. Er arbeitete rund 30 Jahre als Bremen-Korrespondent u.a. für die Frankfurter Rundschau und den Tagesspiegel.

Zitiervorschlag

BVerfG-Beschluss zu Böhmermann: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47529 (abgerufen am: 10.10.2024 )

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