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3116

Jahrestag des Amoklaufs von Erfurt: Das deut­sche Waf­fen­recht neun Jahre danach

Sigrun Ullrich

26.04.2011

Waffenrecht

© Africa Studio - Fotolia.com

Deutschland war erschüttert, als ein ehemaliger Schüler des Gutenberg-Gymnasiums in Thüringen Lehrer, Mitschüler und schließlich sich selbst tötete. Die wahllose bewaffnete Gewalt Einzelner bedeutete eine Zäsur, das Waffenrecht wurde danach mehrfach geändert. Weitere Neuerungen braucht es nicht, eine bessere Umsetzung schon, meint Sigrun Ullrich.

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Die Bilder von Erfurt gehen uns ebenso wenig aus dem Kopf wie die von Winnenden im Jahr 2009 und Lörrach im September 2010. Jeder dieser Vorfälle entfachte die inzwischen permanent schwelende Debatte über das Waffenrecht immer wieder neu.

Kurz nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. April 2008, die beispielweise die Blockierungspflicht von Erbwaffen ins Gesetz aufnahm, wurde das Waffengesetz nach Winnenden erneut geändert. Diese Änderungen traten zum 25. Juli 2009 und damit nur wenige Monate nach dem Amoklauf von Winnenden im März 2009 in Kraft.

Die Behörde kann vorbei kommen

Eine wichtige Änderung war die Einführung einer verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle. Bis 2009 war konnte nur überprüft werden, ob Waffen sicher aufbewahrt wurden, wenn daran begründete Zweifel bestanden.

Die Waffenbehörden haben allein in Baden-Württemberg seit dieser Gesetzesänderung tausende solcher Aufbewahrungskontrollen durchgeführt, die teils besorgniserregende Zustände offenbart haben. Waffen im Kleiderschrank, unter dem Bett oder auch offen an der Wand hängend sind leider keine Seltenheit.

Es wurde jedoch kaum zusätzliches Personal eingestellt, so dass nur ein Bruchteil der Waffenbesitzer tatsächlich mit einem Besuch der Behörde rechnen muss. Auch andere Kontrollmöglichkeiten können nicht genutzt werden, weil nicht genug Mitarbeiter da sind, die sie umsetzen könnten. Eine Aufstockung des Personals könnte weit mehr bewirken als weitere Verschärfungen des Waffenrechts.

Seit 2003: Bedürfnisprüfung – aber was ist mit den Altbesitzern?

Zentrale Voraussetzung für den legalen Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition ist seit 2003 das Vorliegen eines Bedürfnisses zum Beispiel als Jäger, Sportschütze oder Bewachungsunternehmer. Diese Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG ist ebenso die wie die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG nach drei Jahren zu wiederholen.

Dieses wichtige Instrument des Waffenrechts soll verhindern, dass das Bedürfnis zum Waffenbesitz nur zeitweilig vorgetäuscht wird und der Waffenbesitzer in der Folge als Waffenliebhaber eine Vielzahl von Waffen anhäuft, ohne wirklich Sportschütze oder Jäger zu sein.

Die Vorschrift betrifft aber nur Erlaubnisse, die nach dem 1. März 2003 erteilt worden sind. Die so genannten Altbesitzer, also diejenigen, die schon vor diesem Zeitpunkt über eine Waffenbesitzkarte verfügten, fallen dagegen nicht unter diese Bedürfniskontrolle. Für sie gelten all diese Reglementierungen faktisch nicht. Ob sie tatsächlich ein Bedürfnis haben, eine Waffe zu besitzen, kann auch heute noch nur bei konkretem Anlass überprüft werden, also beispielweise bei konkreten Anhaltspunkten für Waffenmissbrauch.

Mehr Waffen nur mit mehr Nachweis

Will ein Sportschütze heute mehr als die ihm gesetzlich zugestandene Grundausstattung von fünf Waffen erwerben, muss er ein gesteigertes Bedürfnis nach § 14 Abs. 3 WaffG nachweisen.

Um mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und drei halbautomatische Langwaffen nebst Munition besitzen zu dürfen, kann er zum Beispiel eine Bescheinigung des Schießsportverbandes vorlegen, aus der hervorgeht, dass die gewünschte Waffe nebst Munition für eine spezielle sportliche Disziplin benötigt wird oder zum Wettkampf-Schießen erforderlich ist.

Dazu muss er regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben. Die Teilnahmehäufigkeit muss den Schluss zulassen, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Eine konkrete Mindestzahl an Wettkämpfen gibt es aber nicht, weil die Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen zu unterschiedlich sind.

Waffen, Kinder und Register

Die Verschärfungen des Waffengesetzes 2009 betrafen auch das Schießen von Kindern und Jugendlichen. Gemäß § 27 Abs. 3 WaffG dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, mit bestimmten erlaubnisfreien Schusswaffen schießen, wenn die Sorgeberechtigten einverstanden sind und eine qualifizierte Aufsicht anwesend ist.

Auch Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, brauchen das Einverständnis ihrer Eltern und dürfen nicht ohne Aufsicht schießen. Sie dürfen dann nur mit Kleinkaliberschusswaffen schießen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Jugendliche im Sportverein mit großen Kalibern schießen und sich im Umgang damit über können. Kindern und Jugendlichen soll das Schießen mit großkalibrigen Schusswaffen nicht mehr möglich sein.

Das europäische Recht sieht zudem ein internationales Waffenregister vor, so dass bis Ende 2014 eine europaweite Datenbank aller legalen Waffen aufgebaut werden kann. Der deutsche Gesetzgeber sieht zur Umsetzung die Einrichtung eines nationalen Waffenregisters (NWR) vor. Bis Ende 2012 soll eine bundesweite Datenbank bestehen.

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Amnestie und Personal statt weiterer Neuerungen

Eine Amnestieregelung ist aktuell nicht mehr im Gespräch. Von Juli bis Dezember 2009 konnten Waffenbesitzer ihre Waffen bei Waffenbehörden und Polizeidienststellen abgeben, ohne Konsequenzen befürchten zu müsse – selbst wenn sie die Waffen nicht legal führen durften.

Allein in Baden-Württemberg hat diese Amnestieregelung dazu geführt, dass bei Waffenbehörden und Polizeidienststellen 46.188 legale und 7.017 illegale Waffen abgegeben wurden. Bundesweit waren es mehr als 200.000 Waffen. Eine erneute Amnestie wäre sicherlich hilfreich, um weitere abgabewillige Waffenbesitzer dazu zu bewegen, sich von ihren Waffen zu trennen.

Neue Verschärfungen des Waffengesetzes jedenfalls sind nicht nötig. Es wäre schon viel geholfen, wenn die bestehende Rechtslage wirksam umgesetzt werden könnte. Amokläufe kann auch ein schärferes Waffenrecht ohnehin nicht verhindern. Der Gesetzgeber hat in der aktuellen Version des Waffenrechts jedoch wichtige Schritte auf dem Weg zu einer besseren Kontrolle des Waffenbestandes in Deutschland getan.

Die Autorin Sigrun Ullrich ist Dozentin am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung und Autorin des Buches "Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme".

 

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Jahrestag des Amoklaufs von Erfurt: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3116 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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