Essensgutscheine vom Arbeitgeber könnten künftig nicht mehr steuerfrei sein, so will es der Entwurf zum Jahressteuergesetz. Ob sich Beschäftigte an anderer Stelle auf Erleichterungen freuen können, erklären Jörn Kuhn und Marc Krischer.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht (Jahressteuergesetz 2019).
Zwar stand der Referentenentwurf in den vergangenen Wochen vor allem wegen der vorgeschlagenen Änderungen der Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals im Fokus, Zielsetzung des Entwurfs soll jedoch unter anderem auch die Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität mit steuerlichen Anreizen bei der Nutzung von Elektroautos sowie Anreizen für eine verstärkte Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und des Fahrradverkehrs sein.
Im weiteren Zusammenhang sind zudem diverse kleinere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmern vorgesehen.
Förderung der Elektromobilität
Eine Maßnahme betrifft die Besteuerung von privat genutzten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektro-Dienstwagen. Für diese Fahrzeuge war bereits eine steuerliche Begünstigung bis Ende 2012 vorgesehen, die soll nun bis Ende 2024 gelten. Bei diesen Fahrzeugen wird der vom Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteil halbiert– und mithin die hierauf entfallende Lohnsteuer.
Begünstigt werden jedoch nur Kraftfahrzeuge, die höchstens 50 g CO2 pro Kilometer ausstoßen, bzw. über eine rein elektrische Reichweite von 60 km verfügen. Wird ein entsprechendes Fahrzeug erst nach dem Ablauf des Jahres 2024 angeschafft, erhöht sich die Anforderung an die Reichweite im rein elektrischen Betrieb auf 80 km.
Flankierend soll auch die Steuerbefreiung für die Nutzung von durch den Arbeitgeber im Betrieb zur Verfügung gestellten Ladesäulen sowie Strom für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs bis Ende des Jahres 2030 verlängert werden. Selbiges gilt für die Steuerbefreiung bei Zurverfügungstellung eines betrieblichen (elektrischen) Fahrrads.
Erhöhung bzw. Ergänzung von Werbungskostenpauschalen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen erhöht und hierdurch an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Künftig soll für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden weder von Zuhause, noch vom Betrieb des Arbeitgebers aus beruflich tätig ist, die Pauschale von derzeit 24 Euro auf 28 Euro steigen, während die Pauschale für den An- oder Abreisetag von 12 Euro auf 14 Euro angehoben werden soll.
Im Ergebnis können Arbeitnehmer bei entsprechenden Auswärtstätigkeiten durch Geltendmachung der Pauschalen ihre Einkünfte und somit auch ihre Steuerlast mindern oder eine lohnsteuerfreie Erstattung bis zur Höhe der Pauschalen durch den Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Zugunsten von Berufskraftfahrern und anderen Arbeitnehmern, welche ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben, ist ferner die Einführung eines zusätzlichen Werbungskostenpauschbetrags für die Übernachtung im Kraftfahrzeug geplant. Konkret bedeutet dies, dass für berufsbedingte Übernachtungen im Kraftfahrzeug pauschal Werbungskosten in Höhe von 8 Euro einkunfts- und somit steuermindernd geltend gemacht werden können.
Jobticket & Co. vs. Gutscheingestellung
Schon bislang konnte der Arbeitgeber – zusätzlich zum eigentlichen Gehalt – Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Jobticket) geben, die nicht besteuert werden. Diese Zuschüsse werden jedoch vollständig auf Werbungskosten angerechnet, was die Attraktivität solcher Zuschüsse deutlich mindert.
Zur weiteren Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist nun geplant, dass die Zuschüsse für ein solches Jobticket auf Kosten des Arbeitgebers mit 25 Prozent pauschalversteuert werden können, ohne dass es zu einer Minderung der Werbungskosten beim Arbeitnehmer führt. Dies soll nun auch bei sog. Gehaltsumwandlungen möglich sein, womit das Modell deutlich attraktiver wird.
Der Referentenentwurf sieht an anderer Stelle jedoch auch eine Einschränkung bei der Besteuerung von Arbeitnehmern vor. Bislang sind sog. Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat steuerfrei. Hierbei hatte sich eine Praxis etabliert, wonach zunehmend Gutscheine mit einem "Gegenwert" von 44 Euro steuerfrei waren.
Künftig sollen Gutscheine nur dann eine Sachleistung darstellen, wenn diese zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen von einem konkreten Aussteller des Gutscheins berechtigen. Hiervon könnte beispielsweise die bislang häufig praktizierte Ausgabe von Verzehrgutscheinen für verschiedene Supermarktketten oder die Aushändigung von Guthabenkarten durch den Arbeitgeber bis zur 44 Euro-Grenze betroffen sein. Vielmehr könnten diese Zuwendungen vom Arbeitgeber künftig zulasten des Arbeitnehmers der Lohnsteuer zu unterwerfen sein. Diesen Schritt begründet das BMF mit der Intention, Gestaltungsspielräume, die nicht vom Gesetzgeber intendiert gewesen seien, eindämmen zu wollen. An dieser Verschärfung wurde bereits deutliche Kritik geäußert, womit das Vorhaben im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert werden könnte.
Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Wird dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, resultiert hieraus ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe des Vorteils. Künftig ist geplant, einen sog. Bewertungsabschlag in Höhe von einem Drittel auf die – als Vergleichsmaßstab herangezogene – ortsübliche Miete vorzunehmen. Folge hiervon ist, dass dem Arbeitnehmer im Ergebnis stets eine Mietvergünstigung in Höhe von einem Drittel steuerfrei zugewandt werden kann. Diese Begünstigung ist nur denkbar für Wohnungen, deren ortsübliche Kaltmiete 20 Euro je Quadratmeter nicht übersteigt. Beliebte Lagen in Ballungsräumen dürften im Ergebnis daher von dieser Begünstigung ausgenommen sein.
Insbesondere die geplante Steuerbelastung im Zusammenhang mit Gutscheinen hat zu Kritik – unter anderem des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. – geführt. Abgesehen von dieser fragwürdigen Verschärfung, ergeben sich aus dem Referentenentwurf einige für Arbeitnehmer erfreuliche Regelungsvorschläge, die zu einer überschaubaren, aber doch breitgefächerten Steuerentlastung führen können.
Die Autoren sind Partner bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner, Jörn Kuhn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Marc Krischer ist Wirtschaftsprüfer (in eigener Praxis) und Steuerberater.
Wesentliche Änderungen im Jahressteuergesetz 2019: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36155 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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